Fachtagung Land in Sicht:perspektiven zur Prävention und Behandlung (Seminare / Fortbildung)

silke, Niedersachsen, Tuesday, 15.01.2013, 07:41 (vor 4123 Tagen)

Liebe Kollegen,
am 18.12. habe ich bei meinem Arbeitgeber Dienstbefreiung und Kostenübernahme zu einer Fachtagung Land in Sicht: Perspektiven zur Prävention und Behandlung von Burnout und Depression angezeigt.
Kosten belaufen sich auf 120 Euro. Anfahrtsweg beträgt 7 km.

Nun hat der AG nach erneuter Nachfrage gestern geantwortet. Er hält die Tagung für nicht erforderlich, da ich seiner Meinung nach über das Fachwissen verfüge. Ich habe im letzten Jahr eine PRIVATE und VON MIR GEZAHLTE Weiterbidung zur Fachkraft psychische Gesundheit gemacht.

Schön, das der AG diese "Leistung" anerkennt, doch bei der Tagung geht es nicht um Erlernen von Fachwissen...sondern auch um die Vernetzung von Therapeuten und Ärzten hier vor Ort,Netzwerkbildung, Austausch und statt Theorie jetzt praktische Anwendung.
Besonders ärgert mich die Tatsache, das der AG laut MVG-K innerhalb von 14 Tagen Bedenken bzw.Erörterung beantragen kann...so bei der Mitarbeitervertretung...sonst muss er die Schiedsstelle anrufen bzw. ist das Seminar fiktiv zugestimmt.
Wie gehe ich mit dieser Mandatsbehinderung vor>>>>
Tagung ist leider schon am 23./24.
Ich hoffe auf den einen oder anderen Tip.
Danke im Voraus Silke

Fachtagung Land in Sicht:perspektiven zur Prävention und Behandlung

hackenberger, Tuesday, 15.01.2013, 09:43 (vor 4123 Tagen) @ silke

Hallo Silke,

zum einen ist nicht erkennbar, gibt es betroffene Schwerbehinderte. Weiter kann hier auf Grund deiner privat erworbenen fachlichen Kenntnis der AG zu Recht die Notwendigkeit in Frage stellen. Laut SGB IX muss aber der AG nur notwendige Kosten tragen. Es bleibt dann letztlich nur der Rechts-/ Klageweg, mit offenem Ausgang. Ich sehe hier keine Mandatsbehinderung, auch wegen der aufgeführten Punkte und weil hier das Gesetz und der TV die Handlungsmöglichkeiten ja vorgibt.

Fachtagung Land in Sicht:perspektiven zur Prävention und Behandlung

silke, Niedersachsen, Thursday, 17.01.2013, 07:41 (vor 4121 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

es gibt betroffene Schwerbehinderte und mittlerweile eine ganze Reihe, die auf Grund der psychischen Belastungen und deren Folgen, einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt hat.

Auf Grund meiner privat erworbenen fachlichen Kenntnis kann der AG zu
Recht die Notwendigkeit in Frage stellen, habe aber umfangreich Unterlagen beigelegt, die die Notwendigkeit begründen können.

Wie aber gehe ich damit um, das der AG aber Anträge "aussitzt">>>>>Dies sehe ich als Mandatsbehinderung.

Bei jedem Seminar ( Kostenübernahme / Dienstbefreiung)gibt es erst auf meine Nachfrage in der Regel nach 4 Wochen eine Antwort....

Das MVG-K sieht bei der MAV vor, das der AG 2 Wochen Zeit hat zu entscheiden, nachzufragen , gegebenenfalls die Einigungsstelle anzurufen etc. sonst gilt "fiktiv zugestimmt". Kann es sein, das die Vertrauensperson "schlechter gestellt ist" als die Mitarbeitervertretung>>>

Ich hab ja wirklich nichts gegen Nachfragen, Bedenken, Bitten um weitere Begründung. Darf er doch gern und jederzeit bekommen.

....aber keine Bearbeitung der Anträge>>>>>....sondern erst auf mehrfache Nachfrage kann doch nicht von Amts wegen gewünscht/ bzw. im Rahmen einer vertrauensvolle Zusammenarbeit laut § 99 SGB IX vorgesehen sein.

Lieben Gruß
Silke

Fachtagung Land in Sicht:perspektiven zur Prävention und Behandlung

hackenberger, Thursday, 17.01.2013, 08:56 (vor 4121 Tagen) @ silke

Hallo Silke,

es kann und darf nicht sein, dass die SchwbV anders/ schlechter behandelt wird als die MAV. Das MAV-K sieht aber ja auch Wege vor bei Verstößen. Diese muss man dann gehen. Was, wie handelt in vergleichbaren Sachverhalten die MAV>

Auch bleibt der Weg zu den Gerichten, Ziel dem AG aufgeben den Mandatsträger für die Maßnahme freizustellen.

Doch wie erwähnt, beim Thema Notwendigkeit könnte es Probleme geben.

Betreffend Behinderung; hier ist es so, dass die Behinderung im Mandat wie auch der Wahl verboten ist, bei erfolgter Behinderung solche aber leider nicht bestraft werden kann. Denn der Gesetzgeber hat zwar eine Verbotsvorschrift ins SGB IX aufgenommen bzw auf eine solche verwiesen aber leider dieses bei der Strafvorschrift vergessen. Bestraft werden kann aber nur, wenn die möglich Strafe vorher bekannt ist.

Somit kann leider geschehenes nicht bestraft werden. Man kann nur für zukünftiges GLEICHES rechtswidriges Handen, also Wiederholung solches, per Beschlußverfahren Bußgelder androhen lassen.

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