Nichtbeteiligung der SBV (Umgang mit BR / PR)

broesel, München, Thursday, 15.11.2012, 19:46 (vor 4197 Tagen)

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ein wenig angefressen möchte ich meine Frage an Euch weitergeben:
Bei unserem PR ist eine Verwaltungsstelle neu zu besetzen; schwerbehinderte Menschen haben sich darum beworben.
Nun hat mich - ich bin SBV im öD - die Vorsitzende des PR angeschrieben:
"Liebe ..., wir haben die Verwaltungsstelle neu zu besetzen. Es haben sich auch schwerbehinderte Menschen beworben.
Da E... vorort ist, wird er pflichtgemäß bei den Gesprächen dabei sein".

So, nun zum SAchverhalt:
Ich bin SBV und habe mich weder für die Gespräche entschuldigt, noch weiß ich die Termine, noch bin ich irgendwie verhindert.
Die Person "E..." ist mein 2. Stellvertreter.
Meine 1. Stellvertreterin wurde nicht gefragt, hat sich nicht entschuldigt, ist nicht verhindert.

Ich sehe das als Diskriminierung und auch persönlichen Angriff gegen mich als SBV. Besser hätte man mir nicht sagen können, "wir wollen dich nicht dabei haben".

Vielleicht wisst Ihr ja außer der rechtlichen Maßgabe noch weitere Möglichikeiten, gegen den PR vorzugehen.

Herzliche Grüße an Euch
von Eva:-D

Nichtbeteiligung der SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 15.11.2012, 21:50 (vor 4197 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,

ich sehe keine Möglichkeiten, in irgendeiner Form gegen den PR "vorzugehen". Es stellt sich auch die Frage, ob es sinnvoll wäre, noch mehr Öl ins offenbar schon lodernde Feuer zu giessen. Da freut sich höchstens der AG.
Es wäre im Gegenteil mE besser, so kühl und sachlich wie möglich zu antworten, nämlich daß Du als SBV Deine Arbeit im Rahmen des SGB IX selbst und eigenverantwortlich organisierst und selbst bestimmst, ob und für welche Tätigkeiten Du einen Stelli heranziehst.
Vielleicht solltest Du dann die ganze Angelegenheit nochmals in einer PR-Sitzung thematisieren und über die Grundsätze der SBV als Ein-Personen-Vertretung aufklären.

--
&Tschüß

Wolfgang

Nichtbeteiligung der SBV

barevi, Bayern, Unterfranken, Friday, 16.11.2012, 07:19 (vor 4197 Tagen) @ broesel

Hallo Eva, hallo albarracin,

ich sehe den Sachverhalt teilweise so wie albarracin. Gerade weil die SBV eine Ein- Personen- Vetretung ist, hätte die PRV Dich beteiligen müssen! Du würdest dann entscheiden ob Du selbst an den Vorstellungsgesprächen teilnimmst oder wenn Du aus triftigen Gründen verhindert sein solltest, Deine 1. Stellvertreterin schickst. Wäre auch diese verhindert käme Stelli 2 zum Zug.

Für mich stellt es sich so dar, dass die SBV in diesem Fall nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Hier greift dann SGB IX §95 Abs. 2...

- Ich denke, dass Bernhard (Mr. Kompetenz!)zur Klärung auch noch einige Worte schreiben wird.

(Bernhard, das war ein ehrlich gemeintes Kompliment!)


Liebe Grüße
barevi

--
Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom

Nichtbeteiligung der SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 16.11.2012, 10:18 (vor 4196 Tagen) @ barevi

Hallo barevi

Deine folgende Äußerung
»
» Für mich stellt es sich so dar, dass die SBV in diesem Fall nicht bzw.
» nicht ordnungsgemäß beteiligt
wurde. Hier greift dann SGB IX §95 Abs.
» 2...
führt leider in die Irre.
Für die ordnungsgemäße Beteiligung der SBV ist das Verhalten des PR bzw. PRV grundsätzlich vollkommen irrelevant, denn hier ist allein der AG bzw. Dienstherr ggü. der SBV in der Pflicht.
Da aber im UP gar nichts über die Reaktion des AG stand, läßt sich das bisher überhaupt nicht bewerten.

--
&Tschüß

Wolfgang

Nichtbeteiligung der SBV

broesel, München, Saturday, 17.11.2012, 14:56 (vor 4195 Tagen) @ albarracin

Hallo barevi,
hallo Wolfgang,

» » nicht ordnungsgemäß beteiligt [/b]wurde. Hier greift dann SGB IX §95
» Abs.
» » 2...
» führt leider in die Irre.
» Für die ordnungsgemäße Beteiligung der SBV ist das Verhalten des PR bzw.
» PRV grundsätzlich vollkommen irrelevant, denn hier ist allein der AG bzw.
» Dienstherr ggü. der SBV in der Pflicht.

um eine Verwirrung aufzuklären, die Funktion des Arbeitgebers hat hier der Personalrat übernommen. Er ist die ausschreibende Stelle und dort werden auch die Bewerbungen gesammelt und die Bewerbungsgespräche geführt. Inwieweit dies in Absprache mit der Personalverwaltung passiert, kann ich nicht sagen. Mir erscheint es fast so, als würde die Personalverwaltung gar nichts davon wissen.
So, und genau dieser Personalrat hat mir die eingangs erwähnte e-mail geschrieben. Die ordnungsgemäße Beteiligung der SBV nicht beachtet bzw. eingehalten. Vielmehr den 2. Stelli als SBV tituliert und einfach bestimmt, an den Gesprächen teilzunehmen.
Die gesamte Sache - finde ich - stinkt eh irgendwie.

Danke für eure rege Anteilnahme und liebe Grüße
Eva

Nichtbeteiligung der SBV

hackenberger, Saturday, 17.11.2012, 15:10 (vor 4195 Tagen) @ broesel

Hallo Eva

der Dienstherr ist gegenüber der SBV in der Pflicht.Also der AG. Er muss sich hier Fehlverhalten der AN und dann hier auch des BRV zurechnen lassen.

Der BRV/PRV hat dann hier die Aufgaben und Pflichten des SB des AG.
Also, droht ihm hier der § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.

Weiter ist auch der BSchwb § 98 SGB IX in der Pflicht. Er muss hier auf den AN der auch BRV/PRV ist einwirken wie auf jeden AN/SB. Der BRV/PRV kann sich hier auch nicht auf das Mandat und die Eigenständigkeit im Mandat berufen. Denn diese Aufgaben macht er EBEN NICHT im Rahmen des Mandates also als BR/PR.

Es macht aber durchaus Sinn hier den BR in die Auswahl mit einzubeziehen, da er ja mit diesem AN zusammenarbeitet. Aber dann in diesen Aufgaben (Auswahl) eben nicht also BR/PR sondern als AN der BRV/PRV ist.

Als BR/PR kommt er dann im den MB-Verfahren ins Spiel.

Ich würde dem BRV/PRV auch erkläen, dass er es sich ja zu Recht verbitten würde wenn die SchwbV sich in seine Zuständigkeiten und die Ladung von EBRM/EPRM einmischen würde. Also die SchwbV entscheiden würde ich nehme nun diese BRM/PRM in die Pflicht oder lade es zu Sitzungen/ Schwerbehindertenversammlungen ein.

Der BRV/PRV hat hier dann also als AN(SB) der auch BRV/PRV sich der Mandatsbehinderung schuldig gemacht.

Gerade BRV/PRV sollten die Gesetze und auch ds SGB IX und die Rechte dieser Mandatsträger besonders kennen und auch beachten. Da sie es ja auch gem. Gesetz müssen.

Nichtbeteiligung der SBV

hackenberger, Friday, 16.11.2012, 10:28 (vor 4196 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,

erst einmal die Bitte, bei Abkuerzungen "PR" aufpassen und Bedeutung erklaeren. Denn im oeffentl. Dienst kennt man PR = Personalrat.

So nun zum Thema.

Habe die moeglichen Schritte ja schon oft erklaert.

1. BASchwb (§ 98 SGB IX) auffordern seinen Pflichten gem SGB IX nachzukommen.
2. Gleiches den AG
3. Den AG darauf hinweisen, das Verstoesse gegen das SGB IX stets ein berechtigtes Indiz fuer einen Verstoss gegen das AGG mit den moeglichen Folgen darstellen. Die SchwbV auch sofern sie von Schwerbehinderten/.. Bewerbern gefragt wird Auskunft geben darf ob sie gem. SGB IX beteiligt wurde.
4. Den zustaendigen SB auf die Folgen der Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX, § 156 Abs 1 (9) SGB IX fuer Ihn persoenlich hinweisen.
5. Sie bei jedem nun weiteren Verstoss ohne vorherige Abmahnung einen Anwalt beauftragen wuerde ALLE moeglichen rechtliche Schritte, sowohl gegen den AG, den BAScheb und den zustaendigen SB einleiten wuerde.

Das Ganze als ABMAHNUNG betitteln

Auch ALLE Beteiligten darauf Hinweisen, dass grundsaetzlich Stelli ein ruhendes Mabdat haben. Sie also in dieser Zeit KEINE Mandatsaufgaben rechtlich wahrnehmen duerfen, was sich dann auch auf das Thema Datenschutz auswirkt. Das NUR die VPSchwb durch Feststellung und Erklaerung Ihre Verhinderung und damit den rechtlichen Einsatz der Stelli erklaeren/ steuern kann. Der AG und die hier handelnden Personen durch ihr Handel eine rechtswidrige Mandatsbehinderung begangen haben, was ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zur Folge haben kann, und zukuenftig auch sofort haben wuerde.

Hinweis: Der AG und auch BR/PR muessen immer die SchwbV, also die Vertretung und nicht die Person (VPSchwb..) beteiligen/ anschreiben. Wer dann die Aufgabe wahrnimmt ist EINZIG Sache der VPSchwb, also der Person.
Dieses ergibt sich u.a. auch aus der Einpersonenvertretung.

Letztlich aber auch die Stelli auf das Thema ruhendes Mandat und ihr rechtswidriges Handeln hier und moegliche Folgen hinweisen. Auch die Problematik "Datenschutz".

Letztlich auch den BR/PR auf seine Pflichten hinweisen. Er hat darauf zu achten, dass geltende Gesetze usw. beachtet werden. Dazu gehoert auch das SGB IX.

Nichtbeteiligung der SBV

broesel, München, Saturday, 17.11.2012, 15:06 (vor 4195 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

zunächst vielen Dank für Deine Ausführungen, die wieder einmal absolut fundiert und enorm hilfreich sind.
Zu Deinem Hinweis der Abkürzung PR = Personalrat im öffentlichen Dienst; diese Abkürzung wurde von mir schon richtig eingesetzt. Denn genau dieser Personalrat übernimmt nun die Funktion als "Arbeitgeber". Auf welcher Grundlage dies seine Richtigkeit hat, kann ich hier nicht sagen. Ob die Personalverwaltung, also der Arbeitgeber, darüber Bescheid weiß, kann ich auch nicht sagen.
Ich weiß nur, dass die "ausschreibende Stelle" der Personalrat war; alle Bewerbungen und die Gespräche gehen an und im Personalrat - bis hin zur Auswahl. Ob dies mit der Personalverwaltung abgesprochen ist, weiß ich nicht.

Und genau dieser Personalrat verletzt nun die Vorschriften gemäß SGB IX, AGG usw. Soviel auch zum Thema "vertrauensvolle Zusammenarbeit".

Somit ist Dein Hinweis,
» Das Ganze als ABMAHNUNG betitteln
absolut hilfreich und nützlich; und ich werde dies auch auf jeden Fall so formulieren.
Ebenso,
» Auch ALLE Beteiligten darauf Hinweisen, dass grundsaetzlich Stelli ein
» ruhendes Mabdat haben. Sie also in dieser Zeit KEINE Mandatsaufgaben
» rechtlich wahrnehmen duerfen, was sich dann auch auf das Thema Datenschutz
» auswirkt.
wird entsprechend seinen Platz finden.
Ich sehe die ganze Aktion des Personalrats als etwas sehr undurchsichtigt an.

Liebe Grüße aus München von Eva

Nichtbeteiligung der SBV

hackenberger, Saturday, 17.11.2012, 15:19 (vor 4195 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,

dann sollte man ggf einmal den PR/BR PRV/BRV einmal per Beschlussverfahren angehen und ihm mit solchen zur vertrauensvoll Zusammenarbeit also Beachtung des § 99 SGB IX unter Androhung eines Busgeldes verpflichten lassen. Also auch die Unterlassung der Behinderung des Mandatsarbeit der SchwbV.

Nichtbeteiligung der SBV

broesel, München, Saturday, 17.11.2012, 16:11 (vor 4195 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,:ok:

noch einmal vielen Dank für Deine absolut hilfreiche Unterstützung.
Wieder einmal ist mir klar geworden, wie wichtig es doch ist, solche Probleme aus der ersten "Wutphase" heraus gerade hier im Forum zur Diskussion zu stellen, mehrmals darüber nachzudenken und die Erfahrungswerte aufzunehmen und umzusetzen.
Erste emotionale Reaktionen treten hinter sehr guten sachlichen Formulierungen zurück und es wird mehr bewirkt, als eine spontane Erst-Reaktion bewirken kann. Danke Euch allen, insbesondere aber Bernhard Dir dafür. Was würden wir wohl ohne Dein Wissen machen. Ich ziehe meinen Hut vor Dir. Danke.:flower:

Liebe Grüße von Eva

Nichtbeteiligung der SBV

hackenberger, Sunday, 18.11.2012, 10:46 (vor 4194 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,

ergänzend, da Du ja im öffentlichen Dienst arbeitest, noch folgenden Hinweis auf eine Möglichkeit auf welche ich ja auch schon früher mal hingewiesen habe.

Sofern die handelnden Personen Beamte sind, kann man ja auch, da hier Verstöße gegen ein Gesetz vorliegen mit dem Disziplinarrecht agieren/reagieren.

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12546#p12546]Möglichkeiten der SBV im öffentl Dienst, wenn der PR das SGB IX missacht [/link]

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12340#p12340]Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX[/link]

PS: Danke für das Lob, doch auch ich bin nur einer von vielen hier und es kommen, dass lässt sich erkennen viele sehr gute Nachfolger und Mitstreiter für diese gute Sache, was mich erfreut.

Nichtbeteiligung der SBV

williniesky, Dresden/Sachsen, Friday, 08.02.2013, 09:37 (vor 4112 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,
bin gerade dabei im Forum ein bischen zu schnüffeln. Ich kann ja nur lernen. Zu dem Prozedere im Personalrat von mir ein Tip. Prüfen, ob die Personalratsvorsitzende noch im Personalrat ist. Im Art. 14 Abs.3 BayPersVG ist geregelt (wer selbständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten...)ist nicht wählbar. Wenn ich jetzt in den Art. 29 Abs.1e BayPersVG schaue, bekomme ich für die Personalratsvorsitzende Bauchschmerzen. Da steht nämlich, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt, wenn ich nicht wählbar bin.:-P Diese Überlegung mal laut geäußert, könnte den PR zum nachdenken bringen.

--
MfG
Williniesky

Nichtbeteiligung der SBV

hackenberger, Friday, 08.02.2013, 10:23 (vor 4112 Tagen) @ williniesky

Hallo,

hier sollte man vorher, auch um nicht Öl ins Feuer zu gießen, wichtige Fakten klären.

Warum wurden die Vorstellungsgespräche dort und nicht bei HR (Personalstelle) geführt>

Ist der PRV voll freigestellt oder "nur" ggf auch "Leiter" eines Bereiches, also dem in welchem der neue Mitarbeiter zu künftig arbeiten soll> Das könnte dann der Grund sein, dass die Gespräche dort geführt wurden. Solches ist durchaus dann möglich, weil er ins Team passen soll und dort die Anforderungen an Bewerber bekannt sind.

Dann diese Stelle aber nicht letztlich die eigenständige Entscheidung über die Einstellung trifft, sondern nur ggf ihren Favoritten vorschlägt.

So ähnlich war es auch bei mir im Betrieb (Industrie). Ein BRM und sofern ein Schwb unter den Bewerbern war, ich als SchwbV waren bei den Vorstellungsgesprächen neben HR auch dabei und haben auch die Ergebnisse dieser Vorstellungsgespräche mitbewertet, Punkte vergeben. Also in gewisser Form mitbestimmt wer eingestellt werden soll. Doch die letzte endgültige Entscheidung traf die Personalstelle und die GF. Dieses auch wenn es meist die Entscheidung des Teams übernahm.

Rechtlich hatten wir keine Entscheidung über die Einstellung getroffen.

Solches Handeln, wäre also auch mit Art. 14 Abs.3 BayPersVG vereinbar, ohne dass die Wählbarkeit gefährdet wäre.

Nichtbeteiligung der SBV

williniesky, Dresden/Sachsen, Friday, 08.02.2013, 12:43 (vor 4112 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
Eva Aussage lautete: um eine Verwirrung aufzuklären, die Funktion des Arbeitgebers hat hier der Personalrat übernommen.
Wenn das so ist, dann sollte das mit der Wählbarkeit schon stimmen. Eine Beteiligung an einem Vorstellungsgespräch fällt da nicht drunter. Hier ist unsere Teilnahme beratend.
So wie es hier geschildert ist, trifft der PR die Entscheidung für die Personalmaßnahme und das außerhalb einer Beteiligung des Arbeitgebers in einem Einstellungsverfahren nach PR-Recht. Eine solche Entscheidung für eine Personalmaßnahme, außerhalb eines Beteiligungsverfahrens, kennt das Personalvertretungsrecht nicht. Mir jedenfalls nicht bekannt.

--
MfG
Williniesky

Nichtbeteiligung der SBV

hackenberger, Friday, 08.02.2013, 15:08 (vor 4112 Tagen) @ williniesky

Hallo,

das sieht oder versteht Eva ggf so, doch es ist rechtlich gar nicht möglich. Der PRV darf als PRV so gar nicht handeln.

Vergleichsweise in der Industrie würde man sagen, er hat nicht die hier erforderliche Prokura.

Auch im öffentlichen Dienst ist genau geregelt wer eigenständig einstellen oder entlassen darf.

Mitarbeiter der Personalstelle haben sowohl das aktive wie passive Wahlrecht. Es sind weder im öffentlichen Dienst noch Privatindustrie leitende Angestelle. Das sie ggf Vorstellungsgespräche führen ist unschädlich. Die rechtliche Einstellung machen, verantworten andere, der Diensstellenleiter oder Amtsleiter.

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