Gesamtschwerbehindertenvertretung (Freistellung)

wegerlein, Tuesday, 24.07.2012, 22:35 (vor 4301 Tagen)

servus allerseits,
ich hätte eine frage speziell unser unternehmen betreffend.
unsere firma besteht aus 10 betriebsteilen mit jeweils gewählten sbv´s.
bei ca 8000 mitarbeitern befinden sich momentan 580 schwerbehinderte und schwerbehinderten gleichgestellte mitarbeiter im unternehmen. es gibt eine ganztags freigestellte gesamtschwerbehindertenvertretung
in keinem betriebsteil übersteigt die anzahl der sb und gg sb die anzahl von 200. demzufolge ist auch keine örtliche sbv (bis auf die 1 gewählte gsbv) freigestellt.
nun zu meiner frage: kann die gsbv auf grund der 580 sb und gg sb eine oder 2 zusätzliche freistellungen vom arbeitgeber verlangen>
wenn ja, mit welchem rechtlichen hintergrund>
vielen dank im vorraus mario

Gesamtschwerbehindertenvertretung

hackenberger, Thursday, 26.07.2012, 10:16 (vor 4299 Tagen) @ wegerlein

Hallo,

habe bewusst einmal mit der Antwort gewartet um zu sehen wie die Koll. hier ggf antworten.


Also die Antwort ergibt sich aus dem Gesetz, dem § 96 Abs 4. Dort ist per Gesetz nur das Recht auf eine Freistellung gegeben. Mehr kann in einer freiwilligen Regelung mit dem AG vereinbart werden. Der § 96 Abs 4 SGB IX findet auch für die GSchwbV vollumfänglich Anwendung, da im § 97 Abs 7 der entsprechende Verweis ist.

Hier ist das Gesetz leider ggf besonders für Betriebe/ Unternehmen/ Konzernen mit vielen Schwerbehinderten / Gleichgestellten unglücklich bzw unzureichend. Hier könnte ggf eine Kläger bis zum BAG Abhilfe schaffen, also eine Verbesserung bringen.

Um hier ggf bei AG die Gesprächsbereitschaft zu fördern, kann man das Recht der dauerhaften Aufgabenübertragung gem. § 95 Abs 1 Satz 4 nutzen. Hier dann auch unter dem Grundsatz "Mandatsarbeit hat Vorrang". Aber keine Willkür bitte. Man überträgt dauerhaft Aufgaben und der Stelli meldet sich dann stets täglich morgens zu Wahrnehmung von Mandatsaufgaben ab. Der AG hat dann eine gewisse Unsicherheit bei der Planung wie der Stelli produktiv eingesetzt werden kann. Dann ist dem AG es ggf auch lieber und ist schneller gesprächsbereit, durch eine freiwillige Regel über eine zusätzlich Freistellung hier für die Produktion Planungssicherheit zu erlangen

Gesamtschwerbehindertenvertretung

hackenberger, Thursday, 26.07.2012, 10:20 (vor 4299 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

klar gilt weiter das Thema Verhinderungsvertretung der Stelli.

Aber auch beachten, hat man Aufgaben dauerhaft übertragen, kann man bei Verhinderung des Stelli diese nicht weiter auf einen anderen Stelli übertragen. Bei Verhinderung des Stelli fallen diese dann an die VPSchwb zurück für diese Zeit und man hat dann nur das Thema "Verhinderungsvertretung". (BAG vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03 = Behindertenrecht 2004, 110).

Aber: Franz Josef Düwell, sieht es heute anders wegen Rechtsänderung 2004!

Düwell in LPK-SGB IX, 3. Auflage 2011, § 95 Rn. 33
Prof. Düwell, Vors. Richter am BAG a.D

Nach der Erweiterung des Heranziehungsrechts auf das zweite stellvertretende Mitglied durch die zum 01.05.2004 in Kraft getretene Novelle kann diese Auffassung keinen Bestand haben. Die Vertrauensperson kann dann, wenn das erste stellvertretende Mitglied verhindert ist, das "weitere" stellvertretende Mitglied heranziehen.

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