Seminar für 2. Mitglied SBV (Seminare / Fortbildung)

ferluipear, Hamburg, Friday, 22.11.2013, 11:29 (vor 3812 Tagen)

Hallo,
wir haben 2300 Mitarbeiter und 16 Standorte mit 23 Liegenschaften.
Vertrauensperson und 1. Mitglied der SBV sind voll freigestellt.

Bisher waren Schulungen des Integrationsamtes für uns nie ein Problem.
Neuerdings sagt der Arbeitgeber:
Schulungen für 1. Mitglied nur wenn Vertrauensperson nicht da
Schulungen für 2. Mitglied nur wenn Vertrauensperson und 1. Mitglied nicht da.

Im Gesetz steht ja unter § 96 (4) SGB IX dass nur die erste Vertretung
wegen
1. ständiger Heranziehung nach § 95, von der Tätigkeit befreit werden.

Das sagt ja aber nichts über die Teilnahme an Schulungen aus.
Oder>
Wenn der AG 1 VP und 4 Stellis wählen läßt, kann er dann den Stellvertretern 2-4 die Schulung verweigern>

Lieben Gruss und danke.
ferlui

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MfG
ferlui

Seminar für 2. Mitglied SBV

t.mindermann, Hessen, Friday, 22.11.2013, 11:41 (vor 3812 Tagen) @ ferluipear

Hallo ferlui,

es gibt da eine Eilentscheidung vom LAG Hessen:
Hessisches LAG, Beschluss vom 04.04.2013, Az.: 16 TaBVGa 57/13

. Auf die Freistellung für Schulungen von Schwerbehindertenvertretern nach § 96 Abs. 4 SGB IX gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist.

2. Eine Auslegung von § 96 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ergibt, dass auch das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen Schulungsanspruch hat, wenn es zur Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ständig herangezogen ist.

3. Soweit es um eine Grundschulung geht, die das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung erst in die Lage versetzen soll, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, sind an die Darlegung der Erforderlichkeit der Kenntnisse keine weiteren Anforderungen zu stellen.

Lieben Gruß
Lawarna

Seminar für 2. Mitglied SBV

ferluipear, Hamburg, Friday, 22.11.2013, 11:55 (vor 3812 Tagen) @ t.mindermann

Hallo Lawarna,
danke für die schnelle Antwort.
Wir werden schauen, was wir draus machen.

ferlui

--
MfG
ferlui

Seminar für 2. Mitglied SBV

hackenberger, Friday, 22.11.2013, 12:00 (vor 3812 Tagen) @ ferluipear

Hallo,

» Im Gesetz steht ja unter § 96 (4) SGB IX dass nur die erste Vertretung
» wegen
Nicht Abs 4. Es steht am Ende des Abs 1 des § 95 SGB IX
Weiter, ab 200 Scherrbehinderte auch der 2. Stelli

» 1. ständiger Heranziehung nach § 95, von der Tätigkeit befreit werden.
»
» Das sagt ja aber nichts über die Teilnahme an Schulungen aus.
» Oder>
Stimmt, das Thema ständige Heranziehung und damit Befreiung im notwendigen Umfang von der Arbeitspflicht und Recht auf Schulung sind zwei paar Schuhe.

Doch wenn ein Stelli gem § 95 SGB IX zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird, diese dann ja auch dauerhaft und selbsständig und eigenverantwortlich für die Dauer der Wahlperiode erledigt, bedarf es klar zwangsweise auch die notwendige Schulung.

» Wenn der AG 1 VP und 4 Stellis wählen läßt, kann er dann den
» Stellvertretern 2-4 die Schulung verweigern>
Uppsss! Wie soll man dieses nun verstehen>>
Denn der AG hat und darf nicht entscheiden wieviele Stelli gewählt werden. Er darf hierauf als gar keinen Einfluss nehmen. Das wäre rechtswidriger, also verbotener Einfluss auf die Wahlen.

Seminar für 2. Mitglied SBV

ferluipear, Hamburg, Friday, 22.11.2013, 12:09 (vor 3812 Tagen) @ hackenberger

» » Wenn der AG 1 VP und 4 Stellis wählen läßt, kann er dann den
» » Stellvertretern 2-4 die Schulung verweigern>
» Uppsss! Wie soll man dieses nun verstehen>>
» Denn der AG hat und darf nicht entscheiden wieviele Stelli gewählt
»
werden. Er darf hierauf als gar keinen Einfluss nehmen. Das wäre
» rechtswidriger, also verbotener Einfluss auf die Wahlen.

Richtig, der AG war verpflichtet eine festgelegte Anzahl Stellis wählen zu lassen. Er hatte keine Wahl wie er die Wahl ausführt- ausführen läßt.
Trotzdem wurde ja über den Wahlausschuss....
Ist schon alles rechtens , zumindest in dem Part.

ferlui

--
MfG
ferlui

Seminar für 2. Mitglied SBV

ferluipear, Hamburg, Friday, 22.11.2013, 12:22 (vor 3812 Tagen) @ hackenberger

Das würde bedeuten, wenn 2. Stelli nicht dauerhaft herangezogen gibt es keine weiterführende Schulung abgesehen von der Grundschulung für sie.
Für 1. Stelli ja weil dauerhaft herangezogen.

Obwohl.

SGB IX §95 Abs. 1In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächst höchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied.

--
MfG
ferlui

Seminar für 2. Mitglied SBV

hackenberger, Friday, 22.11.2013, 12:34 (vor 3812 Tagen) @ ferluipear

Hallo,

für den 2. Stelli gilt dann die Regelung wie sonst bei/ für Stelli. Auch dazu gibt es Rechtsprechung und wurde auch [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=13898]hier[/link] behandelt.

PS: Hat man gem § 95 Abs 1 den Stelli zu bestimmten Aufgaben herangezogen und dieser ist verhindert ggf auch länger, kann man nicht einen weiteren Stelli hier zur dauerhaften Aufgabenerledigung heranziehen. Dann fallen in dieser Zeit diese Aufgaben zurück an die SchwbV und es gilt dann für die weiteren Stelli nur die Verhinderungsvertretung.

Eine Bitte und ein Hinweis:
Bitte doch vor Fragestellung die Suchfunktion nutzen und unter A-Z und unter Urteile nachsehen. Siehe auch entsprechenden Hinweis oben auf der Seite.

Mit Anrede und Schlußfloskel lesen sich Beiträge noch schöner.

Seminar für 2. Mitglied SBV

hackenberger, Friday, 22.11.2013, 12:38 (vor 3812 Tagen) @ ferluipear

Hallo,

» Das würde bedeuten, wenn 2. Stelli nicht dauerhaft herangezogen gibt es
» keine weiterführende Schulung abgesehen von der Grundschulung für sie.
» Für 1. Stelli ja weil dauerhaft herangezogen.
Ja!

» Obwohl.
»
» SGB IX §95 Abs. 1In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als
» 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers
» das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu
» bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr
» als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächst höchsten Stimmzahl
» gewählte weitere stellvertretende Mitglied.
Ja, dann muss man aber auch so handeln. Also auf den 2. Stelli auch Aufgaben zur dauerhaften, selbsständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragen.

Seminar für 2. Mitglied SBV

hackenberger, Friday, 22.11.2013, 12:42 (vor 3812 Tagen) @ hackenberger

Hallo ferlui,

habe gerade gemerkt, dass meine Antwort von heute 12:00 Uhr etwas "ungeschickt" ist. Im § 95 Abs 1 SGB IX ist die Heranziehung geregelt im § 95 Abs 4 SGB IX das Thema Freistellung. Somit war Deine Aussage nicht falsch, sondern ich habe es falsch verstanden ;-)

Seminar für 2. Mitglied SBV

ferluipear, Hamburg, Friday, 22.11.2013, 13:52 (vor 3812 Tagen) @ hackenberger

Hi Bernhard
Danke, das hilft mir.

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MfG
ferlui

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