Betriebsarztpraxis kein Teil des Arbeitplatzes (Hilfsmittel)

SBV_AZHV, München - Bayern, Thursday, 22.08.2013, 13:58 (vor 3906 Tagen)

Hallo Zusammmen,

die SBV und der AG haben einen Antrag auf Leistungen an AG aus dem Mitteln der Ausgleichabgabe zur behinderungsgerechten Einrichtung in Form eines barrierenfreien Umbau der Zugangstüre zur betriebsärztliche Praxis für unsere mobiltätseingeschänkten Mitarbeiter gestellt.

Jetzt wurde dieser Antrag abgelehnt, mit der folgender Begründung:

Eine Zugangstüre der betriebsärztlichen Praxis ist für das IA nicht förderfähig, da diese in keiner Weise im Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten der betreffenden Personen steht.

Jetzt stellt sich für mich die Frage, ob hier entsprechende Argumente anzuführen z.B. Pflicht-Untersuchungen der Arbeitsunfälle die eine tätigkeitbezogenen Zusammenhang herstellen.

Wer hat Erfahrung in speziellen Fall>

LG Markus

Betriebsarztpraxis kein Teil des Arbeitplatzes

hackenberger, Thursday, 22.08.2013, 14:21 (vor 3906 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo Markus,

man sollte hier mit dem IA reden und darlegen warum hier der behindertengerechte Umbau erforderlich ist. Also weil 1-3 mal ggf EIN Schwerbehinderter behindertenbedingt hier die Erforderlichkeit hat dürfte ggf nicht ausreichen bei hohen Kosten.

Ich habe mehrfach Mittel auch für Umbaumaßnahen auch Flurtüren bekomen, auch hohe Beträge. Doch diese musste der Schwerbehinderte ja fast täglich nutzen.

Daher sage ich ja stets pflegt die Kontakte frühzeitig, also auch schon wenn kein Bedarf bedteht.

Betriebsarztpraxis kein Teil des Arbeitplatzes

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 22.08.2013, 15:45 (vor 3906 Tagen) @ hackenberger

Hallo Markus,

das für uns zuständige IA hat die barrierefreie Umgestaltung der Betriebsarzträumlichkeiten dann für förderfähig erklärt, wenn es sich um betriebseigene Räumlichkeiten handelt und der Betriebsarzt als Angestellter des Betriebes tätig ist.

--
&Tschüß

Wolfgang

Betriebsarztpraxis kein Teil des Arbeitplatzes

SBV_AZHV, München - Bayern, Monday, 26.08.2013, 17:10 (vor 3902 Tagen) @ albarracin

» betriebseigene Räumlichkeiten handelt und der Betriebsarzt
» als Angestellter des Betriebes tätig ist.

Hallo Wolfgang,

beide Punkte treffen zu!

Kann ich mich auf das entsprechende IA beziehen> Wenn ja, um welches IA handelt es sich>

Sind eigentlich Entscheidungen anderer IA grundsätzlich als Präjudiz zu werten>

LG Markus

Betriebsarztpraxis kein Teil des Arbeitplatzes

hackenberger, Monday, 26.08.2013, 17:54 (vor 3902 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo Markus,

Leistungen zur begleitenden Hilfe sind stets "Kannentscheidungen".

Weiter ohne genaue Fakten um was es geht und warum und wie oft von wem hier Bedarfe bestehe, also Beschreibung der Notwendigkeit und um welche Kosten es geht, kann man schwerlich Ratschläge geben. Nur diesen reden reden und reden.

Ganz entscheidend bei Leistungen ist aber neben der Einstellung des AG zur Beschäftigung von Schwerbehinderten die Quotenerfüllung.

Letztlich gibt es oft auch noch andere Fördertöpfe, auch bei Kommunen, Stadt und Land.da muss man mal nachforschen. So hatte ich einmal Länderförderung erhalten zum Einbau eines Fahrstuhles in einen Neu-/ Umbau. Aber damals waren diese Fördertöpfe noch voller.

Grundsätzlich ist auch stets der AG hier in der Leistungspflicht.

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