Schweigepflicht (Gesamt-Konzern-SBV)

andre-sven, Hessen, Friday, 27.04.2012, 07:18 (vor 4405 Tagen)

Hallo,

ich melde mich hier zum letzten Mal und habe noch ein Anliegen, was vielleicht einer von euch mir beantworten könnte.

Folgende Frage geht mir nicht aus dem Kopf. Vielleicht habt ihr darauf eine Antwort.

Darf eine Hauptschwerbehindertenvertretung oder der örtliche Vertreter der örtlichen SchWV Schriftverkehr oder mündliche Äußerungen an die Gesamtschwerbehindertenvertretung weitergeben> Kurz gesagt, was ich der HSchwV oder meinem Vertreter schriftlich gesandt habe oder mündlich mitgeteilt habe, an die GSchwV weitergeben>

Dies ist ja bei mir passiert und ich habe auch die schriftlichen Beweise. Einmal, dass die Emails, die ich an meine Vertretung gesandt habe, diese die GSchwV beantwortet hat. Das die HSchwV an die GSchwV mein Rücktritt mitgeteilt hat und das mein Vertreter Emails von mir sogar die Personalstelle weitergegeben hat.

Danke und macht weiter so.

Schweigepflicht

hackenberger, Friday, 27.04.2012, 11:30 (vor 4404 Tagen) @ andre-sven

Hallo,

die Schweigepflicht besteht bekanntlich auch nach Ende des Mandates fort. Weiter gelten die Regeln des Datenschutzgesetze und der Vertraulichkeit auch des Wortes.

Es könnten hier Verstöße daher vorliegen. Besonders könnten dann solche sich bei der nächsten Wahl negativ auswirken, wegen Verlust des Vertrauens in den Schutz sensiebler Daten.

Weiter kann ein Verstoß gegen den Datenschutz, z.B. auch wegen unberechtigter Weitergabe geschützter Daten die bekannten Rechtsfolgen wie auch Entzug des Mandates durch das IA zur Folge haben.

Schweigepflicht

mietze_katz, Oberbayern, Tuesday, 22.05.2012, 23:29 (vor 4379 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

irgendwie verwundert mich Deine Antwort hier etwas, erlaube mir deshalb nachzufragen:

» Hallo,
»
» die Schweigepflicht besteht bekanntlich auch nach Ende des Mandates fort.
Richtig!

» Weiter gelten die Regeln des Datenschutzgesetze und der Vertraulichkeit
» auch des Wortes.
»
» Es könnten hier Verstöße daher vorliegen. Besonders könnten dann solche
» sich bei der nächsten Wahl negativ auswirken, wegen Verlust des Vertrauens
» in den Schutz sensiebler Daten.
»
» Weiter kann ein Verstoß gegen den Datenschutz, z.B. auch wegen
» unberechtigter Weitergabe geschützter Daten die bekannten Rechtsfolgen wie
» auch Entzug des Mandates durch das IA zur Folge haben.
>> - Besprechung, Beratung, Austausch von Schriftverkehr ect. innerhalb Mandatsträger (SchwbV, GSchbV, HSchwbV oder auch Betriebsrat) erfüllt meines Wissens keine Verletzung der Schweigepflicht bzw. Geheimhaltungspflicht.

MfG

Sepp

Schweigepflicht

hackenberger, Tuesday, 22.05.2012, 23:57 (vor 4379 Tagen) @ mietze_katz

Hallo Sepp,

zum.einen habe ich geschrieben "es koennte". Es kommt hier also darauf an was an wen weitergegeben wurde. Es gibt in Gremien welche zusammenarbeiten fuer Gremienthemen / Sitzungsthemen keine Verschwiegenheit.

Doch eine VPSchwb hat teils sehr viele persoenliches Wissen/ Schriftverkehr auch sus vertraulichen Gespraechen, welches die Schwbs betrifft die sie vertreten hat/ hatte, welche eben nicht die sind die ich im vorherigen Abs. angesprochen habe.

Es geht weiter also nicht, dass nun das gesamte Handeln und Wirken der "alten" SchwbV im Unternehmen / in der Behoerde tranzparent gemacht wird. Ganz besonders nicht aus Gruenden welche eben nichts mit der Wahrnehmung der Mandatsnachfolge zu tun haben.

Fazit, also kein schwarz / weiss.

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