Betriebsvereinbarung (Umgang mit BR / PR)

xray, Bayern, Friday, 15.03.2013, 12:44 (vor 4077 Tagen)

Hallo,
ich lese schon sehr lange in diesem Forum und finde immer wieder einen Rat, vielen Dank an dieser Stelle.
Aktuell steht für mich folgende Frage und ich fand nix ähnliches im Forum.
Es handelt sich um den Abschluß neuer Betriebsvereinbarungen in einem Haus mit Vergütung nach TVöD, kommunale Trägerschaft.
Für Schwerbehinderte erfolgt lediglich der Hinweis, daß der Arbeitgeber aus dringenden dienstlichen Gründen Anträge ablehnen kann, wenn die sb MA ihre Rechte geltend machen wollen.
Nun meine Frage für alle kommenden Verabschiedungen neuer Betriebsvereinbarungen:
Sollte ich darauf hinwirken, dass auf die Teilhaberichtlinien im öffentl.Dienst hingewiesen wird oder gelten diese übergeordnet wie das SGB IX>
Gelten die Teilhaberichtlinien für alle Arbeitgeber im öff.Dienst, auch in kommunaler Trägerschaft>
Besten Dank im Voraus

Betriebsvereinbarung

hackenberger, Friday, 15.03.2013, 12:53 (vor 4077 Tagen) @ xray

Hallo,

» ich lese schon sehr lange in diesem Forum und finde immer wieder einen Rat,
» vielen Dank an dieser Stelle.
Danke und stetes mitlsen hilft oft schon ggf anstehende Fragen zu beantworten.

Doch nun erst einmal eine Verständnisfrage.

» Für Schwerbehinderte erfolgt lediglich der Hinweis, daß der Arbeitgeber aus
» dringenden dienstlichen Gründen Anträge ablehnen kann, wenn die sb MA ihre
» Rechte geltend machen wollen.
Welcher Sachverhalt wird wie in dieser BV geregelt>

Welche Anträge und Rechte sind hier gemeint>

Hinweis: Man kann grundsätzlich nicht per BV oder TV geltende Geetze und Verordnungen negativ einschränken. Dieses wäre nur in den Ausnahmefällen möglich wo Gesetze und Verordnungen dieses vorsehen.

Also, Gesetze und Verordnungen sind erst einmal unmuttelbares und zingendes Recht welches zu beachten ist.

Betriebsvereinbarung

xray, Bayern, Friday, 15.03.2013, 13:15 (vor 4077 Tagen) @ hackenberger

Hallo,


» Welcher Sachverhalt wird wie in dieser BV geregelt>

Es werden darin verschiedenste Sachverhalte geregelt wie Arbeitszeit, Dienstplangestaltung, kurzfristige Vertretung, und vieles mehr.

» Welche Anträge und Rechte sind hier gemeint>

In begründeten Fällen kann beantragt werden, vom jeweiligen Geltungsbereich ausgenommen zu werden. Dies kann aus dringenden betrieblichen Belangen abgelehnt werden.

» Hinweis: Man kann grundsätzlich nicht per BV oder TV geltende Geetze
» und Verordnungen negativ einschränken. Dieses wäre nur in den
» Ausnahmefällen möglich wo Gesetze und Verordnungen dieses vorsehen.
»
» Also, Gesetze und Verordnungen sind erst einmal unmuttelbares und zingendes
» Recht welches zu beachten ist.

Dann verstehe ich richtig, dass die Teilhaberichtlinien übergeordnet sind und immer zutreffend sind bei sb Mitarbeitern und nicht extra daraufverwiesen werden muß>

MfG
xray

Betriebsvereinbarung

hackenberger, Friday, 15.03.2013, 13:27 (vor 4077 Tagen) @ xray

Hallo,

ohne genaue Kenntnis des Inhaltes der BV und auch der Teilhaberichtlinien kann man hier von außen schwer etwas sagen.
Also nicht, ob diese gegen das geltende höherwertige Recht, also auch das SGB IX verstoßen.

» Es werden darin verschiedenste Sachverhalte geregelt wie Arbeitszeit,
» Dienstplangestaltung, kurzfristige Vertretung, und vieles mehr.
Hier könnten Themen und Rechte der Schwerbehinderten gem. § 81 Abs. 4 SGB IX betroffen sein. Diese können nicht per BV eingeschränkt werden. Es sind zwingende Rechte. Die SchwbV kann nur auf diese hinweisen und die Beachtung fordern. Doch sie können letztlich nur vom Betroffenen selbst, ggf auch oer Klage, geltend gemacht werden.

» In begründeten Fällen kann beantragt werden, vom jeweiligen Geltungsbereich
» ausgenommen zu werden. Dies kann aus dringenden betrieblichen Belangen
» abgelehnt werden.
Hier wäre zu prüfen ob diese Regelungen/Inhalte nicht gegen das SGB IX oder ander höherwertige und zwingende Rechte verstoßen.

» Dann verstehe ich richtig, dass die Teilhaberichtlinien übergeordnet sind
» und immer zutreffend sind bei sb Mitarbeitern und nicht extra
» daraufverwiesen werden muß>
So ist es. Doch auch hier müsste man um optimale Aussagen geben zu können diese inhaltlich kennen.

Betriebsvereinbarung

xray, Bayern, Friday, 15.03.2013, 13:50 (vor 4077 Tagen) @ hackenberger

» Hallo,
»
» Genauere Inhalte der BV möchte ich nicht hier an dieser Stelle veröffentlichen, man weiß ja nie wer mitliest.
Es handelt sich um die Teilhaberichtlinien des Staates Bayern-
Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern
November 2012, auch zu finden hier auf der Seite unter Dokumente.

» » Es werden darin verschiedenste Sachverhalte geregelt wie Arbeitszeit,
» » Dienstplangestaltung, kurzfristige Vertretung, und vieles mehr.
» Hier könnten Themen und Rechte der Schwerbehinderten gem. § 81 Abs. 4 SGB
» IX betroffen sein.

Ja, sind betroffen.

Diese können nicht per BV eingeschränkt werden. Es sind
» zwingende Rechte.
Danke, das wollte ich wissen.

Ich werde trotzdem den BR und die GF bitten, auf das SGB IX sowie die Teilhaberichtlinien zu verweisen. Ob sie dieser Bitte nachkommen, wird sich zeigen. Für mich ist das Wissen ausschlaggebend, dass diese rechte und Richtlinien nicht eingeschränkt werden können, wollte Gewissheit haben:-)

» So ist es. Doch auch hier müsste man um optimale Aussagen geben zu können
» diese inhaltlich kennen.

Wie gesagt, die genauen Inhalte möchte ich hier nicht preisgeben.
Ich denke, deine Antwort hilft mir weiter.
In diesem Sinne noch einen schönen Tag
MfG
xray

Betriebsvereinbarung

hackenberger, Friday, 15.03.2013, 14:01 (vor 4077 Tagen) @ xray

Hallo,

gegen wrlchen Teil der Teilhaberichtlinie wird hier verstoßen bzw betrifft die BV. Ich konnte hiet keine Inhalte erkennen, welche die angesprochenen Punkte betreffen.

Betriebsvereinbarung

xray, Bayern, Friday, 15.03.2013, 14:20 (vor 4077 Tagen) @ hackenberger

» Hallo,
»
» gegen wrlchen Teil der Teilhaberichtlinie wird hier verstoßen bzw betrifft
» die BV. Ich konnte hiet keine Inhalte erkennen, welche die angesprochenen
» Punkte betreffen.

Ich behaupte nicht, dass gegen diese verstoßen wird.
Es wird aber auch nicht auf sie hingewiesen, genauso wenig wie auf das SGB IX.
Wenn es um kurzfristige Vertretung / Versetzung geht und es einen sb MA betrifft, so regelt die Teilhaberichtlinie im Pkt.6.6. , dass mit dem Beschäftigten und der SBV vorher zu sprechen ist.
Dies wird so nicht in der BV erwähnt.
Meine Frage sollte sein, ob ich micht trotzdem darauf berufen kann, wenn Probleme auftreten, auch wenn diese übergeordneten Gestze und Richtlinien nicht erwähnt werden.
MfG
xray

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