Kostenübernahme (Seminare / Fortbildung)

Ironie, Monday, 16.07.2012, 09:11 (vor 4308 Tagen)

Guten Morgen,

hier sitze ich, mir schwillt der Hals,
ich werde stündlich kränker falls
kein Mensch mich gut beraten kann,
zu lösen des Dilemmas Bann.
:-)

Seit Wochen, sic!, pendelt ein Problem zwischen
der Abrechungsstelle meines Arbeitgebers und mir
hin und her.

Im März besuchte ich ein angemeldetes Seminar
eines anerkannten Veranstalter für Betriebsrats-
und Schwerbehindertenvertreter-Schulungen.
Die Schulung fand in einem Tagungshotel in
Frankfurt statt - an Kosten fielen nebst der
Reisekosten zwei Übernachtungen mit Vollpension
und die Kursgebühr an.
Laut Geschäftsleitung ist für Dienstreisen eine
Obergrenze von 120 Euro pro Übernachtung mit
Frühstück vorgesehen, in dem Sinne wurde auch
genehmigt.

Die Rechnung des Hotels belief sich auf 2 x 147 Euro
für Übernachtung mit Vollpension (294 Euro), die reine
Übernachtung wurde mit 2 x 72 Euro (144 Euro)
ausgewiesen.

Nun soll die Differenz von meinem Gehalt abgezogen
werden.
Das ist mehr, als ich in zwei Tagen in Teilzeit
(ich beziehe Teilerwerbsminderungsrente, 90 aG B)
verdiene.

- "... wir übernehmen die Kosten für Übernachtung mit
Frühstück bis zu einer Höhe von 120 € pro Nacht,
die Tagesverpflegung ist selbst zu finanzieren.
So ist die Regelung. Wenn die Übernachtung mit
Frühstück weniger als 120 € kostet, bekommen Sie
natürlich weniger erstattet, alles, was darüber
hinaus geht, ist selbst zu zahlen."

- "Verpflegung muss man selbst tragen."

Mir ist klar, dass dies nicht rechtens ist, einen
Hinweis auf § 96, Abs. 8 habe ich schon angebracht.

Mein Problem ist: Bisher hatte ich meines Erachtens ein
gutes Verhältnis zu meinem Arbeitgeber und war bemüht,
Vereinbarungen so zu treffen, dass möglichst alle Seiten
zufrieden sind.
Insofern widerstrebt mir zutiefst, einen Anwalt einzu-
schalten.

Der Betriebsrat hält sich momentan raus, er möchte
abwarten, bis ihn diese Argumentation selber trifft.

Wie würdet ihr sinnvoller Weise weiter vorgehen>

Vielen Dank!

Ironie

P.S. Im Prinzip sind dann alle Seminare jenseits der KVJS
teurer, die Abrechnungsmodalitäten der verschiedenen
Veranstalter gleichen sich.
P.S.P.S. Was dieses Problem inzwischen an Personalkosten
mit sich trägt, möchte ich gar nicht wissen - Gespräche,
Mails und Telefonate mit sechs hoch dotierten Mitarbeitern.

Kostenübernahme

morgenröte, NRW, Monday, 16.07.2012, 16:46 (vor 4308 Tagen) @ Ironie

»
» Mir ist klar, dass dies nicht rechtens ist, einen
» Hinweis auf § 96, Abs. 8 habe ich schon angebracht.
»
» Hallo Ironie,

mit deinem Hinweis auf dem entsrechende Pargrafen hast du schon alles gesagt. Hier gibt es auch keine Diskusionen. Das Gesetz sagt ja gerade, dass die Teilnahme an Seminare der AG zu tragen hat und nicht die SBV.
Sollte der AG deinen " Anteil" einbehalten würde ich einen Anwalt einschalten. Das könnte dann richtig teuer werden, ich glaube nicht, dass dein AG das gut finden würde. Eine BV (wenn es eine gibt) darf nicht gegen Gesetze zum Tragen kommen.

Gutes Verhältnis hin oder her, hier geht es um deine "Kohle".

Ich finde es schon sehr bedenklich, dass sich der BR hier heraus hält. Bringe es auf der nächsten Tagesordung in der BR-Sitzung, dann muß er handeln und dieses Problem generell überprüfen ob es gesetzeskonform ist.

--
Gruß
Morgenröte

Kostenübernahme

Ironie, Friday, 20.07.2012, 07:35 (vor 4305 Tagen) @ morgenröte

Guten Morgen,

nachdem auch die Stabsstelle Recht eingeschaltet
wurde, bekam ich die Nachricht über den BR, dass
mir kein Geld vom Gehalt abgezogen wird.

Warum einfach, wenn es kompliziert geht.

Lieber Gruß

Ironie

P.S. Der BR ist inzwischen in dieses Wespennest eingestiegen.
Die Dienstanweisung Reisekosten wurde geändert, ohne dass die
Mitarbeiter darüber informiert wurden.
Prinzipiell wurde auch nie kund getan, dass eine solche Dienst-
anweisung überhaupt existiert.

Kostenübernahme

Doris, Friday, 20.07.2012, 16:54 (vor 4304 Tagen) @ Ironie

Hallo,

die Deckelung der Erstattung von Schulungskosten ist unzulässig bzw. unverbindlich lt. Rechtsprechung, wird aber halt weiter von einzelnen AG versucht, und dann manchmal wie hier dabei erwischt...

Leitsatz:
"Die in Nr. 6c der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums BaWü (VV-LRKG) zu § 1 BaWüRKG festgelegte Höchstgrenzenregelung für die Erstattung der Schulungskosten ist eine die Gerichte nicht bindende interne Verwaltungsvorschrift, die weder im Personalvertretungsgesetz noch im Landesreisekostengesetz eine Rechtsgrundlage hat und die deshalb die Erstattung der Schulungskosten der Höhe nach nicht begrenzen kann."
BVerwG vom 07.12.1994 - 6 P 36.93

--
Viele Grüße
Doris

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