keine Beteiligung bei Abordnung (Umgang mit BR / PR)

bruno, NRW, Thursday, 23.08.2012, 20:05 (vor 4282 Tagen)

Ein Hallo an alle Forumsteilnehmer,
in der folgenden Situation benötige ich Rat für meine weitere Vorgehensweise: die Dienststelle hat vor, eine sb Lehrkraft abzuordnen. Die lehnt das ab. Die Vorlage für die Abordnung wird dem Personalrat in den Sommerferien vorgelegt. Da in dieser Zeit der Personalrat nicht tagt, hat er mit der Dienststelle ein Übereinkommen, dass der Eingangsstempel erst dann gesetzt wird, wenn sicher ist, dass bis zur ersten Sitzung nach den Sommerferien die Angelegenheiten nicht verfristet sind. Dies ist in diesem speziellen Fall aber nicht geschehen. Als die Angelegenheit besprochen wurde, war die Beteiligungsmöglichkeit für den PR bereits verfristet. Allerdings habe ich keine Vorlage bekommen, bin somit auch nicht beteiligt worden und konnte auch nicht meine Bedenken äußern. Jetzt bin ich unsicher, wie ich weiter agieren soll.
Es grüßt bruno

keine Beteiligung bei Abordnung

hackenberger, Thursday, 23.08.2012, 20:14 (vor 4282 Tagen) @ bruno

Hallo bruno,

ds SGB IX § 95 Abs. 2 ist doch eigentlich klar.

Also AG muss beteiligen und ggf die MAßnahme für die Dauer von 7 Tagen aussetzen und die Beteiligung nachholen.

Aber:

Wird eine Maßnahme gegenüber einem schwerbehinderten Menschen ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt, kann dies als Ordnungswidrigkeit gem. § 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX geahndet werden. Die Maßnahme selbst ist allerdings nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach § 134 BGB unwirksam (BAG Urteil vom 23. Juli 1983 – 2 AZR 122/82 = BAGE 43, 210 = AP Nr. 1 zu § 22 SchwbG = BehindertenR 1984, 16; Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 12; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 8; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 46; a. A. GK-SGB IX / Schimanski Rdnrn. 100 ff.).

........
Denn es fehlt eine dem § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG entsprechende Unwirksamkeitsregelung. ......

Wenn eine Entscheidung schon vollzogen ist, bleibt sie wirksam, auch wenn die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben ist (BVerwG Beschluss vom 15. Februar 1990 – 1 WB 36/88 = BVerwGE 86, 244 = NVwZ-RR 1990, 489 = ZBR 1990, 323; BVerwG Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6/06, zit. nach JURIS; OVG Brandenburg Beschluss vom 19. April 2004 – 3 B 128/03, zit. nach JURIS). Sie ist aber regelmäßig rechtswidrig und damit aufhebbar (BVerwG Beschluss vom 15. Februar 1990 a. a. O. und Urteil vom 21. Juni 2007 a. a. O.; OVG NRW Beschluss vom 19. Juni 2007 – 6 B 383/07 = PersR 2007, 359 = BehindertenR 2007, 175; LAG München Urteil vom 5. September 2007 – 9 Sa 1251/06, zit. nach JURIS für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers).

keine Beteiligung bei Abordnung

bruno, NRW, Friday, 24.08.2012, 08:35 (vor 4282 Tagen) @ hackenberger

Vielen dank für die schnelle Antwort
bruno

keine Beteiligung bei Abordnung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 24.08.2012, 13:28 (vor 4281 Tagen) @ hackenberger

» Hallo bruno,

Hallo Bernhard,
»
» ds SGB IX § 95 Abs. 2 ist doch eigentlich klar.
»
» Also AG muss beteiligen und ggf die MAßnahme für die Dauer von 7 Tagen
» aussetzen und die Beteiligung nachholen.
Sorry, aber das ist mE für Laien mißverständlich. Die 7-Tage-Frist des Abs. 2 Satz 2 bezieht sich nur auf die Nachholung der Beteiligung der SBV, nicht auf die Umsetzung der Maßnahme. Die Frist ist insbesondere nicht vergleichbar mit der Frist des Abs. 4 Satz 2.

--
&Tschüß

Wolfgang

keine Beteiligung bei Abordnung

hackenberger, Friday, 24.08.2012, 13:51 (vor 4281 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

verstehe Deine Anmerkung nicht. Zum einen sind wir hier keine Laien. Wir sind SchwbV mit mehr oder weniger Erfahrung.

Der § 95 Abs. 2 SGB IX ist hier eigentlich klar. Der AG muss vor einer Entscheidung die SchwbV beteiligen, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben und zwar zu einem Zeitpunkt wo eine Einflussnahme noch möglich ist.

Die Entscheidung hier war einen schwerbehinderten AN abzuordnen. Die Abordnung selbst wäre dann die Maßnahme gewesen.

Hat der AG eine Entscheidung, hier die Absicht der Abordnung getroffen ohne die SchwbV zu beteiligen, so MUSS der AG diese aussetzen und innerhalb von 7 Tagen die Beteiligung der SchwbV nacholen.

Also, kann er in dieser Zeit die Maßnahme nicht umstezen, da er ja keine Entscheidung treffen darf.

Hat er aber eine Entscheidung getroffen und ggf. auch die Maßnahme schon umgesetz, ist es zu spät und der SchwbV bliebe nur noch ggf der § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.

Die Fisten in Abs. 2 und Abs. 4 haben nichts miteinander zu tun. Denn im Abs. 2 geht es um eine Entscheidung des AG und im Abs. 4 um einen Beschluss des BR.

Trotz Wiederspruch der SchwbV gem. § 95 Abs. 4 SGB IX kann es ggf trotzdem zur Umsetzung einer Maßnahme des AG kommen/ gekommen sein § 100 BetrVG. Doch müsste der AG auch dann in diesen Fällen den § 95 Abs. 2 SGB IX beachten.

Auch muss eine Entscheidung des AG gem. § 95 Abs. 2 SGB IX nicht zwingend einen Fall der Mitbestimmung des dann ggf. unter § 95 Abs. 4 SGB IX fällt bedeuten.
Beispiel "Versetung" eines AN die aber nicht unter § 99 BetrVG fällt.

RSS-Feed dieser Diskussion