Auslaufender Vertrag (Kündigung)

ceratull, Friday, 12.10.2012, 18:04 (vor 4222 Tagen)

Hallo,

ich habe da mal eine Frage in eigenem Interesse. Im Forum leider nichts direkt dazu gefunden.

Deshalb kurz und bündig:

Ich bin 2. Stellvertreter der SchwbV (auch bereits mehrmals nachweislich in Vertretung tätig gewesen) und mein Vertrag ist auf ein Jahr begrenzt bis Ende diesen Monats. Gewählt bin ich aber über diesen Zeitraum hinaus. Eine Unbefristung wurde mir unter fadenscheinigen Gründen jedoch als Einzigstem verweigert.

Gibt es irgendeine Begründung, die mich rettet> Ist ja in dem Sinne keine Kündigung sondern nur ein Vertrag
der ausläuft. Ein Kündigungsschutz greift hier meiner Meinung nach nicht. :-|

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Auslaufender Vertrag

hackenberger, Friday, 12.10.2012, 18:17 (vor 4222 Tagen) @ ceratull

Hallo,

Grundsätzlich laufen befristete ArbV einfach aus.

Bei Mandatsträgern bedeutet dieses dann, dass damit auch das Mandat endet. Also keinen grundsätzlichen Anspruch auf Entfristung. Das ergibt sich auch grundsätzlich aus § 78 BetrVG/ § 96 SGB IX. Denn Mandatsträger dürfen auf Grund des Mandates weder benachteiligt noch bevorteilt werden.

Soweit der Grundsatz.

Doch wie so oft, gilt auch hier keine Regel/keinen Grundsatz ohne Ausnahme.

Die Ausnahmen kann/könnte sie aus dem Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG ergeben. Den dort geforderten Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter. Diese Regelung hat die Bundesregierung im deutschen Recht, hier beim § 14 Abs. 2 TzBfG für sachgrundlos befristetet Arbeitsverträge von Mandatsträgern nicht/ nicht vollumfänglich umgesetzt.

Dadurch kann nun ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds/ SBV auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht.

So hat sowohl das ArbG München und nun auch das LAG Niedersachen pro BR entschieden.

ArbG München: Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Entfristung
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 08.10.2010, AZ 24 Ca 861/10 (rechtskräftig), nun den Schutz der Betriebsratsmitglieder mit befristetem Arbeitsvertrag nun erheblich gestärkt. Werden sie in den Betriebsrat gewählt, so darf ihr Amt nicht durch die ablaufende Befristung enden: sie müssen entfristet werden

und nun auch:

[link=http://www.wkdis.de/aktuelles/anwaltswoche/254264>partner=328]LAG Niedersachsen 08.08.12, Az 2 Sa 1733/11[/link]
anhängig beim BAG unter Az 7 AZR 847/12
Betriebsratsmitglieder sind bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen nicht schutzlos.

Die Entscheidung:
Der von Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht ist auch bei nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern gewährleistet. Das nationale Recht muss insoweit nur einen Mindestschutz gewährleisten. Dieser wird u.a. durch §§ 78 Satz 2, 119 BetrVG geboten; aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht


Doch ist hier folgendes zwingend zu beachten.

1. Es gilt nur für Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge!
2. Es geht erst einmal "nur" um Betriebsratsmitglieder und SchwbV, also nicht um Ersatzmitglieder und Stelli.
3. Die aktuelle Entscheidung des LAG ist nun beim BAG anhängig, also muss man abwarten wie das BAG entscheidet.
4. Besonders wichtig, die Weigerung des AG zur Entfristung muss im Zusammenhang mit dem Mandat stehen. Dieses muss glaubhaft gemacht werden.
5. Letztlich, ob auch Ersatzmitglieder bzw Stelli welche im Rahmen des Mandates aktiv waren hier mit einbezogen werden/ werden können ist offen.

Wichtig auch, hat der AG andere/ vergleichbare befristete ArbV entfristet/ verlängert. Auch soll der Arbeitsplatz erneut besetzt werden. Das könnten Argumente dafür sein, dass die Weigerung hier auf Grund des Mandates erfolgt.

Aber sehr wichtig, alles NUR sofern NICHT Sachgrund befristet.

Also, bleibt nur eine gute Beratung beim Fachanwalt.

Das Thema hatten wir [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11728#p11729]auch vor längerer Zeit schon einmal[/link], damals gab es aber diese positive Rechtsprechung von nicht.

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