Recht auf Sonderurlaub bei 40% GdB im ö. D.? (Zusatzurlaub)

x1esru ⌂, Thüringen, Tuesday, 18.06.2013, 10:43 (vor 3978 Tagen)

Liebe ForumlerInnen,

vielen Dank für deine fachkundigen Antworten, Bernhard, bei meiner letzten Anfrage :-) !
Weil es so gut geklappt hat und so hilfreich war, habe ich gleich noch eine kleine Frage ;-) :
Eine Kollegin mit 40% GdB wegen zwei Hüftprothesen hat heute im Internet gelesen, dass es bei 40% Schwerbehinderung (für zwei künstliche Hüften) im Öffentlichen Dienst 3 Tage Sonderurlaub im Jahr gibt. Ist das so richtig, möchte sie wissen>
Ich habe davon noch nie gehört. Ihr>

Danke und viele Grüße

Ruth

Recht auf Sonderurlaub bei 40% GdB im ö. D.?

hackenberger, Tuesday, 18.06.2013, 11:26 (vor 3978 Tagen) @ x1esru

Hallo,

eine solche Regelung ist mir nicht bekannt. Frage diese doch einfach einmal nach der Quelle. Es gab früher einmal eine Sonderregelung im Saarland und dort kann dann für bestimmte Betroffene noch ein Besitzstand geben.

PS: Ich denke einmal es gilt bei Dir das PersVG des Landes Thüringen. Wenn so ist ergänze es bitte im Profil, da es ja auch andere gibt. Also Unterschiede.

Recht auf Sonderurlaub bei 40% GdB im ö. D.?

hackenberger, Tuesday, 18.06.2013, 11:55 (vor 3978 Tagen) @ x1esru

Hallo,

das ist ggf eine Sonderegelung für ein Bundesland. Habe auch eine solche für das Land Baden-Württemberg gefunden.

Gemäß dem Beamtenrecht in Baden-Württemberg haben die Beamten im Land bei einem GdB zwischen 30 und 50 in jedem Falle Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen [link=http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=F001ACCBA1FEDC55F6F023E4A99B6E0B.jpb5>quelle=jlink&query=MuSchBV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-MuSchBVBW2005V3P23 jlr-MuSchBVBW2005V1P23 jlr-MuSchBVBW2005V2P23](§ 23 (1), 1 Urlaubsverordnung[/link]). Diese Maßgabe wurde in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), § 27 (1) übernommen und ist damit auch für die Tarifbeschäftigten im Landesdienst gültig. Quelle:
www.personalrat.uni-freiburg.de/themen/urlaub/behinderte-urlaub.pdf

Also ggf einmal den TV lesen, ob es eine Sonderregelung gibt.

Die Datei ist auch älter, daher kann es überholt sein. Bitte daher Gültigkeit prüfen.

Große Bitte noch!
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Recht auf Sonderurlaub bei 40% GdB im ö. D.?

x1esru ⌂, Thüringen, Tuesday, 18.06.2013, 12:11 (vor 3978 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke und deiner Bitte bin ich gleich nachgekommen ;-) ...
Dann were ich mal den Thüringer TV studieren.

Viele Grüße

Ruth

Recht auf Sonderurlaub bei 40% GdB im ö. D.?

hackenberger, Tuesday, 18.06.2013, 15:31 (vor 3978 Tagen) @ x1esru

Hallo Ruth,

nicht nur den TV auch die Urlaubsverordnung für Beamtevdes Landes Thüringen, denn oft wird in TV der Länder auf die jeweilige Regelung für Beamte verwiesen.

In der Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg gibt es für die Beamte eine entsprechende Regelung.

§ 23
Zusatzurlaub in sonstigen Fällen

(1) Einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte,1.deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 oder2.deren Grad der Schädigungsfolgen weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt. Der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigungsfolgen ist nachzuweisen, im Zweifelsfall auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis. § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt entsprechend.

(2) Soweit in § 125 SGB IX nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zusatzurlaub für
schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte die Bestimmungen dieses Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.

In Hessen ebenso.

§ 13
Zusatzurlaub für behinderte Beamtinnen und Beamte

(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann bei einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens fünfundzwanzig und höchstens neunundvierzig wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid eines Versorgungsamtes oder durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn und soweit wegen des Grads der Behinderung Anspruch auf Zusatzurlaub nach anderen Rechtsvorschriften besteht.

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