Änderungsantrag (Antragstellung / Widerspruch)

DickesHemd, NRW, Friday, 10.08.2012, 11:06 (vor 4287 Tagen)

Hallo zusammen,
ich habe Fragen zum Änderungsantrag.
Ein Mitarbeiter (GdB 40) hat einen Änderungsantrag gestellt. Aktuelle ärztliche Gutachten hat er dem Antrag beigefügt, ebenso die Namen und Anschriften seiner behandelnden Ärzte.
Nun ist der Mitarbeiter aufgefordert worden, sich von einem vom Versorgungsamt genannten Arzt untersuchen zu lassen.

Meine Fragen dazu sind, muss der Mitarbeiter dem folgeleisten, obwohl es nicht ein Arzt seines Vertrauens ist>
Hat das Versorgungsamt das Recht dazu>
Wenn es für das Versorgungsamt Klärungsbedarf gibt, warum reicht die Auskunft der behandelnden Ärzte nicht>

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Viele Grüße
DickesHemd

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)

Änderungsantrag

hackenberger, Friday, 10.08.2012, 11:10 (vor 4287 Tagen) @ DickesHemd

Hallo,

JA, er muss folgen, sonst bekommt er wegen fehlender/mangelhafter Mitwirkung einen negativen/ablehnenden Bescheid.

Änderungsantrag

DickesHemd, NRW, Friday, 10.08.2012, 11:23 (vor 4287 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
vielen Dank für Deine superschnelle Antwort. :flower:

Nicht das ich deine Antwort in Zweifel ziehe, wo kann ich diese Bedingungen / Regeln nachlesen. Ich habe im Internet nichts gefunden.

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Viele Grüße
DickesHemd

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)

Änderungsantrag

hackenberger, Friday, 10.08.2012, 11:42 (vor 4287 Tagen) @ DickesHemd

Hallo,
» vielen Dank für Deine superschnelle Antwort. :flower:
Bitte ;-)

» Nicht das ich deine Antwort in Zweifel ziehe, wo kann ich diese Bedingungen
» / Regeln nachlesen.
Na, so ganz stimmte es dann ja doch nicht mit dem Zweifeln ;-)

» Ich habe im Internet nichts gefunden.
Dann hast Du falsch gesucht!
Denn man findet es in einem der SGB! Nun nur bitte nicht die Frage in welchem, denn dann müsste ich auch suchen, mag aber nicht ;-)

Doch Du kannst ganz einfach das zuständige VA anrufen, die können es sofort sagen!

Oder suche mal mit dem Begriff "mitwirkungspflicht sgb" bzw. "mitwirkungspflicht sgb bei der Feststellung der Schwerbehinderung"

Änderungsantrag

DickesHemd, NRW, Friday, 10.08.2012, 12:05 (vor 4287 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
wie so oft kommt es beim Suchen auf die richtigen Stichworte an.

Vielen Dank. :flower:

--
Viele Grüße
DickesHemd

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)

Änderungsantrag

Hotte, Stuttgart, Friday, 10.08.2012, 12:03 (vor 4287 Tagen) @ DickesHemd

Hallo

»
» Nicht das ich deine Antwort in Zweifel ziehe, wo kann ich diese Bedingungen
» / Regeln nachlesen. Ich habe im Internet nichts gefunden.

1. Schau mal auf den Antrag unter Punkt VI Datenschutz und weitere Erklärung.
Da ist die Mitwirkungspflicht geregelt.
Gesetzlich steht sie in § 60 SGB I

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Änderungsantrag

DickesHemd, NRW, Friday, 10.08.2012, 12:08 (vor 4287 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,
vielen Dank. :flower:

Es ist schön, dass hier aktiv mitgelesen und geholfen wird.:ok:

--
Viele Grüße
DickesHemd

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)

Änderungsantrag

Heinz SBV, NRW, Friday, 10.08.2012, 12:10 (vor 4287 Tagen) @ DickesHemd

Hallo Hotte,

§ 62 Untersuchungen SGB I
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV

Änderungsantrag

Hotte, Stuttgart, Friday, 10.08.2012, 12:40 (vor 4287 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,


» § 62 Untersuchungen SGB I


schau mal hier

http://www.versorgungsaemter.de/Antragsformulare/Baden_Wuerttemberg/Behinderung/rps_ref101_sgbxi_aendantr.pdf.

unter P VI


Die Mitwirkunspflicht wird komplett im 3.Abschnitt ( §60 - §67) SGB I geregelt

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Änderungsantrag

hackenberger, Friday, 10.08.2012, 12:49 (vor 4287 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Heinz hat betreffend der Untersuchung beim MDK recht.
§ 62 SGB I Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Was Du da erwähnst ist die allegemeine Mitwirkungspflicht bei der Antragstelleung. Bezieht sich auf die lt. Antrag notwendigen Fakten.

Eine Vorstellung beim MDK ist aber eine große Ausnahme!

Änderungsantrag

Blessing, Bundesweit, Friday, 10.08.2012, 19:52 (vor 4287 Tagen) @ hackenberger

Hallo an alle,

hier noch ein Hinweis:
"§ 65a SGB I: Aufwendungsersatz
(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt."

Zu den notwendigen Auslagen gehören auch Fahrtkosten.

--
Freundlich grüßt Blessing

Änderungsantrag

Heinz SBV, NRW, Monday, 13.08.2012, 10:50 (vor 4284 Tagen) @ Blessing

Hallo Blessing, hallo Bernhard und alle anderen,

Blessung das stimmt, bei angeordneten Untersuchungen kann eine Kostenerstattung erfolgen.

Im übrigen bitte beachten, die Verpflichtung zur Mitwirkung im Anerkennungsverfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Schwerbehinderter ergibt sich aus:

§ 60 SGB I Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,.........


§ 62 SGB I Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Das gilt im Anerkennungsverfahren auch für die versorgungsärztliche Untersuchung und die kommt eben nicht ganz selten vor, weil z.B. die eingereichten oder von den Ärzten abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen nicht ausreichen.

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV

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