Quotelung des Zusatzurlaubs bei Wegfall der Schwerbehinderung (Zusatzurlaub)

SchwbVBKM, Friday, 05.04.2013, 10:30 (vor 4062 Tagen)

Liebe Forums-Kolleginnen und Kollegen,
folgendes Problem wurde an mich als SchwbV herangetragen:
Bei Wegfall der Schwerbehinderung (Heilungsbewährung) im laufenden Jahr ist der Zusatzurlaub nach § 125 (2) SGB IX zu zwölfteln, Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind aufzurunden.
Die betroffene MA meint in jüngerer Zeit aber gelesen zu haben (wo war ihr nicht mehr erinnerlich), dass auch Anteile der Zusatztage unter einem halben Tag aufzurunden seien, also quasi ein Abrundungsverbot bestehe. Ich habe nichts dergleichen finden können. Hat jemand dazu aktuelle Erkenntnisse>
Vielen Dank!
SchwbVBKM

Quotelung des Zusatzurlaubs bei Wegfall der Schwerbehinderung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 05.04.2013, 11:26 (vor 4062 Tagen) @ SchwbVBKM

Hallo,

Deine Kollegin hat unrecht. Ein Abrundungsverbot bedeutet nicht, daß zwingend aufgerundet werden muß.

Für § 125 SGB IX gelten die Grundsätze des allgemeinen Urlaubsrechts, das findest du in jedem Kommentar.

Deswegen gelten für die Behandlung von Urlaubsbruchteilen, die nicht mindestens 0,5 Tage ergeben, die Grundsätze des § 5 BUrlG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG mindestens seit 1989 sind diese Bruchteile unter 0,5 entweder zeitgenau zu gewähren oder aber abzugelten. Eine Aufrundung kommt für diese Bruchteile ausdrücklich nicht in Frage.

--
&Tschüß

Wolfgang

Quotelung des Zusatzurlaubs bei Wegfall der Schwerbehinderung

SchwbVBKM, Friday, 05.04.2013, 11:41 (vor 4062 Tagen) @ albarracin

Danke,das ist hilfreich. Manchmal ist bei solchen vagen "Erinnerungen" ja auch der Wunsch Vater des Gedankens... :-)

» Hallo,
»
» Deine Kollegin hat unrecht. Ein Abrundungsverbot bedeutet nicht, daß
» zwingend aufgerundet werden muß.
»
» Für § 125 SGB IX gelten die Grundsätze des allgemeinen Urlaubsrechts, das
» findest du in jedem Kommentar.
»
» Deswegen gelten für die Behandlung von Urlaubsbruchteilen, die nicht
» mindestens 0,5 Tage ergeben, die Grundsätze des § 5 BUrlG. Nach der
» ständigen Rechtsprechung des BAG mindestens seit 1989 sind diese Bruchteile
» unter 0,5 entweder zeitgenau zu gewähren oder aber abzugelten. Eine
» Aufrundung kommt für diese Bruchteile ausdrücklich nicht in Frage.

RSS-Feed dieser Diskussion