Information der Dienststelle (BEM)

Max, Berlin, Wednesday, 21.03.2012, 17:08 (vor 4441 Tagen)

Hallo Hans-Peter, Hallo Bernhard,

ich habe die Beiträge im Forum gelesen, möchte in diesem Fall aber sicher sein.

Die Dienststelle informiert bei BEM Gesprächen die SV nur, nicht nur aus Datenschutzgründen, wenn der/die Betroffene der Miteilung an die SV zugestimmt hat. Es finden also auch Gespräche ohne Information an die SV statt.

Der 95'er und etv. Folgen, wie § 156, finden laut Dienststelle hier keine Anwendung, weil der § 84 nur die Information an die SV bei der erfolgten Zustimmung der Betroffene empfehlt.

Wir sind der Auffassung das die Informationen auch ohne Zustimmung der/die Betroffenen an die SV im Vorfeld gegeben werden sollte.

Gruß Max

Information der Dienststelle

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 21.03.2012, 18:32 (vor 4441 Tagen) @ Max

Servus Max,

» ich habe die Beiträge im Forum gelesen,
Nicht nur im Forum lesen. Auch die anderen Seiten bieten einiges. ;-)

Z.B. Startseite. Da wird auf dein Problem verwiesen.
Es ist zwar ein BAG-Urteil, aber ich gehe davon aus, dass das BVG bald nachzieht.
Aber einstweilen kann damit man dem Dienstherrn "Dampf" machen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Information der Dienststelle

hackenberger, Wednesday, 21.03.2012, 18:49 (vor 4441 Tagen) @ Max

Hallo Max,
der § 84 Abs. 2 Satz1 SGB IX behandelt 2 Sachverhalte.
1. Die Info Beschäftigter hat die 6 Wochen erreicht
2. Klärung will Beschäftigter ein BEM usw.

Den 1. Pkt. muss JEDER AG beachten und ist auch nicht von der Zustimmung des AN abhängig.

Diese Infopflicht fällt auch unter den § 95 Abs. 2 und dann ggf. unter § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX

Auch MUSS der AG den Vetretungen eine Kopie des Anschreiben an den AN überlassen. Denn nur so können diese feststellen kommt der AG seinen Pflichten nach und haben Sie weitergehende Rechte.

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