Kündigung nach Antragstellung auf Gleichstellung (Kündigung)

Jensen, Bayern, Friday, 31.08.2012, 11:20 (vor 4264 Tagen)

Hallo in die Runde,
folgender Fall: Kollege mit GDB 40 stellt Gleichstellungsantrag und erhält nur wenige Tage danach die Kündigung.

Gilt noch das BAG-Urteil aus 2007, dass es entscheidend ist, dass der Antrag 3 Wochen vor der Kündigung bei der Arbeitsagentur eingegangen ist>

Vielen Dank für eine schnelle Antwort hier im Forum.

Viele Grüße,
Jensen

Kündigung nach Antragstellung auf Gleichstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 31.08.2012, 11:40 (vor 4264 Tagen) @ Jensen

» Hallo in die Runde,
Hallo,

» Gilt noch das BAG-Urteil aus 2007, dass es entscheidend ist, dass der
» Antrag 3 Wochen vor der Kündigung bei der Arbeitsagentur eingegangen ist>
Ja, die Rechtsprechung zu § 90 Abs. 2a SGB IX ist unverändert.

» Viele Grüße,
&Tschüß
» Jensen
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Kündigung nach Antragstellung auf Gleichstellung

hackenberger, Friday, 31.08.2012, 11:46 (vor 4264 Tagen) @ albarracin

Hallo,

ergänzend, der AG sollte über die Antragstellung sofort informiert werden, dann sollte man versuchen bei der AfA eine beschleunigte Antragsbehandlung / Beischeid zu erhalten um noch ggf in der 3 Wochenfrist für die Kündigungsschutzklage hier ggf eine dann ja rückwirkende Gleichstellung einbringen zu können°.

Kündigung nach Antragstellung auf Gleichstellung

barevi, Bayern, Unterfranken, Monday, 03.09.2012, 09:09 (vor 4261 Tagen) @ Jensen

Hallo Jensen, hallo rundum,

gilt bei Antrag auf Gleichstellung nicht die Regelung aus § 68 Abs. 2 SGB IX> Diese besagt doch, dass mit dem "Tag des Eingangs" die Gleichstellung "wirksam" wird. Da es sich hier darum handelt, eine Kündigung zu verhindern, müsste die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit problemlos durchsetzbar sein.

Viele Grüße
Barevi

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Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom

Kündigung nach Antragstellung auf Gleichstellung

hackenberger, Monday, 03.09.2012, 09:30 (vor 4261 Tagen) @ barevi

Hallo Barevi,


ja, doch bitte auch den § 90 Abs. 2a SGB IX beachten. Es sind also zwei unterschiedlich Fakten.

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