Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (Allgemeines)

Carmen @, Wednesday, 14.09.2005, 11:50 (vor 6816 Tagen)

Hallo,

laut § 95 hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, in alle Bewerbungsunterlagen Einsicht zu nehmen und an den Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Der AG hat die SBV in allen Angelegenheiten zu unterrichten.
Dieser Paragraph bezieht sich nur auf die Belange schwerbehinderter Bewerber
oder grundsätzlich auf alle Bewerber>
Aus meinen Unterlagen geht das nicht ganz klar hervor.
Und ich finde auch keine Gerichtsentscheidung darüber.
Kann mir jemand einen Anhaltspunkt geben>

Carmen

Teilnahme an Vorstellungsgesprächen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 14.09.2005, 12:04 (vor 6816 Tagen) @ Carmen

Hallo Carmen,
der Knittel schreibt dazu:

„Die Regelung entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates stellt klar, dass die Schwerbehindertenvertretung auch das Recht hat, in Bewerbungsunterlagen nicht behinderter Dritter Einsicht zu nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.

Damit die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Beteiligung eine begründete Stellungnahme abgeben kann, muss sie auch die Möglichkeit haben, die Eignung der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber mit der weiterer nicht behinderter Bewerberinnen und Bewerber zu vergleichen. Der Eignungsvergleich setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber erhält und an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber teilnimmt. Nur so kann die Schwerbehindertenvertretung zur Klärung der Frage beitragen, ob einer schwerbehinderten Bewerberin oder einem schwerbehinderten Bewerber der Vorzug zu geben ist. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist das Einsichtsrecht auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen beschränkt.“

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Teilnahme an Vorstellungsgesprächen

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Wednesday, 14.09.2005, 12:24 (vor 6816 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Zur Ergänzung:
Einsichtnahme in alle Bewerberunterlagen auch aus Gründen des § 95 Absatz 1 in Verbindung mit § 81 SGB IX.
Das heißt, zur Kontrolle, ob nicht versehentlich ein schwerbehinderter Bewerber übersehen wurde.
Die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen ist nur vonnöten, wenn auch schwerbeh. Bewerber eingeladen werden.
Ob schwerbeh. Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden (gleiche, bessere oder schlechtere fachliche Eignung laut Bewerberunterlagen), muß der AG vorher mit der SBV ausmachen (siehe § 81 SGB IX).

Grüße
J.Schmitt

Teilnahme an Vorstellungsgesprächen

hackenberger, Wednesday, 14.09.2005, 13:20 (vor 6816 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Carmen,

auf den sich hier ergebenen Rechtsanspruch einer Vergleichbarkeit/ eine Vergleichbarkeit des Handelns feststellen (aus § 81 SGB IX) zu können zu müssen, kann man auch in allen weiteren Vorgängen berufen. So dass man auch bei anderen Dingen vom AG verlangen kann auch z.B. bei Beförderungen/Höhergruppierungen/ Eingruppierungen in Unterlagen Nichtbehinderter einzusehen. Denn was bei der Begründung eine Beschäftigungsverhältnis Geltung hat, kann bei der weiteren Entwicklung nicht anders sein.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass dieses meine Meinung ist, ich auch so handele aber leider kam es hier noch nicht zu einer entschrechenden Rechtsentscheidung. Wurde offenbar noch nie entsprechend beklagt.

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