Merkzeichen "G" (Antragstellung / Widerspruch)

LRS, Freistaat Sachsen, Friday, 19.10.2012, 13:41 (vor 4217 Tagen)

Liebe Kollegen/innen,

einem Schwerbehinderten (Grad 50) fällt das Gehen immer schwerer und er überlegt, einen Antrag zur Zuerkennung des Merkzeichens "G" zu stellen. Nun ist ein "hartes" Kriterium die Zurücklegung einer Strecke zu Fuß von ca. 2 km in ca. 30 Minuten.
Welche Punkte können noch eine wicntige Rolle bei der Entscheidung (Landkreis Meißen) spielen und sollten im Gutachtn des Facharztes unbedingt erwähnt werden>
Ich hoffe, dass ich dem Kollegen noch ein paar Hinweise geben kann.

Vielen Dank und Grüße,

LRS

Merkzeichen "G"

hackenberger, Friday, 19.10.2012, 14:26 (vor 4217 Tagen) @ LRS

Hallo,

die Anforderungen für die Zuerkennung des Mz G sind strenger geworden. Man sollte, muss sich heute auch bewusst sein, dass bei einem solchen Antrag auch der alte Bescheid NEU geprüft und bewertet wird. Die Folge könnte dann also auch sein, dass eben KEIN GdB 50 mehr zuerkannt würde. Also der Status "schwerbehindert" verloren geht.

Wenn dann das Ganze auf Grund der Beratung/ Anregung der SchwbV erfolgte könnte diese Probleme bekommen. Auf dieses Thema habe ich ja auch schon mal hingewiesen.

Letztlich oder besonders auch beachten. Die SchwbV ist eine Ein-Personenvertretung und der Stelli hat ein ruhendes Mandat. Ist also nicht im Mandat. Dieses besonders auch betreffend Beratung und dem Hinweis oben beachten.

Was auch besonders zu beachten ist, wäre das Thema Datenschutz. Denn im.Ruhenden Mandat, ist man KEIN Berechtigter im Sinne des Datenschutzgesetz. Hat also nicht das Recht geschützte Daten einzusehen. Hier besteht dann auch für die VPSchwb, wenn sie unberechtigt dem Stelli Akteneinsicht/ Dateneisicht gewährt. Die Gründe der Verhinderung/ Verhinderungsvertretung ergeben sich aus dem Gesetz.

www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_G.htm
www.kostenlose-urteile.de/topten.merkzeichen_g_gehbehindert.htm
www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/wegbehinderung.html#A3

Merkzeichen "G"

SBV_AZHV, München - Bayern, Friday, 19.10.2012, 17:13 (vor 4217 Tagen) @ LRS

Hallo LRS,

unabhängig von den richtigerweise Kommentar von Bernhard noch einen Blick in die versorgungsmedizischen Grundsätze - Anlage 2 Versorgungsmedizin Verordnung.

Nach dem SGB IX ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist

Voraussetzungen für diese Annahme sind:
- auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder LWS
- - Bei Versteifung des Hüftgelenkes, des Knie. oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung
- arteriellen Verschlusskrankheiten (bereits ab GdB 40)
- inneren Leiden wie Herzschäden mit Beeinträchtigung des Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3
- bei Atembehinderung mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades
- Schwere Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit z.B. chronische Niereninsuffizienz
- hirnorganische Anfällen
- Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks
- Störung der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, bei Sehbehinderungen >= 70 GdB

Jedoch entscheidend ist, ob ein Regelbeispiel i.S. Teil D 1d ff VMG vorliegt oder ob die vorhandene Behinderung mit einem solchen Regelbeispiel vergleichbar ist.

Schönes WE
Markus

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