Unterrichtung des AG (Gleichstellung)

Kaisbv ⌂, Nidersachen, Monday, 19.11.2012, 18:24 (vor 4182 Tagen)

Hallo
Muss ich als SBV den AG von der Antragstellung unterrichten >
und wenn Ja wie Schriftlich oder reicht es Mündlich >
Der fall ist dieser eine Mitarbeiterin hat den Grad 30 und Stellt daruf einen Gleichstelungsantrag bei der AFA

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LG Kai

Unterrichtung des AG

Jürgen aus Porta, NRW, Monday, 19.11.2012, 18:52 (vor 4182 Tagen) @ Kaisbv

Hallo Kai

Du mußt den AG nicht benachrichten,denn der AG,BR,und die SBV werden von der AfA angeschrieben zur Stellungnahme.
So war es jedenfalls bei uns in der Firma.

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Gruß
Jürgen

Unterrichtung des AG

Kaisbv ⌂, Nidersachen, Monday, 19.11.2012, 18:58 (vor 4182 Tagen) @ Jürgen aus Porta

» Hallo Kai
»
» Du mußt den AG nicht benachrichten,denn der AG,BR,und die SBV werden von
» der AfA angeschrieben zur Stellungnahme.
» So war es jedenfalls bei uns in der Firma.

Danke:-P

--
LG Kai

Unterrichtung des AG

DickesHemd, NRW, Monday, 19.11.2012, 18:53 (vor 4182 Tagen) @ Kaisbv

Hallo Kai,
die AfA fordert den Arbeitgeber, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung nach dem Eingang des Antrages zu einer Stellungnahme auf.

--
Viele Grüße
DickesHemd

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)

Unterrichtung des AG

Kaisbv ⌂, Nidersachen, Monday, 19.11.2012, 18:59 (vor 4182 Tagen) @ DickesHemd

» Hallo Kai,
» die AfA fordert den Arbeitgeber, den Betriebsrat und die
» Schwerbehindertenvertretung nach dem Eingang des Antrages zu einer
» Stellungnahme auf.

Danke :-D

--
LG Kai

Unterrichtung des AG

hackenberger, Monday, 19.11.2012, 19:09 (vor 4182 Tagen) @ Kaisbv

Hallo,

also die SchwbV muss NIE den AG über vorliegende oder gestellte Anträge unterrichten. Dieses liegt immer in der Entscheidung und Verantwortung des Antragsteller / AN.

Die SchwbV handelt hier wenn dann also nur im/nach Auftrag durch den Antragsteller/AN.

Die AfA beteiligt NUR die Stellen (AG/SchwbV/BR) welche der Antragsteller benannt hat. Er (Antragsteller) muss ein entsprechendes "X" setzen.

Der AG kann also auch beteiligt/gehört werden muss aber nicht zwangsweise.
Gleiches gilt für BR und SchwbV.

Wenn der Antragsteller aber den AG nicht beteiligt, führt dieses idR dazu, dass die AfA mangels Entscheidungsgrundlage den Antrag ablehnt.

Doch hier stellt sich eine ganz andere Frage.

Nämlich, ist das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen der Behinderung gefährdet>> Denn dieses ist die Grundlage für eine Gleichstellung. Wichtig und entscheidend die Gefährdung aus Gründen der Behinderung!

Denn nur dann wird einem Antrag hier von der AfA stattgegeben.

Wenn de nicht so ist sollte man sich ggf eine Antragstellung überlegen.

Denn, zum einen könnte eine Antragstellung den AG dazu veranlassen, ggf noch vor einem möglichen positiven Bescheid das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Denn der besondere Kündigungsschutz tritt frühestens erst nach 3 Wochen nach Antragstellung ein.

Weiter, wenn die AfA negativ entscheidet, hat man bei der AfA eine negative Akte. Wenn dann einmal wieder ein Antrag gestellt wird, wird diese Bestandteil des Verfahrens. Dann könnte eine ehemals negative Entscheidung sich u.U. ungeschickt auswirken.


Kontextlink:
[link=http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml>nid=jpr-NLAR000006713&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp]jurisPR-ArbR 12/2013 Anm. 1[/link]

Unterrichtung des AG

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 19.11.2012, 20:38 (vor 4182 Tagen) @ hackenberger

Hallo Kai,

mE darfst Du den AG gar nicht über Anträge, ganz egal ob Schwerbehinderung oder Gleichstellung, berichten, wenn Du nicht ausdrücklich vom antragsteller ermächtigt wurdest.
Denn durch diese Offenbarung nimmst Du dem Antragsteller damit seine freien Entscheidungsmöglichkeiten, entweder den Antrag doch nicht abzuschicken oder aber auch die AA (bei Gleichstellung) davon zu überzeugen, denn AG nicht zu befragen oder dem AG das Ergebnis der Antragstellung nicht zu offenbaren.
Damit verstösst Du mE ganz klar gegen deine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht.

Im Übrigen warten viele AAs ganz absichtlich mit der Versendung von Formularen für Stellungnahmen ganz bewußt 3 Wochen, um den vorläufigen Rechtsschutz sicher wieder hergestellt zu haben, wenn der AG das Formular erhält. Das würdest Du bei vorzeitigem Plappern tendenziell unterlaufen. Und wenn sich eine solche Plapperei 'rumspricht, bist du unabhängig von der juristischen Relevanz erledigt und kannst eigentlich gleich zurücktreten, denn das Vertrauen Deiner "Schäfchen" ist deine Existenzberechtigung als SBV.

Im Übrigen bist Du auch kein Vormund, der alles besser weiß.

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&Tschüß

Wolfgang

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