Die Schwerbehindertenvertretung ist auch für Gleichgestellte, die ja auch das Recht haben, die SBV zu wählen, zuständig. Das ist nachzulesen im § 68 Abs. 1 SGB IX, der ausdrücklich bestimmt, dass das Schwerbehindertenrecht im Teil 2 des Sozialgesetzbuchs IX (zu dem der § 95 SGB IX gehört) auch für gleichgestellte behinderte Menschen gilt.
Darüber hinaus ist die Vertrauensperson bereits im [link=http://www.arbeitsagentur.de/vam/>content=/content/supertemplates/Content.jsp&docId=16333&navId=72]Gleichstellungsverfahren[/link] gefordert nach § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, also schon vor der Gleichstellung der behinderten Beschäftigten durch die Agentur für Arbeit.