Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung (Allgemeines)

Udo, Thursday, 08.09.2005, 08:27 (vor 6822 Tagen)

Hallo,

letztens meinte ein Kollege zu mir, daß die Schwerbehindertenvertretung nur für Schwerbehinderte (somit GdB 50) zuständig sei. Ist die Vertretung nicht auch für Gleichgestellte zuständig>

Gruß
Udo

Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung

hackenberger, Thursday, 08.09.2005, 10:58 (vor 6822 Tagen) @ Udo

Hallo Udo,

ja wir sind auch für Gleichgestellte "zuständig". Unsere Aufgaben und "Zuständigkeiten" ergeben sich aus § 95 SGB IX. Hierzu zählt u.a. auch die Beratung von Koll. welche noch in der Antragphase oder in den Überlegungen hierzu sind. Die „Beteiligungsrechte“ betreffen die Gleichgestellten und Schwerbehinderte. In BR-Gremien dürfen wir aber nun wieder uns zu allen Themen/Fakten äußern.

Zuständigkeit der SBV für Gleichgestellte

Wolfgang E., Friday, 09.09.2005, 19:08 (vor 6821 Tagen) @ Udo

Die Schwerbehindertenvertretung ist auch für Gleichgestellte, die ja auch das Recht haben, die SBV zu wählen, zuständig. Das ist nachzulesen im § 68 Abs. 1 SGB IX, der ausdrücklich bestimmt, dass das Schwerbehindertenrecht im Teil 2 des Sozialgesetzbuchs IX (zu dem der § 95 SGB IX gehört) auch für „gleichgestellte behinderte Menschen“ gilt.

Darüber hinaus ist die Vertrauensperson bereits im [link=http://www.arbeitsagentur.de/vam/>content=/content/supertemplates/Content.jsp&docId=16333&navId=72]Gleichstellungsverfahren[/link] gefordert nach § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, also schon vor der Gleichstellung der behinderten Beschäftigten durch die Agentur für Arbeit.

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