Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter (Gesamt-Konzern-SBV)

Prusseliese, Tuesday, 11.10.2005, 18:38 (vor 6781 Tagen)

Hallo,

kann mir jemand definitiv sagen, wie eigentlich die Stellvertretung der GesSBV funktioniert> Bisher habe ich verschiedene Auskünfte von: gibts nicht bis: gibt es sehr wohl und übernimmt vertretungsweise alle Funktionen, wenn der GesSBV ausfällt.

Weiß jemand genaues>

Vielen Dank, Prusseliese

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Wednesday, 12.10.2005, 13:05 (vor 6780 Tagen) @ Prusseliese

Hallo Prusseliese,

normalerweise werden bei der Wahl zur GSV auch Stellvertreter gewählt.
Siehe hierzu SGB IX § 97 Absatz 5.
Die Heranziehung der Stellvertreter richtet sich nach dem SGB IX siehe § 95.
Logiecherweise führt der Stelli die Geschäfte bei Abwesenheit bzw. nicht Verfügbarkeit weiter. Ebenso kann der Stelli zu gewissen Aufgaben ständig herangezogen werden.

Grüße
J.Schmitt

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

Prusseliese, Wednesday, 12.10.2005, 21:00 (vor 6779 Tagen) @ Sozialportal

Danke!

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

Deafsaxonia, München (Bayern), Saturday, 03.12.2005, 13:14 (vor 6728 Tagen) @ Prusseliese

Mir ist aber noch nicht klar, ob die beiden Stellvertreter von vornherein zu Schulungsmaßnahmen geschickt werden können> Um mich als SBV in einem Verhinderungsfall vertreten zu können, brauchen sie doch dazu entsprechendes Wissen.

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

hackenberger, Saturday, 03.12.2005, 14:36 (vor 6728 Tagen) @ Deafsaxonia

Das mit der Schulung der Vertreter ist immer wieder ein Punkt der zu Diskussionen führt. Der erste Stellvertreter hat zu mindest für die erste Grundschulung einen Anspruch, wenn der Vertretungsfall gegeben ist, so meine Auslegung und so auch von mir in der Praxis gehandhabt. Hier sollte man eifach eine einverständliche Lösung mit dem AG suchen. Es reicht ja ggf. durchaus eine 2-3 tägige Schulung z.B. bei/druch das Integrationsamt.

Aber eigentlich bist Du hier auf diesen Webseiten genau richtig, sende doch ein Mail an Hans-Peter, er bietet ja auch entsprechende Schiulungen an.;-)

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 04.12.2005, 15:25 (vor 6727 Tagen) @ Deafsaxonia

Hallo Deafsaxonia,

Für VertreterInnen gilt folgendes:
Das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied hat Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen aus einem der drei im Gesetz genannten Gründe erforderlich sein.
- ständige Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten,
- häufigere Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit oder
- absehbares Nachrücken in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist).

Außerdem guck mal hier: http://www.schwbv.de/04_11_schulungsanspruch_sbv.html

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

Jörn, Sunday, 04.12.2005, 18:53 (vor 6726 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Leute,

ich habe diese Frage mal unseren BR-Anwalt oder auf einem Seminar gestellt(weiß ich nicht mehr genau). Die Antwort war darauf, dass die Anzahl der SBV + Stellvertreter sich an der Anzahl der schwerbehinderten Menschen orientiert. Da sich die Größe des BR ebenfalls, an der Anzahl / dem Bedarf orientiert, schaut man ganzeinfach in der Tabelle (§ 9 BetrVG) nach und zieht einen (für die SBV) ab. Man weicht nur bei einer Anzahl von 5-20 schwerbehinderten Menschen ab, da hier das Gesetz einen Stellvertreter zwingen vorschreibt. Alle Stellvertreter, die nach dieser Tabelle „ordentliche“ Stellvertreter sind, haben das Recht auf Seminare. Alle weitern Stellvertreter haben nicht das Recht, ein Seminar zu besuchen.

Also von 5 bis 20 schwerbehinderten Menschen -> 1 Stellvertreter
von 21 bis 50 -> 2 Stellvertreter
von 51 bis 100 -> 4 Stellvertreter
von 101 bis 200 -> 6 Stellvertreter
usw.

Ob es ein Urteil zu dieser Tabelle gibt weiß ich allerdings nicht. Ich kann ihn ja mal nächste Woche fragen.

Übrigens Bernhardt, die Absprache für die Besuche von Seminaren, die du mit deinem AG getroffen hast, sind zwar für den AG verbindlich, aber nicht für dich.

Jörn

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 04.12.2005, 19:23 (vor 6726 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,
da liegst du mit deiner Meinung daneben. Möglicherweise hast du auch was falsch verstanden.

Die Anlehnung an das BetrVG wäre nicht schlecht. Leider greift sie aber hier nicht.
Desweiteren gibt es keine ordentlichen bzw. unordentlichen Stellvertreter.
Die Stellis werden nach den Stimmen gereiht.

Die Anzahl der vertreterInnen richtet sich alleine nach dem SGB IX.
Und da steht:
§94(1)....und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt...
§94 (7)...rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied...

Daraus ist zu schließen, dass unabhängig von der Betriebsgröße mindestens 2 VertreterInnen gewählt werden können. Besondere Eigenarten des Betriebes (bundesweite Filialen bzw NL) lassen jedoch weitere zu. Mir sind Betriebe mit bis zu 9 Vertretern bekannt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

hackenberger, Sunday, 04.12.2005, 19:23 (vor 6726 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

ich kenne eine solche Tabelle nicht (zu mindest bisher) auch keine entsprechende Urteile.

Aber hier mal ein Auszug aus dem Knittel (welche ich übrigens empfehle):

" zu § 96 (4) Freistellung zur Fortbildung stellvertretender Mitglieder

Auch das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied hat Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln (Abs. 4 Satz 4). Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen aus einem der drei im Gesetz genannten Gründe erforderlich sein (ständige Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten, häufigere Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit oder absehbares Nachrücken in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist). Die Teilnahme des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten hat Vorrang vor der Teilnahme seines Stellvertreters. Die Wahl zwischen beiden steht jedoch nicht in der Disposition des Betriebsrates (ArbG Dortmund, BehindertenR 1997, 52). "

PS: Jörn, wenn Absprachen, sind sie für beide verbindlich, daher auch Absprache. Hält sich eine Seite nicht daran, dürfte es wohl zukünftig keine mehr geben. Was nun besser ist muss jeder für sich entscheiden.;-) Ich persönlich halte es so, für mich gelten Absprachen oder aber ich wiederrufe sie mit entsprechenden Erklärungen. Lezteres habe cih gerade auch wichtigen Gründen in einer Sache entsprechend getan. Der AG war nicht gerade beglückt, musste es aber hinnehmen.

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

Jörn, Monday, 05.12.2005, 00:37 (vor 6726 Tagen) @ hackenberger

Hallo Hans-Peter, Hallo Bernhard,

vielleicht habe ich etwas missverstanden, aber in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX steht:

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.

D.h. laut Basiskommentar (Feldes, Kamm, et al)[Rn. 4 zu § 94 SGB IX]: „Das stellvertretende Mitglied ist also kein Abwesenheitsvertreter, sondern wird auch dann tätig, wenn es der Vertrauensperson z.B. unmöglich ist, an mehren Stellen des Betriebes / der Dienststelle gleichzeitig zu sein, oder sie die Interessen der schwerbehinderten Menschen außerhalb des Betriebes / der Dienststelle wahrzunehmen hat.“

Also was macht man, wenn man 4 Einsätze gleichzeitig hat> Die SBV verteilet die Aufgaben und schickt sich und jeweils ein Stellvertreter zu einem Einsatz hin. Also muss die Anzahl der Stellvertreter, die geschult sind, in einem Verhältnis zu den erwarteten gleichzeitigen Problemen stehen. Und diese Zahl ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen.

Jörn

Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter

Jörn, Sunday, 08.01.2006, 20:15 (vor 6691 Tagen) @ Jörn

Hallo Hans-Peter, Hallo Bernhard,

ich habe noch mal mit meinen Anwalt gesprochen und er gibt Berhard recht. Also nur der 1. Stellfix hat ein Recht auf Seminare.
Bei allen Anderen muss der Bedarf nachgewissen werden. Wenn der 2. Stellfix einen Woche pro Jahr aktiv ist, reicht dieses nach seiner Meinung nicht aus, um ihn zu schulen.
Aber er nannte mir noch eine weiter Idee um z. B. den 2. Stellfix zu schulen. Man macht in zum Gruppensprecher einer Arbeitsgruppe nach §28a BetrVG z. B. „Gesundheitsausschuss“, dann hat er das Recht auf Schulungen zum Thema SGB IX zu gehen.

Jörn

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