Schweb in der aktiven Phase der ATZ (Rente / Pension / ATZ)

PBSchweb, NRW, Thursday, 18.04.2013, 14:12 (vor 4036 Tagen)

Hallo zusammen,
meine heutiges Anliegen habe ich in ähnlicher Form im Board schon mal gefunden. Die Ausprägung ist m.E. hier aber anders.Daher meine Anfrage
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9978#p9978]Hier war schon mal was[/link]:

Ich bin an Gesprächen einer Kollegin (Beamtin geh. Dienst A10) mit PEM bei der Postbank Filialvertrieb AG beteiligt. HIer der aktuelle Sachstand:

Die Kollegin befindet sich in der aktiven Phase Ihrer Altersteilzeit. Diese läuft nach aktuellen Stand der Dinge noch etwa bis Juli 2014.
Aufgrund einer langwierigen Erkrankung hat nach Rücksprache mit mir einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt und auch ohne größere Nachfragen einen GdB von 50 erhalten (befristet auf 2 Jahre bis Anfang 2015).

Aktuell würde das bedeuten, Sie kann mit 63 Jahren und 8 Monaten in Pension gehen.Dies würde auch eine Verschiebung der passiven Phase ATZ um 8 Monate nach vorne bedeuten (Ende 2013). Sie hat jetzt bei unseren Personalstelle angefragt ob man IHr die Altersteilzeit neu berechnen würde.
Erste lapidare Antwort war : Bei Beamten würde sich dadurch nichts ändern.
Darauf hin hat sie um einen Gesprächstermin bei PEM gebeten und mich gefragt, ob ich mitkommen würde.
Und schon war die Antwort eine Andere. Er würde sich da mal erkundigen.
HAt ein paar Tage gedauert und die neue Antwort "lag auf dem Tisch", allerdings mal wieder nur per Telefon.
" Ja es würde eine Neuberechnung geben. ABER ..." und jetzt kommt der Knackpunkt. Meine Kollegin soll Schriftlich bestätigen, daß Sie bereit ist evtl. Abschläge in Kauf zu nehmen, falls Ihr GdB nicht über 2015 hinaus verlängert wird.
Sie wird jetzt erst mal gar nichts unterschreiben, und ich habe PEM gebeten ihr und mir den genauen SAchverhalt schriftlich mitzuteilen.
Und jetzt meine Frage: Wer kann als unparteiischer Sachkundiger hier meiner Kollegin eine zuverlässige Auskunft geben>
( NAtürlich bin ich an der entsprechenden Antwort auch interessiert :) )
An welche Öffentliche INstitution kann man sich hier wenden >

Bin für jeden Tipp dankbar.
PS. Da ich Parallel auch noch im BR bin, kann ich mir hier der Unterstützung sicher sein.

Danke im Voraus

Schweb in der aktiven Phase der ATZ

hackenberger, Thursday, 18.04.2013, 15:47 (vor 4036 Tagen) @ PBSchweb

Hallo,

hier ist nun durch das Handeln, der Beantragung und Zuerekennung einer Schwerbehinderung, also GdB 50 ein Störrfall in der ATZ eingetreten.

Daraus können sich nun Nachteile für die Koll. ergeben.

Google einmal "Störrfall Altersteilzeit" oder/und "Störrfall ATZ" bzw "Folgen des Störrfall A...."

Dann sollte man sich mit Fachleuten, zB beim VdK auf diesem Gebiet besprechen.

Es ist eigentlich kein Thema der SchwbV. Denn es ist keine Sache des SGB IX, Teil 2. Es gibt auch keine Sonderregelungen bei der ATZ für Schwbs.

Eine SchwbV sollte sich in laufender ATZ auch hier mit Anregungen eine Schwerbehinderung daher stets zurückhalten. Es kann zu erheblichen Problemen und finanziellen Einbußen für die Betroffenen kommen.

Kontextlink
Behandlung der sog. »Störfälle«


Hinweis:
Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht!

Ein Fachanwalt des VdK hat in einer ArbGr für SBV auch extra auf große mögliche Probleme und ggf merkliche finanzielle Probleme/Verluste hingewiesen dei auftraten können, wenn ein Störrfall in der ATZ eintritt. Denn wenn ein AG ggf. vorher auch weil er Mittel des Staates für die ATZ in Anspruch nehmen konntem welche es bei einem nun neuen ATZ Vertrag nicht merh erhält einer solchen nun neuen ATZ nicht zustimmen.

Daher hat er auch dringend davor abgeraten während der laufenden ATZ einen Antrag auf Schwerbehinderung ohne fachliche Beratung auch zu möglichen Folgen der ATZ zu stellen.

Schweb in der aktiven Phase der ATZ

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.04.2013, 17:46 (vor 4036 Tagen) @ PBSchweb

Hallo,

der Fall wirft einige Fragen auf, die - ggfs. mit qualifiziertem Rechtsbeistand - zu klären sind:

1.
Bescheide dürfen idR nicht befristet werden. Ausnahmen sind nur im Rahmen der sog. "Heilungsbewährung" zulässig. Diese Heilungsbewährung ist entweder in den jeweiligen einzelnen Bewertungsgrundlagen oder aber in Nr. B 1 c+d der Anlage zu § 2 der Versmed-V abschließend geregelt.
Es wird sehr oft - auch von SBVen - eine Befristung von Bescheid und Ausweis verwechselt. Der Ausweis ist idR zwingend zu befristen (§ 6 SchwbAwV).
Wäre im vorliegenden Fall tatsächlich nur der Ausweis befristet, nicht aber im Bescheid eine Heilungsbewährung angegeben, könnte eine vorzeitige Verlängerung des Ausweises für weitere 5 Jahre beantragt werden.

2.
Ein Bescheid ist so lange gültig, bis der neue Bescheid rechtskräftig ist. Widerspruch und Klage verlängern zwingend die Gültigkeit des alten Bescheides.

3.
Nach der mir bekannten Rechtsprechung (ich habe bereits einige derartige Fälle gehabt) kann die Kollegin mit ihrem Begehren auf Anpassung der ATZ auch warten, bis ihr Status zum Zeitpunkt des Beginns der vorgezogenen Altersrente für sbM rechtssicher geklärt ist. Auch in der Ruhephase hat sie grundsätzlich Anspruch auf Neuberechnung. Stellt sich in der Ruhephase heraus, daß sie zuviel in der Arbeitsphase gearbeitet hat, hat sie Anspruch auf Nachzahlung für die zuviel gearbeitete Zeit.

Dies sind - wie oben geschrieben - Punkte, auf deren mögliche Prüfung durch Experten eine SBV hinweisen kann. Inhaltliche Festlegungen dazu sollte eine SBV auf keinen Fall selbst treffen.

--
&Tschüß

Wolfgang

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