Wer unterschreibt zuerst? (Umgang mit BR / PR)

Mukla, Berlin, Monday, 27.08.2012, 15:30 (vor 4277 Tagen)

Hallo liebes Forum,

ich vertrete derzeit unseren Schwerbehindertenvertreter und stelle mir die Frage, warum die Frauenvertretung unbedingt vor der SbV Vorgänge unterzeichnen darf/muss/soll>

Im LGG § 17 steht zwar, dass die Frauenvertretung vor dem Personalrat unterschreibt, aber nicht speziell auch vor der SbV... Da wir ja ein eigenständiges Gremium sind, sagt mir das also nicht, dass ich auf der gleichen Stufe wie der Personalrat stehe und auch auf die Unterschrift der FV warten muss.

Auch im PersVG oder im SGB IX habe ich nichts gefunden.

Wer kann mir also sagen, woher diese Regelung stammt und wo ich es finden kann!

Vielen Dank
Mukla

Wer unterschreibt zuerst?

hackenberger, Monday, 27.08.2012, 15:37 (vor 4277 Tagen) @ Mukla

Hallo Mukla,

» Frage, warum die Frauenvertretung unbedingt vor der SbV Vorgänge
» unterzeichnen darf/muss/soll>
Um welche Vorgänge handelt es sich und an wer ist der Adressat>

Wer unterschreibt zuerst?

Mukla, Berlin, Monday, 27.08.2012, 15:40 (vor 4277 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» » Frage, warum die Frauenvertretung unbedingt vor der SbV Vorgänge
» » unterzeichnen darf/muss/soll>
» Um welche Vorgänge handelt es sich und an wer ist der Adressat>

Beteiligungsvorgänge aller Art: Beurteilungen, Versetzungen, Abordnungen usw. einfach alles, was die Dienststelle zur Beteiligung den Personalvertretungen vorzulegen hat...

Wer unterschreibt zuerst?

hackenberger, Monday, 27.08.2012, 15:50 (vor 4277 Tagen) @ Mukla

Hallo Mukla,

» Beteiligungsvorgänge aller Art: Beurteilungen, Versetzungen, Abordnungen
» usw. einfach alles, was die Dienststelle zur Beteiligung den
» Personalvertretungen vorzulegen hat...
Die SchwbV ist eine eigenständige Vertretung. Bedeutet der AG muss sie eigenständig gem. § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligen.

Also nicht ein Vorgang im Rundlauf!

Wichtig hier auch, diese Beteiligung muss sehr frühzeitig, also dann wenn der AG sich zum ersten Mal Gedanken dazu macht erfolgen. Denn sie muss lt. Gesetz zu einem Zeitpunkt erfolgen wo noch Einflussnahme möglich ist. Dieses bedingt also bevor der AG dieses dem BR/PR vorlegt, denn zu diesem Zeitpunkt hat der AG seine Entscheidung "in Stein gemeißelt". Weiter bedarf der BR/PR ja sie Stellungnahme der SchwbV. Ohne diese kann er wegen fehlenden Unterlagen den Vorgang zurückgeben/ ablehnen. Der AG darf sich nicht darauf berufen, dass die SchwbV den BR/PR informiert oder an der Sitzung teilnimmt. Dieses ist alles mit § 95 Abs. 2 SGB IX nicht vereinbar.

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