Schulungsanspruch für 2. stv. SBV (Seminare / Fortbildung)

Apanatshi, Bayern, Wednesday, 12.12.2012, 16:51 (vor 4157 Tagen)

Hallo meine lieben,

wie steht es denn eigentlich mit dem Schulungsanspruch für die 2. Stellvertretung der SBV > Ich meine, dass der AG das ablehnen könnte, wenn er wollte, zumal die 2. Stellvertretung in die Arbeit so gut wie gar nicht eingebunden ist, selbst die Teilnahme an den BR-Sitzungen bisher nur 2x wahr genommen hat.


Über eine Antwort würde ich mich freuen, zumal ich nichts in der Suchfunktion gefunden habe!!!:-( oder ich habe den falschen Suchbegriff eingegeben.

Gruß Apanatshi

Schulungsanspruch für 2. stv. SBV

hackenberger, Wednesday, 12.12.2012, 17:08 (vor 4157 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi,

...Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion(en) verwenden!! Also sowohl im Forum wie auf der Startseite.
Schade, dass diese stete Bitte so selten beachtet wird. :-(

Auch in Forumsbeiträgen hatten wir dieses Thema schon. :-(


Denn auch hier hätte sie zum Erfolg geführt. Denn unter der Sonderseite Urteile hätte man dann dieses gefunden "Freistellung für den zweiten Stellvertreters zur Schulung möglich AGr Frankfurt am Main
Az. 24 BVGa 775/11 vom 22.09.2011"

Weiter findet man im Web oder ggf beim BR/PR Infos, denn es ist hier eine mit den Rechten der Ersatzmitglieder BR/PR geltende vergleichbare Rechtslage.

Schulungsanspruch für 2. stv. SBV

Apanatshi, Bayern, Wednesday, 12.12.2012, 17:28 (vor 4157 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Apanatshi,
»
» ...Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion(en) verwenden!! Also sowohl
» im Forum wie auf der Startseite.
» Schade, dass diese stete Bitte so selten beachtet wird. :-(
»
» Auch in Forumsbeiträgen hatten wir dieses Thema schon. :-(
Du darfst mir glauben, dass ich die Suchfunktionen genutzt habe - aber ich will nicht wissen ob mein 1. Stellvertreter einen Anspruch hat sondern mein 2. Stellvertreter, der in keinster Weise regelmäßig in die Arbeit mit einbezogen worden ist und wird und auch nicht teilnimmt, wenn er als Ersatz bei Sitzungen geladen wird. Einen Schulungsanspruch hat man denke ich erst, wenn eine ständige oder regelmäßige Heranziehung zu Aufgaben erfolgt.
Egal -
Ich werde wohl doch den Knittel bemühen müssen, um an eine Antwort zu bekommen. Da werde ich wohl schneller sein, als aus den zahlreichen Urteilen das richtige zu finden. Die Zeit habe ich nämlich nicht, jedes Urteil, das evtl. in Frage kommt durchzulesen. Trotzdem danke für den Hinweis, werde das Urteil wohl im internet finden oder gleich beim Integrationsamt nachfragen.
» Denn auch hier hätte sie zum Erfolg geführt. Denn unter der Sonderseite
» Urteile hätte man dann dieses gefunden "Freistellung für den zweiten
» Stellvertreters zur Schulung möglich AGr Frankfurt am Main Az. 24 BVGa
» 775/11 vom 22.09.2011
"

Wenn man das richtige Suchwort findet und da gibt es ja schließlich viele Optionen kann man fündig werden, aber manchmal auch nicht, vielleicht solltest Du auch das mal berücksichtigen. Und wenn ich als Dauerforumsbesucher sage, dass ich die Suchfunktion genutzt habe, sollte das eigentlich genügen.

Gruß Apanatshi und trotzdem eine schöne Weichnachtszeit

Schulungsanspruch für 2. stv. SBV

hackenberger, Wednesday, 12.12.2012, 17:35 (vor 4157 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi,


» Du darfst mir glauben, dass ich die Suchfunktionen genutzt habe - aber ich
» will nicht wissen ob mein 1. Stellvertreter einen Anspruch hat
» sondern mein 2. Stellvertreter, der in keinster Weise regelmäßig in
» die Arbeit mit einbezogen worden ist und wird und auch nicht teilnimmt,
» wenn er als Ersatz bei Sitzungen geladen wird. Einen Schulungsanspruch hat
» man denke ich erst, wenn eine ständige oder regelmäßige Heranziehung zu
» Aufgaben erfolgt.
Hast Du einmal meine Antwort und das Urteil gelesen>
Freistellung unter bestimmten Umständen für den zweiten Stellvertreters zur Schulung möglich.

Daraus ergibt sich ggf für Dich die Antwort, NEIN geht bei Dir nicht. Da Ihr bei euch diese Anforderungen nicht erfüllt.´

Das Gesetz kennt im Grundsatz nur Schulungsanspruch für die VPSchwb. Wieder auch vergleichbar mit dem Schulungsanspruch bei BR/PR und im Grundsatz nicht für die Ersatzmitglieder des BR/PR.

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