Besuch beim Betriebsarzt nach einem BEM (BEM)

c.amio, Saarland, Wednesday, 26.03.2014, 08:51 (vor 3693 Tagen)

Guten Morgen,

ich habe folgendes Problem.
Ein MA wurde zum BEM geladen.
Der AG fragte diesen MA warum sie denn im Jahr 2013 erkrankt sei.

Der MA machte davon Gebrauch dem AG keine Diagnose mitzuteilen und teilte dem AG mit, dass die Erkrankung nichts mit der Arbeit zu Tun hätte und ausgeheilt ist. Der MA war in diesem Jahr nur 2 Tage krank. Der Abteilungsleiter teilte mit, dass der MA sehr föleißig wäre wenn er da ist.
Der MA bekam eine Einladung zum Betriebsarzt. In dem Schreiben stand er solle sämtliche Befunde mitbringen. Dem Schreiben lag eine Entbindung der Schweigepflicht bei. Der MA ging mit meiner Begleitung zu der betriebsärzlichen Untersuchung.Auch weigerte sich der MA die Befunde preiszugeben. Darauf stellte der Betriebsarzt die Frage ob er sich denn nicht zur Untersuchung zur Verfügung stellen würde. Der MA antwortete selbsverständlich dürfen sie mich untersuchen. Darauf brach der BEtriebsarzt das Gespräch ab, mit der Aussage, dass er ja nicht untersuchen kann, ween er nicht wüßte was.
Lange Rede kurzer Sinn. Ich möchte von Euch wissen. Muß Der MA den Arzt von der Schweigepflicht entbinden und Befunde zur Vewrfügung stellen. Auch wenn die Erkrankung nicht mit der Arbeit zusammenhängt. Kurz der MA war im vorigen Jahr am Anfang 3 Wochen erkrankt und gegen Ende 2 Wochen. Er hatte im Laufe des Jahres kleinere Erkrankungen. Kam aber in diesem Jahr über die 6 Wochen.
Ich habe das Gefühl, das der AG ein Exempel mit dem MA stellen möchte. Der jetzige neue Stand ist, dass der MA ein Schreiben von dem AG erhalten hat.Er soll Schweigepflichtsentbindung unterschreiben und Befunde dem Betriebsarzt zuschicken. Ich habe dem MA geraten, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

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Viele Grüße
Acryler

Besuch beim Betriebsarzt nach einem BEM

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 26.03.2014, 09:55 (vor 3693 Tagen) @ c.amio

Hallo Acryler,

» Ein MA wurde zum BEM geladen.
Wurde er senn auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen>

» Der AG fragte diesen MA warum sie denn im Jahr 2013 erkrankt sei.
Solch eine Frage lässt vermuten, dass bei euch BEM keinen "positiven" Stellenwert hat.

» Der MA machte davon Gebrauch dem AG keine Diagnose mitzuteilen und teilte
» dem AG mit, dass die Erkrankung nichts mit der Arbeit zu Tun hätte und
» ausgeheilt ist.
Dies ist sein gutes Recht.

» Der MA bekam eine Einladung zum Betriebsarzt.
Wurdest du gemäß §95(2) darüber informiert>
Was war der Auftrag für den Betriebsarzt>

» In dem Schreiben stand er
» solle sämtliche Befunde mitbringen. Dem Schreiben lag eine Entbindung der
» Schweigepflicht bei.
Vermutlich ein Standardanschreiben euerer Personalstelle.

» Der MA ging mit meiner Begleitung zu der
» betriebsärzlichen Untersuchung. Auch weigerte sich der MA die Befunde
» preiszugeben. Darauf stellte der Betriebsarzt die Frage ob er sich denn
» nicht zur Untersuchung zur Verfügung stellen würde. Der MA antwortete
» selbsverständlich dürfen sie mich untersuchen. Darauf brach der
» BEtriebsarzt das Gespräch ab, mit der Aussage, dass er ja nicht untersuchen
» kann, ween er nicht wüßte was.
Deutet daraufhin, dass er keinen konkreten Auftrag (Tauglichkeit für eine bestimmte Tätigkeit etc) hatte.

» Lange Rede kurzer Sinn. Ich möchte von Euch wissen. Muß Der MA den Arzt von
» der Schweigepflicht entbinden und Befunde zur Vewrfügung stellen. Auch wenn
» die Erkrankung nicht mit der Arbeit zusammenhängt.
Siehe dazu unter A-Z: http://www.schwbv.de/schweigepflicht_arzt.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Besuch beim Betriebsarzt nach einem BEM

c.amio, Saarland, Wednesday, 26.03.2014, 10:36 (vor 3693 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Wurde er denn auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen>

Ja der MA wurde auf die freiwillige Teilnahme hingewiesen. Aber lehnt der MA die Teilnahme ab, wird er ggf. zu Krankengespräch geladen. Das war bei andernen MA schon öfter der Fall.
Ich habe bis jetzt kein solches problematisches BEM gehabt.

Der Auftrag des Betriebsarztes wurde mir nicht mitgeteilt.
Im Gespräch wurde bei meinem Beisein die MA darauf hingewieden, dass ein Temin beim Betriebsarzt vereinbart wird.
Mir ist die Erkrankung des MA bekannt. Die Erkrankung führt zu keinerlei
Gefährdung am Arbeitsplatz.

Verstehe ich den Hinweis von A-Z aus schwbv.de richtig.
Der MA muß dem Betriebsarzt keine Befunde oder die Schweigepflichtdenbindung nicht unterschreiben.
Aber wie kann der MA dem AG beweisen, das keine Gefährdung am Arbeitsplatz vorliegt.
Denn ich nehme an, dass der AG darauf bestehen wird.
Ich habe beim AG um ein Gespräch gebeten.Den Termin habe ich nächste Woche. Ich werde ihn fragen, was das für ein BEM war. Denn dieses System soll dafür sorgen die Arbeitsfähigkeit des MA möglichst lange zu erhalten und den MA nicht unter Druck zu setzen.
Welche Argumente kann noch vorbringen>

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Viele Grüße
Acryler

Besuch beim Betriebsarzt nach einem BEM

elschwoabos, NRW, Wednesday, 26.03.2014, 12:15 (vor 3693 Tagen) @ c.amio

» Aber wie kann der MA dem AG beweisen, das keine Gefährdung am Arbeitsplatz
» vorliegt.

Muss er das denn> Das ist doch die Eigenverantwortlichkeit des MA.
Der AG kann aber auch nicht für etwas verantwortlich gemacht werden, was er nicht weiß, also mit anderen Worten:


Wenn er sagt, dass er nicht gefährdet sei, welchen Anlass hat der AG das anzuzweifeln>
Wäre der MA gefährdet und gibt das nicht an, schadet er sich selbst.
Und wenn die Gefährdung nicht offensichtlich ist, kann nach einer derartigen Aussage auch niemand den AG in die Verantwortung nehmen.

Vielleicht wäre das Beispiel ein Anlass, das mit dem AG grundsätzlich zu besprechen.

Hardy

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Hardy

Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein.

Besuch beim Betriebsarzt nach einem BEM

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 26.03.2014, 12:35 (vor 3693 Tagen) @ c.amio

Hallo,

wenn bei euch auf ein abgelehntes BEM automatisch ein "Krankengespräch" folgt, taugt, mit Verlaub, Euer BR/PR nix, daß er sowas zuläßt.

Möglicherweise hast Du bzw. Dein Kollege auch was verwechselt. Auch der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem AG gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG. Man kann sich also dem Betriebsarzt durchaus offenbaren. Der Betriebsarzt hat über die Diagnosen trotzdem in seiner Stellungnahme zu schweigen und dem AG nur diejenigen Symptome mitzuteilen, die sich auf die arbeitsvertraglichen Pflichten auswirken könnten.

Auf die Kenntnis dieser relevanten Symptome - egal ob vom Betriebsarzt oder dem AN direkt mitgeteilt - hat der AG übrigens ein Anrecht, um seinen Fürsorgepflichten nachkommen zu können und die Offenbarung dieser Symptome gehört durchaus zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten.

Im Übrigen besteht auch für arbeitsmedizinische Untersuchungen grundsätzlich das Recht auf freie (Fach-)Arztwahl.

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&Tschüß

Wolfgang

Besuch beim Betriebsarzt nach einem BEM

c.amio, Saarland, Wednesday, 26.03.2014, 12:58 (vor 3693 Tagen) @ albarracin

» Hallo,
»
» wenn bei euch auf ein abgelehntes BEM automatisch ein "Krankengespräch"
» folgt, taugt, mit Verlaub, Euer BR/PR nix, daß er sowas zuläßt.

Da hast Du recht. Ich werde es mit dem BR erörtern.

»
» Möglicherweise hast Du bzw. Dein Kollege auch was verwechselt. Auch der
» Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem
» AG gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG. Man kann sich also dem Betriebsarzt
» durchaus offenbaren. Der Betriebsarzt hat über die Diagnosen trotzdem in
» seiner Stellungnahme zu schweigen und dem AG nur diejenigen Symptome
» mitzuteilen, die sich auf die arbeitsvertraglichen Pflichten auswirken
» könnten.

Leider hat der betroffene Arbeitnehmer kein Vertrauen in den Betriesarzt.
Er glaubt nicht, dass die genasnnten Diagnosen wietergegeben werden.Obwohl ich versichert habe. dass der Betr.-Arzt. unter Schweigepflicht steht.

Zu unserer Betriebsvereinbarung werde ich bei einem Gespräch mit dem AG,Änderungen vorschlagen.
Habe schon mit dem BR gesprochen. Wir werden uns am Mo. zusammensetzen und die Vereinbarung genau durchlesen. Ich glaube nicht das es im Sinne des Gesetzgebers ist, ein Gespräch nach fast einem Jahr durchzuführen. Zu mal der Arbeitnehmer seit 4 Monaten ohne Einschränkungen wieder arbeitsfähig ist.

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Viele Grüße
Acryler

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