Definition "Dauer einer Woche" (Umgang mit BR / PR)

sedov, Thursday, 20.09.2012, 20:19 (vor 4253 Tagen)

Hallo zusammen,:flower:

habe einen Beschluss des PR aussetzen lassen (trotz Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten und der SBV hat der PR gegen eine schwb MA gestimmt).
Da hier keine Einigung stattfinden wird, wann genau muss der neue Beschluss gefasst werden>
Beschluss war am Mi nachmittag, Aussetzung unmittelbar danach, zunächst in der Sitzung und zur Vorsicht noch einmal schriftlich hinterher.
Wenn ich es richtig verstehe, dann muss nächsten MI nachmittag eine neue Sitzung stattfinden!>!>
Danke schon mal für Eure Hilfe.
Gruß sedov

Definition "Dauer einer Woche"

hackenberger, Thursday, 20.09.2012, 20:44 (vor 4253 Tagen) @ sedov

Hallo,

hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 95 Abs. 4, Rn 65SGB IX.

Die Aussetzungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und beträgt eine Woche. Innerhalb dieser Frist ist eine Verständigung mit dem Betriebs- bzw. Personalrat zu versuchen (vgl. § 35 Abs. 1 BetrVG; § 39 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Nach Ablauf der Frist muss über die Angelegenheit neu beschlossen werden. Falls der Beschluss der allgemeinen Interessenvertretung erneut bestätigt wird, kann die Schwerbehindertenvertretung den Antrag auf Aussetzung nicht wiederholen. Das gilt auch dann, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird (Düwell AuR 1993, 345). Falls allerdings ein wesentlich anderer Beschluss ergeht, kann ein zweiter Aussetzungsantrag gestellt werden. Ergeht nach Ablauf der Wochenfrist kein neuer Beschluss, wird der erste Beschluss unangreifbar (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 156).

PS: Nur aus Interesse die Nachfrage:
Nimmt die Gleichstellungsbeauftragte immer an der PR Sitzung teil oder war sie eingeladen. Denn ein grundsätzliches Teilnahmerecht ist mir nicht bekannt.
[link=https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text>anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2035&bes_id=4223&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=LPVG#det257923]LPersVG NRW[/link]

Definition "Dauer einer Woche"

sedov, Thursday, 20.09.2012, 20:58 (vor 4253 Tagen) @ hackenberger

» Hallo,
»
»
» Die Aussetzungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und
» beträgt eine Woche.
Eben drum, was ist genau eine Woche>
»
» PS: Nur aus Interesse die Nachfrage:
» Nimmt die Gleichstellungsbeauftragte immer an der PR Sitzung teil oder war
» sie eingeladen. Denn ein grundsätzliches Teilnahmerecht ist mir nicht
» bekannt.
Nein, sie war geladen.

Definition "Dauer einer Woche"

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 20.09.2012, 20:45 (vor 4253 Tagen) @ sedov

Hallo,

der Beschluß muß nicht exakt nach einer Woche erneuert werden, er kann nach Ablauf der Woche neu gefasst werden.
Aber der BR muß dafür zB keine Sondersitzung machen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Definition "Dauer einer Woche"

sedov, Thursday, 20.09.2012, 21:00 (vor 4253 Tagen) @ albarracin

» Hallo,
»
» der Beschluß muß nicht exakt nach einer Woche erneuert werden, er kann
» nach Ablauf der Woche neu gefasst werden.
» Aber der BR muß dafür zB keine Sondersitzung machen.

Erst ma Danke, aber:
Das heißt, der PR könnte auch 14 Tage später in der normalen Sitzung>
Warum steht dann eine Woche>
Worauf kann ich mich denn stützen> Wo steht was>
Gruß sedov:lookaround:

Definition "Dauer einer Woche"

hackenberger, Thursday, 20.09.2012, 21:06 (vor 4253 Tagen) @ sedov

Hallo sedov

die eine Woche ist nur der mögliche Zeitraum in dem die SchwbV die Aussetzung beantragen kann. Danach kann die SchwbV dieses nicht mehr beantragen/verlangen. Wie Wolfgang richtig geschrieben hat, kann der PR die neue Sitzung auch nach 14 Tagen ggf erst machen. Er muss nur die Fristen die er gegenüber dem AG lt. PersVG/ BetrVG hat beachten, damit nicht der Fristablauf eintritt und dann der AG einen Beschluss nicht mehr beachten muss.

Doch es ist einer SchwbV stets geraten, unmittelbar nach Beschluss ggf die Aussetzung zu verlangen. Denn wenn ein PR/BR einen Beschluss dem AG mitgeteilt hat und der die Maßnahme umgesetzt hat, also ein Beschluss Außenwirkung erzielt hat, wäre eine Aussetzung nicht mehr möglich.

» Worauf kann ich mich denn stützen> Wo steht was>
Ganz einfach auf das Gesetz, also SGB IX. Dort steht eben auch, für was der Wochenbegriff zählt. Daher der Kommentarauszug.

Definition "Dauer einer Woche"

sedov, Thursday, 20.09.2012, 21:54 (vor 4253 Tagen) @ hackenberger

» Hallo sedov
»
» die eine Woche ist nur der mögliche Zeitraum in dem die SchwbV die
» Aussetzung beantragen kann.

Aaaaaaaaaaaaaaah............
jetzt hab ich es auch verstanden;-)

Danke und ein schönes WE.
Gruß sedov

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