GSBV-Mandat (Gesamt-Konzern-SBV)

ke061005, Bayern, Saturday, 21.04.2012, 10:37 (vor 4410 Tagen)

Hallo zusammen,
Bei Bildung einer neuen GmbH geht zukünftig die Betriebszugehörigkeit der GSBV gemäß §613a BGB von der bisherigen GmbH&Co KG auf diese neue GmbH über.

Besteht weiterhin die Wählbarkeit als GSBV sprich bleibt das Amt der GSBV unberührt (oder geht es unter oder wirkt ein Rest/Übergangsmandat bis zu event. Neuwahlen), wenn im Struktur-TV zwischen der alten GmbH&Co KG und neuer GmbH folgendes steht>

§2 Abs. 2 und 3:
(2) Die im Geltungsbereich dieses Vertrages liegenden Betriebsstätten der an diesem Tarifvertrag
beteiligten Gesellschaften werden zu einer einzigen betriebsverfassungsrechlichen Organisationseinheit
zusammengefasst.
(3) Die Zuordnung gemäß § 2 Absatz (2) gilt für die Beschäftigten aller im Geltungsbereich genannten
Gesellschaften.

Zusätzlich besagt §7 folgendes:
Die geographischen und gesellschaftsübergreifenden Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten
entsprechend für die Bildung der Jugend- und Schwerbehindertenvertretung, sowie die Entsendung
in die Gesamtjugend- und Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Danke schonmal und schönes Wochenende!

GSBV-Mandat

hackenberger, Saturday, 21.04.2012, 11:06 (vor 4410 Tagen) @ ke061005

Hallo,

man kann es kurz fassen wie folgt: Das Schiksal des GSchwbV Mandat folgt dem GBR Mandat. Also geht der GBR unter, geht auch das GSchwbV Mandat unter. Ein Übergangsmandat kann es nur für die Bereiche geben wo die GSchwbV mangels örtl. SchwbV das örtl. Mandat wahrnimmt. Das dann auch nur für die Angelegenheiten in welchen auch die BR Übergangsmandate inne haben.

In der neuen GmbH haben dann Neuwahlen, analog der BR-Wahlen, zu erfolgen. Die dann dort neu gewählten SchwbV wählen dann wieder die GSchwbV.

Siehe auch A-Z "Übergangsmandat" und nutze die Suchfunktion.

PS. Das ja die alte GmbH dann nicht mehr wie bisher gibt, kann es auch die dort gewählten Mitarbeitervertretungen nicht mehr geben. Folglich müssen diese in der neuen GmbH neu gebildet/ gewählt werden.

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