» Wir haben in 5 Niederlassungen innerhalb Deutschlands Schwerbehindertenvertretungen gewählt. Nun möchten wir eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen, die bis dato noch nicht besteht. Können wir im vereinfachten Wahlverfahren wählen (Wahlversammlung)>>>>
Die Wahl der SBV-Stufenvertretungen muß per Briefwahl im förmlichen Wahlverfahren erfolgen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SchwvVWO), sofern nicht ausnahmsweise die SBV-Stufenvertretung bestimmt oder vereinfacht gewählt werden darf nach § 22 Abs. 2 oder Abs. 3 SchwbVWO.
Dies bedeutet, dass (wie hier) immer dann eine Briefwahl bei der Wahl der Gesamt-SBV zu erfolgen hat, wenn es mehr als zwei wahlberechtigte Vertrauenspersonen gibt (§ 22 Abs. 2 SchwbVWO) und noch keine Gesamt-SBV existiert oder wenn eine bereits existierende Gesamt-SBV bei mehr als zwei wahlberechtigten Vertrauenspersonen nicht rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 SGB IX zur Neuwahl der Gesamt-SBV durchführt (§ 22 Abs. 3 SchwbVWO).