Recht auf....... (BEM)

Steinerin, Schl.-Holstein, Friday, 15.06.2012, 15:31 (vor 4355 Tagen)

Hallo an alle,
ich habe nun ganz viel gelesen und bin inzwischen wirr im Kopf.
Eigentlich habe ich eine ganz einfache Frage:
Hat ein AN der aus langer Krankheit zurückkommt und in seinem ursprünglichen Job auf keinen Fal aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr arbeiten kann, dann einen Anspruch auf irgendeinen AP> Bzw. hat er, wenn er dem AG schon mitgeteilt hat, dass er im alten Bereich nicht mehr arbeiten kann, ein Recht auf einen Arbeitsplatz> §>>>
Habe das Gefühl der AG will das aussitzen und behaupten, dass es im Moment keinen Bedarf gibt.

Liebe Grüße und danke.... ich jedenfalls konnte nicht mehr klar denken.

Steinerin

Recht auf.......

hackenberger, Friday, 15.06.2012, 22:08 (vor 4354 Tagen) @ Steinerin

Hallo,

auch hier erst einmal einige Nachfragen zu wichtigen Fakten.

1. Handelt es sich um einen Schwb>>
2. Was sagt unternimmt BR/PR>

PS: Man muss eigentlich nicht wirr werden, denn es ist gesetzlich geregelt ;-)

Recht auf.......

Steinerin, Schl.-Holstein, Friday, 15.06.2012, 22:20 (vor 4354 Tagen) @ hackenberger

Guten Abend!
Ja, es ist zumindest ein gleichgestellter Kollege.

Hm, der BR> Der sagt auch, eigentlich ist kein Bedarf. Wirkliche Handlungen sehe ich dort nicht.

Du hast recht, eigentlich muss man nicht wirr werden....... eigentlich.... muss man es nur richtig zu interpretieren wissen.

Schönen Abend noch!!

Steinerin

Recht auf.......

hackenberger, Friday, 15.06.2012, 23:20 (vor 4354 Tagen) @ Steinerin

Hallo,

so nun kann man besser antworten. ;-)

Also, §§ 81 Abs 4, 84 Abs 1 (sollte/müsste schon gewesen sein) und vor allem 84 Abs 2 SGB IX. Doch für den Betroffenen hier besonders seine Rechte aus § 81 Abs 4 SGB IX.

Für den BR klar auch § 81 Abs 1 und Abs 2 SGB IX und § 80 BetrVG

Also wie schon.so oft erwähnt, Kündigung nur als Ultima-Ratio. Doch wenn auch unter Beachtung des § 81 Abs 4 SGB IX und ausschöpfen aller Hilfsmöglichkeiten / Hilfen und unter Beteiligung des Integrationsamtes/-fachdienst keine Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben sind, dann heißt es leider der AG muss keinen Arbeitsplatz "zaubber/backen". :-(

Zu dem.letzten Satz findet man ja einiges in Beiträgen, da wir dieses Thema schon hatten.

Recht auf.......

hackenberger, Monday, 18.06.2012, 19:42 (vor 4352 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

gute Webseite zum Thema BEM: "Arbeitshilfe "Maßnahmen zur Eingliederung, mit dem Pkt. ua. Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess"


Übrigens, wenn ein behindertengerchter Arbeitsplatz gegeben ist, der aber z.Zt von einem Leiharbeitnehmer für längere Zeit besetz ist, so MUSS der AG diesen freimachen. Denn dann gilt dieser Arbeitsplatz als FREI, so auch Prof. F.J Düwell
[link=http://www.youtube.com/watch>v=OJUT6D-j2yA]www.youtube.com[/link]
www.hundertprozentich.de

Ebenso
LAG Hamm, Beschluss v. 21.12.2007, 4 SA 1892/06

Das Recht ergibt sich auch aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Daraus ergibt sich auch "Freimachung eines besetzten Arbeitsplatzes"

Hierzu ein Auszug aus dem Knittel: § 81 SGB IX Rn 226
Die Freikündigung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, der von einem anderen Arbeitnehmer besetzt wird, ist nach der Rechtsprechung des BAG zwar grundsätzlich zulässig, allerdings auf solche Ausnahmefälle beschränkt, in denen der zu kündigende Arbeitnehmer nicht ebenfalls behindert ist und die Entlassung für ihn aus besonderen Gründen keine soziale Härte darstellt (BAG Urteil vom 28. April 1998 a. a. O. und Urteil vom 10. Juli 1991 – 5 AZR 383/90 = BAGE 68, 141 = NZA 1992, 27 [30]). Da dies aber nur eine sehr theoretische Konstellation darstellen dürfte, sind auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Freikündigungen praktisch ausgeschlossen (Müller-Wenner / Winkler Rdnr. 72).

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