Zusammensetzung (BEM)

jottde, nrw, Tuesday, 30.10.2012, 19:11 (vor 4217 Tagen)

hallo Allerseits,

in unserem Betrieb befindet sich i.M. ein schwer herzkranker schwerbehinderter Lagerarbeiter in der Wiedereingliederung. Die GL will ihn gerne loswerden und sagt nun, er könne dort auf lange Sicht nicht weiterarbeiten und einen anderen Arbeitsplatz gäbe es nicht... was zu beweisen bliebe.

Die Geschäftsleitung hat wohl mittlerweile doch mitbekommen, das eine BEM erforderlich ist (es gab noch nie eine) ..und hat den SB, den BR, die SBV, die Betriebsärztin und das Integrationsamt nächste Woche unter dem "Motto" betriebliche Wiedereingliederung eingeladen...

Ist das jetzt ein BEM> Doch wohl eher nicht... der Mitarbeiter wurde nicht gefragt und es wurde auch kein Erstgespräch mit ihm geführt.

Bei dem Gespräch wird auch der Anwalt der GL zugegen sein und der AN kann seinen RA auch mitbringen....ist das korrekt>>

LG jottde

Zusammensetzung

hackenberger, Tuesday, 30.10.2012, 20:00 (vor 4217 Tagen) @ jottde

Hallo,

habt ihr keine BV zum Thema BEM, wo Ablauf, Inhalt und Zusammensetzung des BEM Teams geregelt ist> Es zeigt sich ja hier, dass eine solche Regelung sehr sinnvoll und hilfreich ist. Der BR hat hier auch gute "Karten" um eine gute Regelung zu erreichen. Denn vieles betrifft die erzwingbare Mitbestimmung § 87 BetrVG, also ggf bis zur Eingungsstelle.

Es ist nicht verbiten, dass der AG ggf einen Rechtsbeistand hinzuzieht. Der AN kann ggf auch aussteigen.

Hier kann man aber vermuten, dass der AG bestimmte Absichten anstrebt. Die SchwbV sollte hier mit dem Betroffenen vorher ein Gespräch mit dem IA suchen.

Sollte es zu einer Kündigung kommen müsste das ArbG prüfen ob der AG alles ihm zumutbares ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Die SchwbV und BR sollten sich vor allem vor dem Gespräch Gedanken über eine Beschäftigungsmöglichkeit machen. Auch um Aussagen des AG wiederlegen zu können.

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