Ablehnung Gleichstellung durch Agentur für Arbeit (Gleichstellung)

heinrich s, Hessen, Tuesday, 07.01.2014, 14:02 (vor 3769 Tagen)

Hallo Kollegen,

eine Gleichstellung wird mit der Begründung abgelehnt, weil der Arbeitgeber im Befragungsbogen (Befragung Arbeitgeber) die Kenntnisse der gesundheitlichen Einschränkungen mit "nein" beantwortet hat.
Frage: muss der AG die gesundheitlichen Einschränkungen eines Mitarbeiters kennen> Wie wird in diesem Fall der Datenschutz eingehalten>
Vielen Dank für eine Rückmeldung

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heinrich s

Ablehnung Gleichstellung durch Agentur für Arbeit

hackenberger, Tuesday, 07.01.2014, 14:13 (vor 3769 Tagen) @ heinrich s

Hallo Heinrich,

die Einschränkungen und Auswirkungen am Arbeitzplatz MUSS der AG wissen, denn nur dann kann er den § 81 Abs 4 SGB IX umsetzen. Das ist auch mit dem Datenschutz dann voll vereinbar. Es geht ja nicht um den Grund/ Befunde der Behinderung.

Wenn dem AG dieses nicht bekannt ist, kann er auch betreffend der Sicherung der Gefährdung aus Gründen der Behinderung nicht entgegen wirken. Somit dann ggf einen Grund der Gefährdung der den Anspruch auf Gleichstellung auslöst nicht beheben. Doch nur wenn der AG das in seinen Möglichkeiten liegende umsetzt und dann immer noch eine Gefährdung gegeben ist, hat man den Grund für eine Gleichstellung.

Wenn es aber keine Möglichkeiten dafür gibt, dass man die Gefährdung ausschließen kann, also auch mit Gleichstellung die Beendigung droht, gibt es auch keine Gleichstellung. Denn diese soll ja den Erhalt der Beschäftigung sichern.

Ablehnung Gleichstellung durch Agentur für Arbeit

jp, Bayern, Tuesday, 07.01.2014, 15:16 (vor 3768 Tagen) @ heinrich s

Hallo Heinrich,

der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Beim Datenschutz geht es vor allem um Diagnosen und Gesundheitsprognosen und diese muss der Arbeitgeber nicht wissen.

Damit der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht erfüllen kann, ist es aber zum Beispiel hilfreich zu wissen wenn er einen Gehörlosen Mitarbeiter hat, damit er weiß wie er bei Feueralarm zu reagieren hat.

Das heißt der Arbeitgeber muss nicht die Diagnose wissen, sondern die Einschränkung. Ein Grund der Gleichstellung ist auch die Teilhabe am Arbeitsleben. So könnte zum Beispiel bei Orthopädischen Problemen eine Hebehilfe eine weitere Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.

Mfg
Jp

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jp

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