Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung (Antragstellung / Widerspruch)

Sven SBV, Sachsen, Thursday, 06.12.2012, 11:22 (vor 4169 Tagen)

Hallo
ich bin neu hier im Forum und habe zu meiner Frage noch nix gefunden.
Hier das Problem
Eine Kollegin hat Ihren Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung versehentlich beim Landratsamt und nicht beim Amt für Familie und Soziales Online eingereicht, dies hat sie im Monat 12.2011 getan, im November diesen Jahres hat sie noch mal nachgefragt und Arzt Akten eingereicht und einen neuen Antrag gestellt weil der Antrag von 2011 nicht mehr auffindbar war.
Nun zu dem Problem die Kollegin soll nun gekündigt werden und die drei Wochen Frist damit sie den erweiterten Kündigungsschutz bekommt ist noch nicht abgelaufen.
Was kann ich nun tun um der Kollegin zu helfen.

Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 06.12.2012, 11:39 (vor 4169 Tagen) @ Sven SBV

Hallo,

ich verstehe das Problem nicht. Die LRAs sind doch in Sachsen seit 2008 für die Anerkennung der GdBs zuständig >
Das von Dir erwähnte Amt kann dann nur eine Unterabteilung des LRA sein. In diesem Fall spielt der genaue Adressat keine Rolle.
Kann der Zugang beim LRA im Dezember 2011 nachgewiesen werden (zB durch Rückschein), ist die Frist für den Kü-Schutz erfüllt.
Ansonsten beginnt die Frist bereits ab dem Telefonanruf, da Antragsteller nicht an eine spezielle Form der Antragstellung gebunden sind. Deswegen sollte der Anruftermin bei der Behörde notiert worden sein.
Da die Rückrechnung der Frist erst ab Ausspruch der Kündigung beginnt, kann der BR im Notfall durch extensives Ausnutzen seiner eigenen Fristen bzw. genauer Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen auch noch legal "Zeit schinden".

--
&Tschüß

Wolfgang

Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung

Sven SBV, Sachsen, Thursday, 06.12.2012, 12:25 (vor 4169 Tagen) @ albarracin

vielen Dank für die schnelle Antwort ich gebe das mal so an den BR weiter.
Aber hätte der AG mich nicht darüber informieren müssen wenn ein Schwerbehinderter Kollege oder Kollegin gekündigt werden soll immerhin weiß der AG das ein Antrag gestellt wurde am 29.11.2012

Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 06.12.2012, 13:17 (vor 4169 Tagen) @ Sven SBV

» vielen Dank für die schnelle Antwort ich gebe das mal so an den BR weiter.
» Aber hätte der AG mich nicht darüber informieren müssen wenn ein
» Schwerbehinderter Kollege oder Kollegin gekündigt werden soll immerhin weiß
» der AG das ein Antrag gestellt wurde am 29.11.2012

Hallo,

der AG hätte Dich "höchstvorsorglich" beteiligen können, muß es aber ausdrücklich nicht.
Wenn dem AG das Antragsdatum 29.11.2012 wirklich bekannt ist, kann er sich jederzeit darauf berufen, daß mit der Antragstellung verbundene Rechtsfolgen des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 90 Abs. 2a SGB IX erst mit Ablauf des 19.12.2012 eintreten.
Gelingt es ihm, die Kündigung vorher auszusprechen, ist SBV und auch IA eben nicht zu beteiligen.
Deswegen sollte unbedingt, wie in meinem vorherigen Posting angesprochen, die Frage der Antragstellung 2011 oder aber des Telefonkontaktes (= formlose Antragstellung)evtl. vor dem 29.11.2012 geklärt werden.
Das der BR nämlich tatsächlich das Anhörungsverfahren bis zum 20.12.2012 hinauszögern könnte, setzt schon fast einen grenzdebilen AG voraus.

--
&Tschüß

Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion