Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt (Gleichstellung)

Kati, Tuesday, 28.05.2013, 17:08 (vor 3992 Tagen)

Liebe Forum Mitglieder,

es geht um folgenden Sachverhalt: In einem Bewerbungsverfahren hat sich ein Bewerber mit einem GdB von 30 beworben. Eine Gleichstellung liegt noch nicht vor. Allerdings wurde ihm wohl im Falle einer Anstellung eine Gleichstellung in Aussicht gestellt.

Ist der Bewerber in diesem Fall bereits als gleichgestellt zu werten> Und ist eine Verpflichtung zur Einladung zum Vorstellungsgespräch gegeben> Es sei denn der Bewerber wäre offensichtlich ungeeignet.

Ich bedanke mich.

Viele Grüße

Katja

Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt

hackenberger, Tuesday, 28.05.2013, 18:50 (vor 3992 Tagen) @ Kati

Hallo Katja,

der Bewerber ist noch nicht Gleichgestellt. Also keine Beteiligungsrechte der SchwbV. Wenn aber die AfA dann rückwirkend zum Tag des Vorstellungsgespräches die Gleichstellung zuerkennt, hätte der AG dann gegen das SGB IX und die Rechte der SchwbV verstoßen. Das kann und sollte man dem AG erklären und ihn darauf hinweisen, dass er hier um nicht Gefahr des Gesetzesverstoß zu kommen, die SchwbV bereits nun entsprechend beteiligt.

Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt

karli04 ⌂, Niedersachsen, Monday, 24.03.2014, 16:06 (vor 3692 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

ich hätte gerne gewusst wie es in diesem Fall bei Bewerbern um einen Ausbildungsplatz aussieht.
Bei uns hat sich eine Bewerberin um einen Ausbildungsplatz als Tierpflegerin beworben und dabei angegeben das sie einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat. Bin ich jetzt als SBV mit im Boot> Sie soll auf jeden Fall eingeladen werden.
In §68 SGB IX Abs. 4 habe ich gelesen das Azubis auf Antrag während der Ausb. grundsätzlich schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Ich bin mir aber unsicher, ob das auch schon bei Bewerbungen zählt.

Viele Grüße
karli04

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LG
Karsten

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LG
Karsten

Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 24.03.2014, 18:18 (vor 3692 Tagen) @ karli04

Hallo Karsten,

» ich hätte gerne gewusst wie es in diesem Fall bei Bewerbern um einen
» Ausbildungsplatz aussieht.
» Bei uns hat sich eine Bewerberin um einen Ausbildungsplatz als
» Tierpflegerin beworben und dabei angegeben das sie einen Antrag auf
» Gleichstellung gestellt hat. Bin ich jetzt als SBV mit im Boot> Sie soll
» auf jeden Fall eingeladen werden.
» In §68 SGB IX Abs. 4 habe ich gelesen das Azubis auf Antrag während der
» Ausb. grundsätzlich schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Ich
» bin mir aber unsicher, ob das auch schon bei Bewerbungen zählt.
Zählt auch schon bei der Bewerbung, denn der AG muss aufgrund der GdB Angabe in der Bewerbung (und Antragstellung GL) erkennen, dass er ggf. unter den Schutz des SGB IX fällt.

Ein Bewerber um einen Ausbildungspaltz muss "nur" einen GdB (z.B. 20) haben. Schon dann gehört er zum Kreis der im § 68(4) SGB IX genannten Personen.
§ 68(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.
Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt

karli04 ⌂, Niedersachsen, Wednesday, 26.03.2014, 15:06 (vor 3690 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

vielen Dank für die Antwort, allerdings gibt es leider noch weiteren Klärungsbedarf.

Mein Arbeitgeber ist der Meinung, da ja mit Ausnahme des §102 Abs. 3 Nr.2 Buchstabe c, keine weiteren besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen Anwendung finden, auch keine Verpflichtung zur Einladung besteht. Unsere Verwaltungschefin ist Juristin und Sie interpretiert den §68(4) SGB IX entsprechend. Wenn Sie mir das rhetorisch geschult vorträgt, ist es oft schwer dagegen anzukommen. Wie kann ich Ihr das plausibel machen. Der Knittel-Kommentar oder der Basiskommentar Schwerbehindertenrecht haben mich da auch nicht so recht voran gebracht, vielleicht habe ich aber auch nur etwas übersehen.

Noch eine Frage dazu. Die hierdurch begünstigten jungen Menschen in der Ausbildung erwerben allerdings nicht die Rechtsstellung eines nach §68 Abs.2 SGB IX Gleichgestellten. Sie haben also auch nicht den besonderen Kündigungsschutz oder einen Steuerfreibetrag, sie sind nur gleichgestellt>

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LG
Karsten

Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 26.03.2014, 15:32 (vor 3690 Tagen) @ karli04

Hallo Karsten,

» Mein Arbeitgeber ist der Meinung, da ja mit Ausnahme des §102 Abs. 3 Nr.2
» Buchstabe c, keine weiteren besonderen Regelungen für schwerbehinderte
» Menschen Anwendung finden,
Nur auf den § bezogen mag er prinzipiell Recht haben. Die Kommentierungen geben dazu wenig "Stoff" her.

» auch keine Verpflichtung zur Einladung besteht.
Hier liegt er nun nicht ganz richtig.
Du hast ja geschrieben, dass der Bewerber einen Antrag auf GL gestellt hat.
Da die Gleichstellung auf den Tag der Antragstellung zurückwirkt hat dann der AG möglicherweise ein Einstellungsgespräch ohne Beteiligung der SBV geführt.

» Unsere Verwaltungschefin ist Juristin und Sie interpretiert den §68(4) SGB
» IX entsprechend.
Korrekt. Aber sie vergißt, dass er falls GdB 30, einen regulären GL-Antrag gemäß §2(3) SGB IX gestellt hat.

» Wenn Sie mir das rhetorisch geschult vorträgt, ist es oft
» schwer dagegen anzukommen.
Dann wäre es an der Zeit auch für dich hier ein paar Lernschritte zu unternehmen!

» Wie kann ich Ihr das plausibel machen. Der
» Knittel-Kommentar oder der Basiskommentar Schwerbehindertenrecht haben mich
» da auch nicht so recht voran gebracht, vielleicht habe ich aber auch nur
» etwas übersehen.
Hast du nicht, weil du und deine Juristin "nur" den § 68(4) seht.

» Noch eine Frage dazu. Die hierdurch begünstigten jungen Menschen in der
» Ausbildung erwerben allerdings nicht die Rechtsstellung eines nach §68
» Abs.2 SGB IX Gleichgestellten. Sie haben also auch nicht den besonderen
» Kündigungsschutz oder einen Steuerfreibetrag, sie sind nur
» gleichgestellt>
Richtig.

Schlusssatz:
Sind denn weitere Bewerbungen von sbM da> Wenn ja, bist du sowieso bei allen Gesprächen dabei.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt

karli04 ⌂, Niedersachsen, Thursday, 27.03.2014, 10:10 (vor 3689 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

» Schlusssatz:
» Sind denn weitere Bewerbungen von sbM da> Wenn ja, bist du sowieso bei
» allen Gesprächen dabei.

nur noch kurz zur Info. Vielen Dank für deine Hilfe. Künftig wird unsere Verwaltung solche Fälle rechtzeitig mit mir besprechen um mögliche Fehler zu vermeiden.

Nein, es gibt keine weiteren Bewerbungen.
Die Bewerberin wurde ja, wie oben erwähnt, eingeladen und ich bin auch nun bei allen Bewerbungsgesprächen mit dabei, also so weit alles gut.

Die Bewerberin hat einen GdB von 30 und wurde, wie ich erst jetzt erfahren habe, bereits netterweise von unserer Verwaltung darauf hingewiesen, das Sie einen Gleichstellungsantrag stellen soll, was sie dann auch tun wollte.

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LG
Karsten

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