Versicherungsschutz bei Seminaren (Seminare / Fortbildung)

Apfelsaft, München/ Bayern, Wednesday, 16.05.2012, 10:57 (vor 4369 Tagen)

beim letzten Seminar, wurde die Frage gestellt, Sind wir versichert, wenn wir Seminarteilnehmer zum Beispiel eine Fahrt zum Arbeitsgericht unternehmen.
Ich hatte mich bei einem meiner erfahrenen Kollegen aus der Prävention schlau gemacht.
Da diese Fahrten im Rahmen der Fortbildung stattfinden und nicht zum eigenen Vergnügen, ist man dabei selbstverständlich und ordentlich versichert.
Diese Fahrten gehören zum Seminarinhalt und unterliegen natürlich der Versicherungspflicht.
Gruß:
Helmut

Versicherungsschutz bei Seminaren

hackenberger, Wednesday, 16.05.2012, 11:09 (vor 4369 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo Helmut,

der Versicherungsschutz hängt davon ab, in welchem Rahmen/ aus welchem Anlass man das ArbG aufsucht.

Wenn man also nur so aus Interesse zum ArbG fährt ist es Freizeit und damit auch versicherungstechnisch so, also als Freizeitveranstalltung zu behandeln.

Ist der Besuch Teil eines Seminars, so besteht Versicherungsschutz.

Man kann sich aber nicht als Fortbildung oder Interesse ein Besuch des ArbG zugestehen. Also, bei AG für Mandatsarbeitabmelden um zum ArbG einmal zu gehen um dort an einer Sitzung teilzunehmen, also Erfahrungssammlung. Auch hierfür gelten die gleichen Regelungen wie bei sonstigen Seminarbesuchen. So ist es auch aus einem BAG-Urteil zu entnehmen. Die Entscheidung (BAG 7 AZR 893/93) hier ging es um die Entfernung einer Abmahnung eines BR der an einer ArbG Verhandlung als Beobachter teilnahm. Ähnliche BAG Entscheidung [link=http://www.ifb.de/forum/module/_forum/forum_download_anhang.php>anhang_id=54]BAG, 19.05.1983, 6 AZR 290/81.[/link] Auszug aus der Entscheidung: Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers des Betriebes ist zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich. Das gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder.

Hier hat das BAG sehr enge Grenzen für solche Besuche des ArbG zur Erfahrungssammlungen aufgezeigt.

Also, entscheidend ist die Frage: Ist der Besuch des ArbG ein Seminarteil/-inhalt der unter die Regelungen des § 96 Abs. 4 SGB IX fällt> Oder ist man vom ArbG gelanden> Oder dient er der Erfahrungssammlung>

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