Versetzung einer Schwerbehinderten (Lektüre / Gesetze)

Sven Posselt, Thursday, 27.10.2005, 15:57 (vor 6762 Tagen)

Hallo Zusammen,

in unserer Firma ist eine neue Halbtagsstelle ausgeschrieben worden. Auf diese Stelle hat sich eine Schwerbehinderte und eine Auszubildende beworben.

Die Auszubildende ist erst nächstes Jahr mit Ihrer Ausbildung fertig und es ist auch nicht absehbar ob diese Prüfung bestanden wird.

Die schwerbehinderte Arbeitskollegin hat eine Stelle, die sie gerne wechseln möchte. Desweiteren bringt sie den Vorteil mit, dass sie bereits als Assistentin gearbeitet hat.

Punkt 1 zu diesem Fall, die Personalabteilung hat den SBV nicht informiert, dass eine Bewerbung eines Schwerbehinderten vorlag
Punkt 2 wir möchten gern der Schwerbehinderten Dame weiterhelfen und ihr die Möglichkeit geben, dass sie auf die neue Stelle versetzt wird
Punkt 3 die Personalabteilung bevorzug die Auszubildende

Was habe ich für eine Möglichkeit der Einstellung der Auszubildenen zuwidersprechen um der schwerbehinderten Arbeitskollegin zu ermöglichen>

Ich danke Euch Allen schon heute und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sven Posselt
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stellv. SBV:-|

Versetzung einer Schwerbehinderten

hackenberger, Friday, 28.10.2005, 10:00 (vor 6761 Tagen) @ Sven Posselt

Hallo Sven,

zum einen, dass Unterlassen der Mitteilung über das Vorliegen der Bewerbung des Schwerbehinderten und die Beteiligung der SchwbV sind Verstöße gegen die §§ 81und 95 SGB IX. Sie begründen somit schon in jedem Einzelfall ein Bußgeld bis 10.000,- € gem. § 156 (gegen den Verantwortlichen persönlich). Eine Erstattung des Bußgeldes durch den AG ist nicht statthaft. Es wäre ein Verstoß gegen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, mit weiteren entsprechenden Maßnahmen.

Weiter begründet es einen Schadenersatzanspruch des Behinderten gegen den AG gem. § 81 SGB IX.

Schwerbehinderte haben Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Weiter haben sie Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung auch aus dem SGB IX nicht nur wie jeder AN auf Grund des teilzeit- und Befristungsgesetz.

Aus den o.a. Fakten ergeben sich auch entsprechende Versagungsgründe für den BR/PR. Der AG müsste sich dann vor Gericht eine Ersatzzustimmung holen, dieses dürfte aber schwierig für ihn werden.

Das Ganze hat natürlich auch möglicher weise einen kleinen Hacken, nämlich wenn sofern die verkannte Stelle durch die Schwerbehinderte besetzt wird der/die Auszubildende dann möglicher weise nicht übernommen werden kann.

Versetzung einer Schwerbehinderten

Groh, Hans Jürgen @, Darmstadt, Friday, 28.10.2005, 10:34 (vor 6761 Tagen) @ Sven Posselt

Zunächst auf die fehlende Bezteiligung bezogen:
Der Arbeitgeber ist gem.§95(2)SGBIX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Bei Verstoß ist das
Verfahren auszusetzen ( s.Gesetzestext).
Verstößt der Arbeitgeber weiterhin gegen die Vorschrift würde ich ihm ein
Bußgeldverfahren androhen gem. §156(1)Nr.9 SGBIX androhen.
Viele Grüße
Hans Jürgen Groh
SB-Vertrauensperson für die
Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Darmstadt,
sow.dem Bereich der Regionaldirektion Hessen

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