Präventionsverfahren (Kündigung)

mako, Thursday, 20.03.2014, 21:12 (vor 3698 Tagen)

Hallo,
eine schwerbehinderte Kollegin ist in den letzten Jahren sehr oft krank gewesen.
Es gab bereits diverse Gespräche, BEM usw. mit SBV & MAV Beteiligung. Ein Präventionsverfahren gab es wohl vor meinem Amtsantritt 2010 auch schon mal, weshalb ein neues bis Dato vom AG & MAV als „hatten wir doch schon“ abgetan wurde. In den SBV-Unterlagen gibt es darüber keine Infos.
„Aus Sorge um ihre Gesundheit“ schlug der AG der Kollegin vor, dass sie die Erwerbsminderungsrente beantragen könne, Lohneinbußen würde er in Form einer monatlichen Abfindung selbstverständlich bis zu ihrem Renteneintritt (noch ca. 2 Jahre) zahlen... Sollte sie auf dieses Angebot nicht eingehen, würde er sich gezwungen fühlen eine krankheitsbedingte Kündigung zu prüfen. Da die Kollegin auf dieses Angebot nicht eingegangen ist, hat der AG beim Integrationsamt die Zustimmung zur krankheitsbedingten Kündigung beantragt. Diesen Antrag hat er gestern zurück gezogen und die Einleitung eines Präventionsverfahren beantragt. Über beide Vorgänge wurden MAV & SBV durch eine Kopie der Schreiben ans Integrationsamt in Kenntnis gesetzt.
Eine Kollegin der MAV hat beide Schreiben an unsere Anwältin weitergeleitet.
Diese hat ihr folgendes gesagt:
Der AG hätte SBV & MAV nicht darüber informieren müssen, dass er sich an das Integrationsamt wendet, um o.g. Maßnahmen einzuleiten. Aus diesem Grund dürften wir die Kollegin auch nicht davon in Kenntnis setzen, da wir an die Schweigepflicht gebunden sind. Das Integrationsamt müsse die Kollegin informieren. Außerdem sei nicht klar, ob SBV & MAV am Präventionsverfahren beteiligt sein müssen.
Stimmt das so >>
Bis dato bin ich davon ausgegangen, dass der AG die SBV gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX darüber informieren muss. Und da der Arbeitsplatz der Kollegin akut bedroht ist, hätte ich es als meine Pflicht angesehen Sie über die Einleitung des Präventionsverfahrens zu informieren. Oder irre ich mich da >>
§ 84 Abs. 1 SGB IX habe ich so verstanden, dass SBV & MAV zwingend am Präventionsverfahren beteiligt werden müssen. (>)

Präventionsverfahren

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 21.03.2014, 08:55 (vor 3697 Tagen) @ mako

Hallo slepy,

» Über beide Vorgänge wurden MAV & SBV durch
» eine Kopie der Schreiben ans Integrationsamt in Kenntnis gesetzt.
Dies entspricht ungefähr dem Wortlaut des § 95(2) SGB IX.

» Eine Kollegin der MAV hat beide Schreiben an unsere Anwältin
» weitergeleitet.
Warum>

» Bis dato bin ich davon ausgegangen, dass der AG die SBV gemäß § 95 Abs. 2
» SGB IX darüber informieren muss.
Ja. Sehe ich auch so!

» Und da der Arbeitsplatz der Kollegin akut
» bedroht ist, hätte ich es als meine Pflicht angesehen Sie über die
» Einleitung des Präventionsverfahrens zu informieren.
Pflicht ist es nicht unbedingt. Da du aber, unabhängig davon ob Kündigungantrag oder Präventionsmaßnahme, tätig werden musst, bleibt die nichts anderes übrig als mit der Kollegin zu sprechen.
Bedenke aber dabei, dass du ggf. die Überbringerin "der schlechten Nachricht" bist. Also bereite dich darauf vor.

» § 84 Abs. 1 SGB IX habe ich so verstanden, dass SBV & MAV zwingend am
» Präventionsverfahren beteiligt werden müssen. (>)
Richtig, ist ja auch der Sinn desselben.

Ich vermute allerdings eher, dass dem AG klar wurde, dass er kein Verfahren nach §84(2) eingeleitet hat und deswegen er mit dem Kündigungswunsch beim IA nicht durchkommt.
Beim Verfahren nach §84(2) kommt auch euere BV zum BEM zum tragen.
Der AG muss dich informieren. Ob die Koll. dich dabei haben will entscheidet sie dann selbst.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Präventionsverfahren

mako, Friday, 21.03.2014, 17:41 (vor 3697 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.

» Warum>
Die Kollegin von der MAV meinte, dass sie die Anwältin bei Zeiten informieren wollte, damit diese auf dem Laufenden ist, sollte der AG nach diesem Verfahren bei der MAV die Zustimmung zur Kündigung beantragen. Diesem Antrag würde die MAV vermutlich nicht zustimmen und somit würde es zu einem Schiedsverfahren kommen, wobei die MAV dann wiederum rechtlichen Beistand benötigt.

» Ich vermute allerdings eher, dass dem AG klar wurde, dass er kein Verfahren
» nach §84(2) .....
Diese Meinung teile ich.

Heute hat mich die MAV-Kollegin nochmals eindringlich per Mail darauf hingewiesen, dass ich bloß nicht mit der betroffenen Kollegin über das anstehende Verfahren reden soll, da dies eine grobe Verletzung der Schweigepflicht wäre, hätte ihr die Anwältin so gesagt. Erst wenn das Integrationsamt das Verfahren eingeleitet hat, dürfe man mit der Kollegin darüber reden...
Dank Hans-Peter weiß ich ja nun, dass dem nicht so ist und werde die schlechte Nachricht überbringen.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende !!

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