Hilfsmittel exklusiv für Behinderten Kollegen? (Allgemeines)

Marcus @, Monday, 01.08.2005, 15:08 (vor 6864 Tagen)

Hallo zusammen,

ein Hilfsmittel für die Arbeit, das für einen Blinden Kollegen angeschafft wurde und vom Integrationsamt zu einem großen Teil gefördert wurde darf doch während der Arbeitszeit nur von IHM genutzt werden, oder bin ich da falsch informiert>

Ich finde nämlich grad keine Grundlage hierfür :-) .

Kann mir vielleicht jemand aushelfen >


Gruß Marcus

Hilfsmittel exklusiv für Behinderten Kollegen?

hackenberger, Monday, 01.08.2005, 17:45 (vor 6864 Tagen) @ Marcus

Hallo Marcus,

nein! Nur und ausschließlich nein. Selbstverständlich darf unter der "Fremdnutzung" nicht der Schwerbehinderte leiden. Auch muss die überwiegende Nutzung bei Schwerbehinderten liegen bzw. muss der Begründung in der Antragstellung entsprechen.

Stelle dir folgende Fall vor: Das Integrationsamt bewilligt Mittel der Ausgleichsabgabe zum Bau einer Behindertentoilette oder eines Fahrstuhls. Selbstverständlich dürfen diese dann auch von Nichtbehinderten genutzt werden.;-)

Etwas anderes ist es wenn die BfA einem Blinden ein besonderen Rechner/Laptop bemittelt und der AG hier die Nutzung im Betrieb gestattet. Denn die BfA bemittelt nie den AG immer nur den Betroffenen. Dann gehört der Rechner auch dem Behinderten. Hier muss aber dann auch der AG die berufliche Nutzung gestatten oder aber der Behinderte tritt seinen Anspruch gegenüber der BfA an den AG ab.

Wie gesagt, es kommt zum einen auf die Sache an die bemittelt wurde und den Grund der Bemittelung.

Hilfsmittel exklusiv für Behinderten Kollegen?

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Tuesday, 02.08.2005, 15:34 (vor 6863 Tagen) @ Marcus

Ein Hilfsmittel bzw. Arbeitsplatzausstattung für einen Behinderten kann vom Integrationsamt grundsätzlich a) in das Eigentum des Behinderten (mobile Gegenstände meist) oder in das Eigentum des Arbeitgebers (feste Einbauten) gefördert werden.

Zu a) hat der Behinderte das alleinige Verwendungsrecht. Außerdem liefe diese Förderung auch über eine Antragstellung des Betroffenen.

Zu b) klärt auch das Integrationsamt, in wieweit das Hilfsmittel nur von dem Betroffenen benutzt wird. Davon hängt auch die Höhe der Bezuschussung ab.
Jedenfalls soll sichergestellt werden, dass bei der Arbeit der Behinderte das Hilfsmittel bei Bedarf nutzen kann und nicht von anderen blockiert ist.

Gut wäre es gewesen, wenn du benannt hättest, um was es geht.

Grüße
J.Schmitt

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