Konstituierende BR-Sitzung (Allgemeines)

onkel, Wednesday, 30.04.2014, 13:12 (vor 3649 Tagen)

Hallo zusammen,

ich benötige dringend Hilfe bezüglich meines Teilnahmerechts an der konstituierenden BR-Sitzung. In unserer Firma wird fristgerecht im Mai 2014 ein neuer Betriebsrat gewählt. Im Vorfeld dieser Wahl habe ich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes mündlich mitgeteilt, dass ich an der konstituierenden Sitzung des neuen BR teilnehmen möchte. Ich verwies auf die entsprechenden Gesetze §29 BetrVG/WO und dem SGB IX. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes wollte die ganze Sache erst mal prüfen. Nach Prüfung der Angelegenheit teilte dieser mir mündlich mit, dass weder der JAV noch der SchwbVP ein Teilnahmerecht an dieser Sitzung hätten. Der Vorsitzende verwies an dieser Stelle auch auf ein Gespräch mit dem für unsere Firma zuständigen Verdi-Verantwortlichen. In einem Telefongespräch bestätigte der Verdi-Verantwortliche, dass lt. verschiedener Kommentare (z.B. Erfurter Kommentar)
kein Teilnahmerecht für JAV u. SchwebVP besteht. Da hier keine Belange der Schwebvertretung berührt seien sei eine Teilnahme nicht notwendig.
Hat die aktuelle Rechtsprechung und deren Kommentierung das gesetzliche Recht auf Teilnahme ausgehöhlt.
Nach jetzigem Stand der Dinge wird mit die Teilnahme verwehrt. Ich beabsichtige nicht die Teilnahme juristisch prüfen zulassen.

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carpe diem!

Konstituierende BR-Sitzung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 30.04.2014, 13:27 (vor 3649 Tagen) @ onkel

Hallo Onkel,
hättest gar nicht so viel schreiben müssen, sondern unter A-Z unter Sitzungsteilnahme (Zeile 7) nachlesen. Da findest du auch das passende Urteil.

Interessanter ist aber die Frage warum sie dich nicht dabei haben wollen. Da gilt es m.E. anzusetzen, weil die Zusammenarbeit mit dem BR eine wichtige Voraussetzung ist um für die Koll. was zu erreichen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Konstituierende BR-Sitzung

onkel, Wednesday, 30.04.2014, 13:38 (vor 3649 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Der gewählte BR und ich haben überhaupt kein Verhältnis. Ich setze auf den neuen BR. Welches Urteil> was ist die Zeile 7 sorry>>>

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carpe diem!

Konstituierende BR-Sitzung

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Wednesday, 30.04.2014, 14:49 (vor 3649 Tagen) @ onkel

Hi,

hier bitte,
ich habe einfach die entsprechende Urteile rauskopiert.


Urteile zu der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Ausschüssen:

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an konstituierender Sitzung des Personalrats
Nach § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war (Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Randnummer 55 m.w. Nachweisen; ebenso Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen; ebenso Birkenfeld/Schröder/Theis, PersVG LSA online, § 32 Randnummer 2; ebenso Rooschütz/Amend/Killinger, LPVG BW, § 34 Randnummer 2; ebenso Zeitschrift Behindertenrecht 4/2006, Seite 112).

Danach hat die Schwerbehindertenvertretung sehr wohl ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des BayVGH vom 31.7.1996, 17 P 96.1403, im Lichte der Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts als obsolet angesehen.
Diese Einzelentscheidung aus den 90-er Jahren, die ausschließlich landesrechtlich statt bundesrechtlich argumentiert, ist daher schon im Ansatz verfehlt und als Fehlentscheidung abzulehnen. Eine am Wortlaut des BayPVG orientierte Auslegung ist auf bundesrechtliche Regelungen nicht übertragbar. Das gilt umso mehr, als eine "landesrechtliche Regelung - und sei es auch nur mittelbar im Wege einer Auslegung - nicht eine zwingende bundesrechtliche Norm unterlaufen kann" (vgl. analog Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Randnummer 56a).

Hinweis:
Dies gilt auch für die konstituierende Betriebsratssitzung lt. BetrVG §29 (Bund-Digital, § 29 Rn 14)

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Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des Personalrats
Der Personalrat hat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind.
LAG München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08

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Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an der gesamten Sitzung des Betriebs- bzw. Personalrats teilzunehmen. Dies gilt sowohl für den beratenden wie auch für den beschlussfassenden Teil der Sitzung.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1979, VIII A 285/77

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Der Wirtschaftsausschuss im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist ein Ausschuss des Betriebsrats.
BAG, Beschluss vom 18.11.1980, 1 ABR 31/78

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Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist berechtigt, an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses des Betriebsrats teilzunehmen.
BAG, Beschluss vom 04.06.1987, 6 ABR 70/85

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Das Recht der Schwerbehindertenvertretung zur beratenden Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SchwbG umfasst auch die Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers im Sinne des §28 BetrVG .
BAG, Urteil vom 21.04.1993 7 ABR 44/92
Vgl. § 62 Abs. 4 Satz 1 SGB IX
Vgl. § 28 Abs. 2 BetrVG n.F.

Leider wird es bei vielen so praktiziert.

unserer BR hatte ein Seminar besucht BR 1
und dort wurde ihr vermittelt, dass die SBV bei Beschlüssen den Raum verlassen müsste und noch anderen Quatsch.

Aber nicht die Ohren hängen lassen, mit gut zu Reden und den passenden Urteilen, konnte ich den BR überzeugen, das Ihnen Unsinn beigebracht worden ist, im Bezug auf die SBV

mfg

Konstituierende BR-Sitzung

onkel, Monday, 05.05.2014, 15:32 (vor 3644 Tagen) @ WWSchilla

Lieber Hans Peter Semmler
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Leider ist es nicht so einfach wie es aussieht. Im Wahlvorstand unserer Firma ist auch ein Jurist mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. Dieser teilte mir mit, dass es genau ein entgegengesetztes Urteil bezüglich der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung gibt. Unter Aktenzeichen VGH Bayern 17P 961403 kann man das nachlesen, dass die Teilnahme nicht möglich ist. Auch das geltende Recht sehe eine Teilnahme der SBV nicht vor "Erfurter Kommentar" etc. Die Gewerkschaft/Verdi vertritt die gleiche Ansicht. Ich habe in der Angelegenheit noch mit mir bekannten Juristen gesprochen. Diese waren einheitlich der Auffasssung, dass es keine einheitliche Rechtsprechung gäbe. Aus diesem Grund würden auch sie die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ablehnen. Die SBV wird bei uns NICHT zur konstituierenden Sitzung geladen.

Und jetzt>>

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carpe diem!

Konstituierende BR-Sitzung

Heinrich, Monday, 05.05.2014, 19:45 (vor 3644 Tagen) @ onkel

Und jetzt?

Hallo Onkel,
Juristen und Sozialrecht - das geht öfter mal daneben!

Bei so viel Beratungsresistenz ist hier Eilantrag beim Arbeitsgericht geboten mit der von wwschilla ja geradezu professionell ausgearbeiteten Begründung. Nachfolgend dazu noch einzelne Links, Quellen und Literatur zum Nachlegen:

VG Ansbach
Beamten-Magazin
ver.di Bildung + Beratung gGmbH

Bundesregierung - Behindertenbeauftragter
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
Bundesleitung Deutscher Beamtenbund und Tarifunion
Birkenfeld/Schröder, PersVG LSA online, § 32 Rn. 2

Düwell/Blanke, Hako BetrVG, § 29 Randnr. 7
Knittel, SGB IX, § 95 Rn. 55, mit weiteren Nachweisen
Altvater/Kröll, BPersVG, § 34 Rn. 4
Wedde/DKKW, BetrVG, § 29 Rn. 10, usw.
Rooschütz/Amend/Killinger, LPVG BW, § 34 Rn. 2
Bund-Digital, BetrVG, § 29 Rn. 14

Die ganz überwiegende Kommentierung und herrschende Meinung in der Fachliteratur geht gleichfalls davon aus, dass das Teilnahme- sowie Rederecht der SBV für alle Sitzungen der Personalvertretung gilt, auch für die konstituierende Sitzung - und zwar ohne Einschränkung.

Konstituierende BR-Sitzung

SBV_AZHV, München - Bayern, Tuesday, 13.05.2014, 17:41 (vor 3636 Tagen) @ Heinrich

Im Standardkommentar Fitting Ausgabe 26:

§29 Rd.Nr 14

... Wegen des beschränkten Zwecks der konstituierenden Sitzung haben kein Teilnahmerecht und sind auch nicht zu laden die Schwerbehindertenvertretung und eine Mitglied der JugAuzubiVertretung (GK-Raab Rn17; WPK Rn.4; insoweit aA DKKW-Wedde Rn. 10 Düwell/Blanke Rn.7 Richardi/Thüsing Rn.7 HSWGNR Rn.11, die trotz bejahung eines Teilnahmerechtes allerdings keine Ladungspflicht vorsehen) ....


Dieser Kommentar macht es meiner Sicht nicht leichter ...:-(

Gruß
Markus

Konstituierende BR-Sitzung

onkel, Wednesday, 14.05.2014, 08:52 (vor 3635 Tagen) @ SBV_AZHV

»
Hallo SBV_AZHV,
Hallo Heinrich,
Hallo wwschilla
Hallo Herr Semmler,
Hallo Herr Hackenberger,

Im Standardkommentar Fitting Ausgabe 26

Ich möchte an dieser Stelle nochmals explizit darauf hinweisen, dass die Teilnahme an der konstituierenden BR Sitzung juristisch nicht eindeutig geregelt ist. Es wird hier der Eindruck erweckt, dass die Teilnahme der SBV eine Selbstverständlichkeit ist. Aber auch im "Erfurter Kommentar" der Bibel des Arbeitsrechts, steht klar, dass weder SBV noch JAV an der Sitzung teilnehmen dürfen. Begründung: Die Rechte der SBV seinen im keinem Fall betroffen oder eingeschränkt.
In unserer Firma hätte ich keine Einladung des Wahlvorstandes erhalten. In der Kürze der Zeit wäre eine gerichtliche E-Verfügung (3 Tage von der Wahl bis zur konstituierenden Sitzung) vermutlich nicht möglich gewesen.

Aus diesem Grund habe ich dieses mal auf die Teilnahme verzichtet. Auch mit der Überlegung, was bringt mir eine Teilnahme. Übrigens von 7 B-Räten wurden 5 Räte abgewählt. Das bedeute für mich der ersehnte Neustart.

Ich vertrete hier die gleiche Meinung wie der Kollege aus BAWÜ A.....

Gruß
onkel

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carpe diem!

Konstituierende BR-Sitzung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 14.05.2014, 18:02 (vor 3635 Tagen) @ onkel

Ein Hallo an alle User, die es als Problem ansehen wenn sie nicht zur konstituierenden Sitzung geladen werden:

Es gibt wahrscheinlich 20-30 verschiedene Kommentierungen von Richtern, Anwälten und sonstigen Berufenen, die sich u.a. mit dem Teilnahmerecht der SBV auf diversen Sitzungen beschäftigen.
Jeder stellt seinen Kommentar „über den anderen“, egal ob Fitting, Knittel oder Erfurter.
Sie sind nichts anderes als Papier auf das die Meinung von Kommentatoren bzgl. Auslegungen von Urteilen gedruckt ist.
Einigen von euch schreiben lange Abhandlungen dieser Kommentierungen ab um hier im Forum ihre (einzig wahre) Meinung zu belegen. Dies finde ich sehr lobenswert, da es die Ernsthaftigkeit im Umgang mit dem Mandat zeigt.

Es stellen sich mir allerdings 2 Fragen:
Was bringt es euch und euren zu vertretenden Kolleg_innen genannten Sachverhalt zu erstreiten>
Warum will euch die Interessensvertretung, egal ob BR, PR oder MAV, vertreten durch den Wahlvorstandsvorsitzenden nicht einladen>

Da es bestimmt nicht nur formale oder gar Kostengründe sind muss die Ursache andere Gründe haben.
Da gilt es meiner Meinung nach anzusetzen. Diese Gründe, die möglicherweise im Umgang untereinander liegen, zu analysieren und ggf. unter Zuhilfenahme einer Mediation o.ä. Methoden anzupacken.

Dies ist sehr zeitaufwendig und erfordert auch viel Mut, denn möglicherweise kommen auch eigene Verhaltensweisen zu Tage, die mit ursächlich sind.
Diese Gespräche sind mit Sicherheit noch zeitaufwendiger als lange Recherchen in den diversen Rechtswerken; aber sie sind mit Sicherheit zielführender als mit Brachialgewalt eine Teilnahme in einem Gremium durchzusetzen, dass mich nicht dabei haben will.

Ich wünsche euch allen die Kraft und den Mut solche Gespräche unter Zuhilfenahme einer neutralen Person anzugehen.

Folgender Gedanke kann euch dabei unterstützen:
Wer will, findet Wege! - Wer nicht will, findet Gründe!

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Konstituierende BR-Sitzung

SBV_AZHV, München - Bayern, Wednesday, 14.05.2014, 18:43 (vor 3635 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Es stellen sich mir allerdings 2 Fragen:
» Was bringt es euch und euren zu vertretenden Kolleg_innen genannten
» Sachverhalt zu erstreiten>

Auch diese Frage ist eigentlich schon beantwortet.

Kann und soll die SBV bei der Wahl des BR Vorsitz das Gremium über die Qualität der bisherigen und künftigen Zusammenarbeit vor beraten>

Ich denke JA, denn als moderner Netzwerk kann die SBV bereits wesentlich in der konstituierende BR-Sitzung eine für sich kooperativen BRV-Kandiaten nterstützen.

Gleiches gilt für die Stellvertretenden.

Oft sind inklusive Ideen von den handelenden Person erfolgreich begleitet.

Gruß
Markus

Konstituierende BR-Sitzung

Heinrich, Tuesday, 06.05.2014, 16:02 (vor 3643 Tagen) @ onkel

Hallo Onkel!

Da hier keine Belange der Schwebvertretung berührt seien, sei eine Teilnahme nicht notwendig.

Kann und will mir nicht vorstellen, dass eine derart abwegige Behauptung von einem Verdi-Verantwortlichen stammt, da eine solche Argumentation nach den Gesetzesmaterialien seit Jahrzehnten unhaltbar ist und eher auf Halbwissen hinweist. Nachlesbar in jedem Fachkommentar sowie im amtlichen Fachlexikon 2014, Abschnitt Teilnahmerecht. Von besonderem Interesse für die SBV ist definitiv ein BR-Vorsitzender, der ggü. den Belangen sbM aufgeschlossen ist, und der sich in der Vergangenheit nicht etwa mit (diskriminierenden) Voruteilen im Betrieb gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten hervorgetan hat.

Unter Aktenzeichen VGH Bayern 17 P 96.1403 kann man das nachlesen, dass die Teilnahme nicht möglich ist.

Diese Fehleinschätzung des VGH München vom 31.07.1996 aus dem letzten Jahrhundet kann schon deshalb nicht zur Ausgrenzung der SBV (bzw. der JAV) herangezogen werden, da sie die Gesetze der Logik, an die ja auch die Instanzengerichte gebunden sind, grob missachtet. So sehen das im Ergebnis auch der Beamtenbund und die Tarifunion, ebenso wie der DGB, Verdi, die BIH, die Bundesregierung, die Prof. Blanke, Düwell und Knittel sowie der Großkommentar Altvater/Kröll zum BPersVG, um nur einige wenige Beispiele zu nennen.

Die SBV wird bei uns NICHT zur konstituierenden Sitzung geladen.

Nach dem bundesgesetzlichen Wortlaut des weit gefassten § 95 Abs. 4 SGB IX und § 32 BetrVG ist die SBV zu "allen" Sitzungen des Betriebsrats einzuladen. Das Teilnahmerecht ist also umfassend ausgestaltet. Und "alle" bedeutet nun mal nach allgemeinem Sprachgebrauch "alle" und nicht "alle minus 1", also ohne Einschränkung. Diese Grundbegriffe der Mengenlehre sollte auch der regionale Verdi-Funktionär sowie der örtliche Wahlvorstand und auch der örtliche Betriebsrat kapieren...

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