Hallo Jensen,
diese Frage ist vergleichbar mit der Frage nach bestehen einer Schwangerschaft. Kann also belogen werden. Der AG ist auch sehr gut beraten sie erst gar nicht zu stellen.
Denn wenn er sie im Einstellungsverfahren bei Vorstellunsgesprächen bzw. im Personalfragebogen stellt und diese dann wahrheitsgemäß mit ja beantwortet wird und er dann den Bewerber ablehnt, hat man ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG.
Der AG darf fragen, ob es gesundheitliche Probleme gibt die Arbeit auf der Stelle um die es geht wahrzunehmen. Also eine "neutrale" Frage unabhängig von dem Thema Behinderung. Diese muss man auch dann wahrheitsgemäß beantworten. Eine Lüge hier würde dem AG ein Grund der nachträglichen Anfechtung des ArbV geben.
Beispiel: Man bewirbt sich auf eine Stelle im Hochbau und hat Probleme mit dem Gleichgewicht oder massive Höhenängste.
PS: Das Thema findest Du übrigens auch unter A-Z
Weiter: Es gibt eine BAG Entscheidung welche zwar auch unter Fachleuten zu großem Unverständnis führte welche besagt, dass sofern Schwerbehinderte außerhalb der Probezeit sind, der Kündigungsschutz und auch der besondere also greift, die Frage wahrheitsgemäß beantworten müssen.
Es sei hier aber angemerkt, in dem Verfahren ging es um Vorbereitungen von Kündigungen wegen Insovenz. Daher würde ich dieses Urteil auch nur zur Vorbereitung von Sozialauswahllisten bei Kündigungen sehen. Also nicht als Grundsatz. Weiter hat ubet dieses Thema der EuGH bisher noch nie entschieden. Könnte also sein, dass der EuGH es ganz anders sehen würde.
Fazit: Ein SchwbV sollte dem AG es stets klar machen, dass dieses wie die Frage nach einer Schwangerschaft eine unzulässige Frage ist. Es so auch in einer Integrationsvereinbarung aufnehmen.