Spezial, 50% Teilfreistellung als BR, SBV Arbeit ? (Freistellung)

Uwe64, BW, Tuesday, 22.05.2012, 20:42 (vor 4364 Tagen)

Hallo,

bin schon ne weile im Board unterwegs und lese sehr viel.Bin seit Mai 2011volles BR- Mitglied, seit Juli 2011 auch SBV- Vertrauensperson.

Ab Juli dieses Jahr als BR zu 50% Freigestellt.So weit so gut.

Meine Fragen sehen folgend aus:

1. Kann mir jemand vorschreiben wie ich die 50%(40 Std./Woche)zu nehmen hab>

2. Fallen in die 50% auch Regelsitzungen des BRs( Zeitenmäßig)>

3. Meine Arbeit als SBV separat berechnen> Würde die Formel:6 Grundstunden + pro Mitarbeiter 13 min., berechnen.

Meine Vorstellung war, dass ich die Zeiten aneinander hängend nehme. Ist das möglich> Meine große Frage.

Vielen Dank für den Support

Gruß Uwe

Spezial, 50% Teilfreistellung als BR, SBV Arbeit ?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 22.05.2012, 21:45 (vor 4364 Tagen) @ Uwe64

» Hallo,

»
» 1. Kann mir jemand vorschreiben wie ich die 50%(40 Std./Woche)zu nehmen
» hab>
Ja, der BR per Organisationsbeschluss
»
» 2. Fallen in die 50% auch Regelsitzungen des BRs( Zeitenmäßig)>
Falls nix anderes mit dem AG besprochen: Natürlich Ja
»
» 3. Meine Arbeit als SBV separat berechnen>
Ja natürlich. Entspricht ja auch dem Prinzip der voneinander unabhängigen Mandate
» Würde die Formel:6 Grundstunden
» + pro Mitarbeiter 13 min., berechnen.
Halte ich für eine ziemlich willkürliche und wahrscheinlich völlig unzureichende Berechnungsmethode. Eine vollständige und umfassende Erstberatung einschl. Antragstellung veranschlage ich mit mindestens 2 Stunden. Angesichts Deiner Quote hast Du da ja noch ziemlichen Nachholbedarf ;-)
Genauso viel Zeit braucht es für eine Widerspruchsbegründung. Ein Gleichstellungsantrag einschl. vollständiger Beratung braucht mind. 1 Stunde ohne die Zeit, die die SBV-Stellungnahme zur Gleichstellung in Anspruch nimmt (Bei guter Vorbereitung anläßlich der Beratung mind. 0,5 Std.
Komplizierte Fälle, bei denen es um Ersatzarbeitsplätze mit berufl. Reha geht und ein Gesamtkonzept mit allen Beteiligten erarbeitet und umgesetzt werden soll, braucht schnell mal 40 - 70 Std.
Von vielen SBVen (auch von mir in meiner Anfangszeit) wird der Aufwand für sorgfältige Vor- und Nachbereitung von Gesprächen einschl. Dokumentation und Aktenführung sowie der Abstimmungsbedarf mit betrieblichen und externen "Mitspielern" gerne grob unterschätzt.

» Meine Vorstellung war, dass ich die Zeiten aneinander hängend nehme. Ist
» das möglich> Meine große Frage.
Klar doch. Du entscheidest erst mal grundsätzlich alleine, wann du wieviel Zeit für die SBV-Tätigkeit benötigst.
»
» Vielen Dank für den Support
Scho' recht
»
» Gruß Uwe

--
&Tschüß

Wolfgang

Spezial, 50% Teilfreistellung als BR, SBV Arbeit ?

Uwe64, BW, Tuesday, 22.05.2012, 22:22 (vor 4364 Tagen) @ albarracin

» » Hallo,
»
» »

» » 2. Fallen in die 50% auch Regelsitzungen des BRs( Zeitenmäßig)>
» Falls nix anderes mit dem AG besprochen: Natürlich Ja
Hmm... unsere Sitzung ist immer Mittwochsnachmittag, wenn ich jetzt Mittwochmorgens, Donnerstag und Freitag die Freistellung in Anspruch nehmen will>> Soviel ich gelesen hab, kein Problem. Es wäre ja Kontraproduktiv wenn dies dazu zählt.Es wäre auch eine Rechnerei!> Wir haben noch 2x 25 % Freistellungen das wäre nach einer Sitzung fast weg:-( ;-)

» » Würde die Formel:6 Grundstunden
» » + pro Mitarbeiter 13 min., berechnen.
» Halte ich für eine ziemlich willkürliche und wahrscheinlich völlig
» unzureichende Berechnungsmethode. Eine vollständige und umfassende
» Erstberatung einschl. Antragstellung veranschlage ich mit mindestens 2
» Stunden. Angesichts Deiner Quote hast Du da ja noch ziemlichen
» Nachholbedarf ;-)
» Genauso viel Zeit braucht es für eine Widerspruchsbegründung. Ein
» Gleichstellungsantrag einschl. vollständiger Beratung braucht mind. 1
» Stunde ohne die Zeit, die die SBV-Stellungnahme zur Gleichstellung in
» Anspruch nimmt (Bei guter Vorbereitung anläßlich der Beratung mind. 0,5
» Std.
» Komplizierte Fälle, bei denen es um Ersatzarbeitsplätze mit berufl. Reha
» geht und ein Gesamtkonzept mit allen Beteiligten erarbeitet und umgesetzt
» werden soll, braucht schnell mal 40 - 70 Std.
» Von vielen SBVen (auch von mir in meiner Anfangszeit) wird der Aufwand für
» sorgfältige Vor- und Nachbereitung von Gesprächen einschl. Dokumentation
» und Aktenführung sowie der Abstimmungsbedarf mit betrieblichen und externen
» "Mitspielern" gerne grob unterschätzt.

Da gebe ich Dir natürlich Recht, habe das auf der Webseite so gelesen und habe es dann auch Schriftlich.Mindestmass halt.[/b]

Spezial, 50% Teilfreistellung als BR, SBV Arbeit ?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 23.05.2012, 12:43 (vor 4364 Tagen) @ Uwe64

» » » Hallo,

Hallo,
» »
» » »
»
» » » 2. Fallen in die 50% auch Regelsitzungen des BRs( Zeitenmäßig)>
» » Falls nix anderes mit dem AG besprochen: Natürlich Ja
» Hmm... unsere Sitzung ist immer Mittwochsnachmittag, wenn ich jetzt
» Mittwochmorgens, Donnerstag und Freitag die Freistellung in Anspruch nehmen
» will>> Soviel ich gelesen hab, kein Problem. Es wäre ja Kontraproduktiv
» wenn dies dazu zählt.Es wäre auch eine Rechnerei!> Wir haben noch 2x 25 %
» Freistellungen das wäre nach einer Sitzung fast weg:-(
;-)

Sorry, aber da habt Ihr offensichtlich Murks beschlossen bzw. mit dem AG vereinbart und nach Deinen Angaben eure Freistellungen gem. § 38 BetrVG gar nicht ausgeschöpft, der für ein Unternehmen Eurer Größe 2 volle Freistellungen vorsieht.
Da das hier kein BR-Forum ist (da gibt es jede Menge Spezialisierte), nur soviel: Es muß bei Teilfreistellungen genau definiert werden, was alles damit zeitlich abgegolten wird, gerade auch Sitzungen von BR, Ausschüssen, Arbeitsgruppen etc. Schließlich sind bei voll freigestellten BRM selbstverständlich BR-Sitzungen inbegriffen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Spezial, 50% Teilfreistellung als BR, SBV Arbeit ?

Uwe64, BW, Wednesday, 23.05.2012, 19:50 (vor 4363 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Kein BR- Forum > Dann hab ich etwas falsch verstanden.:-|

Vielleicht nochmal zur Erklärung.Wir haben schon 2 Freigestellte und 2 zu jeweils 25%. Ich bin mit den letzten 50% dazu gekommen.

Und ich bin SBV/ BR.Dass bei voll freigestellten natürlich alles dabei ist ist ja auch klar;-)

Ist halt wie ich im Betreff geschrieben habe Spezial:-P Deswegen frage ich ja wie man das am besten Regelt. Fest geregelt ist auch nicht das gelbe vom Ei.

Viele Grüße

Uwe

Spezial, 50% Teilfreistellung als BR, SBV Arbeit ?

DickesHemd, NRW, Tuesday, 22.05.2012, 21:59 (vor 4364 Tagen) @ Uwe64

Hallo Uwe,
Sinn und Zweck der Freistellung ist, dass sich die betreffenden Betriebsratsmitglieder nur noch der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben widmen können und sollen. Mit Wirksamwerden der Freistellung sind deshalb diese Betriebsratsmitglieder für die Dauer der Freistellung von ihrer Arbeitspflicht befreit, müssen also keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Soweit es sich lediglich um eine Teilfreistellung handelt, liegt auch nur eine teilweise Entbindung von der Arbeitspflicht vor.
Der Arbeitgeber kann deshalb nicht mehr im Rahmen des Direktionsrechts die
Durchführung bestimmter Tätigkeiten nach dem Arbeitsvertrag verlangen, sein
Direktionsrecht ist für die Dauer der Freistellung suspendiert. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder handeln allein im Rahmen der durch das
Betriebsverfassungsgesetz und die Beschlüsse des Betriebsrats festgelegten
Rechtsstellung. Zwar leitet sich die Freistellung aus einem Beschluss des
Betriebsrats ab und dient nur der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von
Betriebsratsaufgaben, jedoch verändert sich durch die Freistellung die
Rechtsstellung des betreffenden Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Arbeitgeber.
Die Freistellung und damit die Entbindung von der Arbeitspflicht erfolgt aber nur zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Das Betriebsratsmitglied darf sich nur der Betriebsratsarbeit widmen.
Während der Zeit der Freistellung unterliegt das Betriebsratsmitglied aber nicht den Weisungen des Betriebsratsvorsitzenden. Es ist aber verpflichtet, die laut Betriebsratsbeschluss anstehenden Arbeiten zu erledigen oder die ihm im Einzelfall übertragenen Aufgaben auszuführen.
Was die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis angeht, so ist festzuhalten, dass eine Befreiung ausschließlich die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung betrifft. Alle übrigen Pflichten aber bleiben von der Freistellung unberührt. Auch die allgemeinen Regelungen über das Verhalten der Mitarbeiter und die Ordnung im Betrieb sind von den freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu beachten.
So ist das freigestellte Betriebsratsmitglied vor allem verpflichtet, die betriebsübliche Arbeitszeit im Betrieb einzuhalten (LAG Düsseldorf vom 26.05.1993 – 18 Sa 303/93–, in LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 6 und NZA 1994, S. 720).

--
Viele Grüße
DickesHemd

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)

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