Hallo LRS,
unabhängig von den richtigerweise Kommentar von Bernhard noch einen Blick in die versorgungsmedizischen Grundsätze - Anlage 2 Versorgungsmedizin Verordnung.
Nach dem SGB IX ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist
Voraussetzungen für diese Annahme sind:
- auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder LWS
- - Bei Versteifung des Hüftgelenkes, des Knie. oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung
- arteriellen Verschlusskrankheiten (bereits ab GdB 40)
- inneren Leiden wie Herzschäden mit Beeinträchtigung des Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3
- bei Atembehinderung mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades
- Schwere Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit z.B. chronische Niereninsuffizienz
- hirnorganische Anfällen
- Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks
- Störung der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, bei Sehbehinderungen >= 70 GdB
Jedoch entscheidend ist, ob ein Regelbeispiel i.S. Teil D 1d ff VMG vorliegt oder ob die vorhandene Behinderung mit einem solchen Regelbeispiel vergleichbar ist.
Schönes WE
Markus