Gleichstellung neu ?. (Gleichstellung)

Tutter64, Sachsen, Wednesday, 07.08.2013, 21:17 (vor 3921 Tagen)

Hallo,
Folgendes Problem hat meine Personalabteilung.... ein Kollege hat GDB 30 % ist seit 4 Jahren gleichgestellt hat jetzt einen neuen Bescheid über 40% bekommen weil sich sein Leiden verschlimmert hat.
Nun meint die Personalabteilung das damit seine Gleichstellung hinfällig sei und neu beantragt werden müsste.
Ich habe gleich geschrieben das es ja 2 verschiedene Bescheide sind unabhängig von einander.( Festsetzung und Gleichstellung)
Jetzt will die PA natürlich wissen wo das steht das auch bei einer Erhöhung des GDB auf 40% die Gleichstellung weiterhin gültig ist.
Ich hoffe mir kann jemand helfen..

Gleichstellung neu ?.

hackenberger, Wednesday, 07.08.2013, 21:47 (vor 3921 Tagen) @ Tutter64

Hallo,

es ist hier nicht so, dass die SchwbV etwas beweisen, belegen muss sondern der AG wenn er so handeln möchte.

Man müsste hier einmal in den Feststellungsbescheid schauen ob es dort Bestimmungen/ Aussagen zur Feststellung bzw Verpflichtungen der Meldung an die AfA gibt.

Ich muss eingestehen, diese Fragestellung ist neu für mich. Ich würde bei der Behörde anfragen welche die Gleichstellung zuerkannt hat. Das ist meistrns der einfachste Weg.

Gleichstellung neu ?.

ciralifan, Thursday, 08.08.2013, 07:34 (vor 3921 Tagen) @ Tutter64

Hallo leutz,
was ist den Sinn der Gleichstellung >
Jemand der noch nicht GDB 50 oder höher erreicht hat, bekommt die gleichen Rechte/Nachteilsausgleiche bis auf den Zusatzurlaub und den früher mgl. Renteneintritt zugestanden.
Das bedeutet doch, dass nur ein GdB unter 50 gegeben sein muss, wie hoch dieser ist ( 30 oder 40 ) spielt dabei doch keine Rolle.

Gruß,ciralifan

Gleichstellung neu ?.

zicko, Bayern, Thursday, 08.08.2013, 09:20 (vor 3921 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

ich habe mal in einem Gleichstellungsbescheid nachgelesen.
Dort steht wörtlich unter dem Kapitel Mitteilungspflicht:
"Die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen, die der Gleichstellung zugrunde liegen, können sich ändern. Sie werden gebeten, solche Veränderungen unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere: Aufhebung/Widerruf des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes und Änderungen des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt auf weniger als 30 oder 50 und mehr."
Ergo:
GdB-Erhöhung von 30 auf 40 keine Mitteilungspflicht an die Agentur für Arbeit, Gleichstellungsbescheid gilt unverändert.

Schöne Grüße
zicko

Gleichstellung neu ?.

hackenberger, Thursday, 08.08.2013, 10:02 (vor 3921 Tagen) @ zicko

Hallo zicko,

Danke, da ich ja im Unruhestand bin habe ich nicht mehr solche Einsichten in bestehende Bescheide. Doch es deckt sich mit meinem Verständnis der Gleichstellung.

Es hat sich ja auch nichts an den Gründen welche zur Gleichstellung führten geändert. Gleichgestellt werden Behinderte mit einem GdB von mind. 30 und weniger als 50 sofern aus Gründen der Behinderung die Beschäftigung gefährdet ist. Es spielt also keine Rolle, ob ein GdB von 30 oder 40 gegeben ist.

Weise also die Personalabteilung darauf hin, dass immer noch ein Bescheid über die Zuerkennung der Gleichstellung vorliegt. Der AG dann ggf seine Sicht mit entsprechender Rechtsgrundlage belegen muss.

Sollte der AG und der SB der Personalsrelle hier doch anders handeln, also die Gleichstellung missachten, beide rechtliche Probleme bekommen können. Einmal wegen Missachtung der Rechte der SchwbV beim Thema Beteiligung, wie u.a. Beschlußverfahren oder Bußgeld gem. § 156 Abs. 1 SGB IX. Aber auch ggf vom Betroffenen wegen Verstoß gegen seine Rechte. Weiter es ein berechtigtes Indiz für einen gegen das AGG mit allen Folgen für den AG und ggf den ausführenden SB sein kann.

Weiter aber auch beim solchen Problemen immer sofort auch den BASchwb § 98 SGB UX einbinden und diesen auf seine Pflichten und persönlichen Folgen für ihn hinweisen.

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