Wahrheitsgemäße Angabe zum GdB bei Einstellung (Allgemeines)

Jensen, Bayern, Tuesday, 27.08.2013, 16:38 (vor 3920 Tagen)

Hallo in die Runde,

sicher ist es hier schon irgendwann besprochen worden, aber ich finde es einfach nicht...
Also: Liege ich richtig in folgender Aussage: Ein Bewerber muss bei seinem Bewerbungsgespräch auf die direkte Frage des potentiellen Arbeitgebers, ob er/sie einen GdB hat, wahrheitsgemäß antworten (also "ja", wenn dem so ist); er hat aber das Recht dies zu verschweigen, wenn dieses Thema nicht angesprochen wird (muss also nicht proaktiv werden).
Nun meine Folgefrage: Meines Wissens gibt es ein AG-Urteil. Hier bekam ein AN eine Kündigung, weil er seine GdB, trotz Frage, nicht sagte. Der Arbeitnehmer gewann hier aber... mich würde nun die Begründung des Urteils interessieren...
Wäre super, wenn mir jemand ein Az oder ein paar Infos geben könnte...
Viele Grüße,
Jensen

Wahrheitsgemäße Angabe zum GdB bei Einstellung

hackenberger, Tuesday, 27.08.2013, 17:30 (vor 3919 Tagen) @ Jensen

Hallo Jensen,

diese Frage ist vergleichbar mit der Frage nach bestehen einer Schwangerschaft. Kann also belogen werden. Der AG ist auch sehr gut beraten sie erst gar nicht zu stellen.

Denn wenn er sie im Einstellungsverfahren bei Vorstellunsgesprächen bzw. im Personalfragebogen stellt und diese dann wahrheitsgemäß mit ja beantwortet wird und er dann den Bewerber ablehnt, hat man ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG.

Der AG darf fragen, ob es gesundheitliche Probleme gibt die Arbeit auf der Stelle um die es geht wahrzunehmen. Also eine "neutrale" Frage unabhängig von dem Thema Behinderung. Diese muss man auch dann wahrheitsgemäß beantworten. Eine Lüge hier würde dem AG ein Grund der nachträglichen Anfechtung des ArbV geben.

Beispiel: Man bewirbt sich auf eine Stelle im Hochbau und hat Probleme mit dem Gleichgewicht oder massive Höhenängste.

PS: Das Thema findest Du übrigens auch unter A-Z ;-)

Weiter: Es gibt eine BAG Entscheidung welche zwar auch unter Fachleuten zu großem Unverständnis führte welche besagt, dass sofern Schwerbehinderte außerhalb der Probezeit sind, der Kündigungsschutz und auch der besondere also greift, die Frage wahrheitsgemäß beantworten müssen.

Es sei hier aber angemerkt, in dem Verfahren ging es um Vorbereitungen von Kündigungen wegen Insovenz. Daher würde ich dieses Urteil auch nur zur Vorbereitung von Sozialauswahllisten bei Kündigungen sehen. Also nicht als Grundsatz. Weiter hat ubet dieses Thema der EuGH bisher noch nie entschieden. Könnte also sein, dass der EuGH es ganz anders sehen würde.

Fazit: Ein SchwbV sollte dem AG es stets klar machen, dass dieses wie die Frage nach einer Schwangerschaft eine unzulässige Frage ist. Es so auch in einer Integrationsvereinbarung aufnehmen.

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