Frage zur Stellungnahme zur GL des BR (Gleichstellung)

ciralifan, Monday, 16.06.2014, 09:51 (vor 3608 Tagen)

Hallo Mitstreiter/-innen,
wie handhabt ihr euren BR zur Stellungnahme bei Gleichstellung >
Unser neuer BR möchte die Stellungnahmen jedesmal als TO in die Sitzung nehmen und mit dem kpl. Gremium diskutieren und dann was beschliessen.
Begründung: BR ist ein demokratisches Gremium und alles was der BR unterschreibt ist per Beschlussfassung zu tun.
Bislang hatte ich hierzu den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter als Partner dabei, welche die SBV Stellungnahme (Erstellt im Einklang SBV mit den betroffenen MA ) in eigenen Worten übernahm.
Im weiten weiten web u.a. Quellen ist leider nicht viel Rechtsverbindliches dazu zu finden, wer da mehr hat,bitte um Info !

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 16.06.2014, 13:19 (vor 3608 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

» BR ist ein demokratisches Gremium und alles was der BR
» unterschreibt ist per Beschlussfassung zu tun.
1.
Diese Begründung ist in dieser Pauschalität Quatsch und läßt mangelhafte Grundkenntnisse derjenigen BRM vermuten, die sowas von sich geben.
Die Stellungnahme des BR zur Gleichstellung ist kein mitbestimmungsrelevanter Tatbestand iSd BetrVG, sondern lediglich "Tagesgeschäft", da es hier um Fakten geht, die sich einer Beurteilung durch Abstimmung entziehen. Über was will denn das Gremium eigentlich abstimmen> Die erhöhten Fehlzeiten, Konflikte am Arbeitsplatz, betriebsärztliche Empfehlungen oder was auch immer > Dieser Wunsch ist doch letztendlich absurd.

Wir haben einen (beschließenden) Personalausschuß. Die Rechte des PA sind durch GO gem. § 28 BetrVG definiert.Dabei ist auch die Erledigung der im Zusammenhang mit dem PA anfallenden laufenden Geschäfte (einschl. Stellungnahme zur GS) dem (gewählten) Sprecher bzw. Stellvertreter übertragen.
Der Sprecher unseres PA bekommt (mit Zustimmung des betroffenen AN !!!) die Stellungnahme der SBV, schreibt diese (leicht verändert) ab und schickt beide an die AA. So ist sicher gestellt, das die Personalabteilung schreiben kann, was sie will, ohne daß dies schädlichen Einfluß auf die Entscheidung der AA hat.
Dieses Verfahren ist von uns mehrfach rechtlich geprüft worden und rechtssicher.

--
&Tschüß

Wolfgang

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

ciralifan, Monday, 16.06.2014, 13:54 (vor 3608 Tagen) @ albarracin

Danke Wolfgang,
so sah ich es bislang auch.

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

jp, Bayern, Tuesday, 17.06.2014, 16:46 (vor 3607 Tagen) @ ciralifan

Hallo ciralifan,

da drei Stellungnahmen (Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung) erforderlich sind werden diese auch von der jeweils zuständigen Person bearbeitet.
Dies im kompletten Gremium zu behandeln halte ich für sehr unglücklich.
Da die Person ein Handicap hat, sollte es das Ziel sein eine Gleichstellung zu erreichen.
Deshalb wäre dieses Thema beim BR-Vorsitz am besten aufgehoben.
Wenn die Person damit einverstanden ist, kann die Stellungnahme des BR und der SBV gemeinsam erfolgen.
Die Stellungnahmen nicht zum Arbeitgeber wie mancherorts praktiziert, sondern direkt an die Agentur für Arbeit.

Viel Erfolg
jp

--
jp

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

Franz Hose, Friday, 20.06.2014, 13:30 (vor 3604 Tagen) @ jp

Der Vorsitzende kann den Betriebsrat nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertreten (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Selbstverständlich muss das Gremium mehrheitlich beschliessen ob Stellung genommen werden soll und wenn ja "wie" (Formulierung der Sätze und die korrekten Antworten).

Ihr dürft die SBV Funktion (Alleinentscheider) nicht mit dem Betriebsrat vergleichen. Der Betriebsrat handelt nur per Beschluss, anders geht es nicht.

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

jp, Bayern, Friday, 20.06.2014, 15:35 (vor 3604 Tagen) @ Franz Hose

Lieber Franz Hose,

Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen;
§ 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur
selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen,
deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

--
jp

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

Franz Hose, Friday, 20.06.2014, 16:43 (vor 3604 Tagen) @ jp

Das ändert nichts daran, dass der BR Vorsitzende nicht ohne Beschluss den BR vertreten kann.

In den Fällen der Übertagung dieser Angelegenheit auf einen Ausschuss werden ja trotzdem Beschlüsse gefasst. In dem Fall dann halt vom Ausschuss (inklusive aller formalen Voraussetzungen wie die rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung).

Bei den gemeinsamen Ausschüssen interpretierst du die Übertragung auf die "Mitglieder des BR" falsch. Das bedeutet nicht, dass man einem einzelnen BR Mitglied eine Aufgabe übertragen kann, sondern nur, dass den Mitgliedern insgesamt eine Aufgabe übertragen wird. Damit ist lediglich sichergestellt, dass die BR Mitglieder unter sich abstimmen um nicht vom AG überstimmt werden zu können. Um einen Beschluss kommt also auch dort nicht herum. Auch in solchen gem.Ausschüssen müssen im übrigen die Hälfte der im Ausschuss vertrenenen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.


Die Vorschrift überträgt jedoch die Aufgaben auf die „Mitglieder des BR“, nicht auf den Ausschuss als Ganzes. So wird abgesichert, dass Beteiligungsrechte allein von der betriebsverfassungsrechtl. Vertretung der AN ausgeübt werden. Ein Beschl., durch den eine Aufgabe des BR wahrgenommen wird, kann daher nicht gegen die Mehrheit der vom BR entsandten Mitglieder gefasst werden (Richardi/Thüsing Rn. 36, offengelassen von BAG 12. 7. 1984 AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32). Die Beschränkungen für den Betriebsausschuss gelten für die gemeinsamen Ausschüsse entspr. (vgl. § 27 Rn. 6).

ErfK Rn 2 zu § 28 BetrVG

Voraussetzung für einen Beschluss im Ausschuss ist auf jeden Fall, dass die Mehrheit der vom BR entsandten Mitgl. im Ausschuss zugestimmt hat.

Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo Rn 3 zu § 28 Gemeinsamer Ausschuss mit dem Arbeitgeber

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

jp, Bayern, Friday, 20.06.2014, 20:38 (vor 3604 Tagen) @ Franz Hose

» Das ändert nichts daran, dass der BR Vorsitzende nicht ohne
» Beschluss
den BR vertreten kann.

Lieber Franz Hose,

>>>Das ändert nichts daran, dass der BR Vorsitzende nicht ohne Beschluss den BR vertreten kann.<<<
Hat das irgendwann, irgendwer behauptet>

Wenn ich dich richtig verstehe, möchtest du jede Krankengeschichte im kompletten Gremium ausbreiten. Wie sieht es hier mit dem Datenschutz aus> Holst du dir hierzu die Genehmigung des Betroffenen ein>

p.s. auch auf diesen Seiten macht sich etwas Netiquette ganz gut!
LG jp

--
jp

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

Franz Hose, Friday, 20.06.2014, 22:48 (vor 3604 Tagen) @ jp

»
» Wenn ich dich richtig verstehe, möchtest du jede Krankengeschichte im
» kompletten Gremium ausbreiten. Wie sieht es hier mit dem Datenschutz aus>
» Holst du dir hierzu die Genehmigung des Betroffenen ein>

Hallo,

die Frage des Möchten stellt sich nicht, wenn es die gesetzliche Pflicht ist.

Datenschutz> Da musst du die Bundesagentur für Arbeit fragen, die dem BR die Daten zuschickt zwecks Stellungnahme. Hat diese vorher die Zustimmung des Betroffenen eingeholt bevor sie dem BR die Daten zuspielt>

Sobald der Brief vom BR-Vorsitzenden angenommen wird, ist es ohnehin zu spät. Dann hat dieser seine Funktion als Empfangsberechtigter erfüllt und darf die Informationen gar nicht mehr geheim halten. Dann nämlich sind dem Betriebsrat die Unterlagen zugegangen und jedes BR-Mitglied hat Einsichtsrecht.

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 21.06.2014, 11:49 (vor 3603 Tagen) @ Franz Hose

Lieber Franz,
vor dem inhaltlichen 3 Dinge:
Erstmal Herzlich Willkommen hier im SBV-Forum :flower:
Dann bitte ich dich dein Profil zu vervollständigen. Nach diesem bist du Personalrat. Ein paar weitere Daten wären sinnig um deine Einlassungen nachvollziehen zu können.
Und drittens möchte ich Jopes Anliegen mit der Netiquette unterstreichen.

Zum Inhalt:
» Datenschutz> Da musst du die Bundesagentur für Arbeit fragen, die dem BR die Daten zuschickt zwecks Stellungnahme. Hat diese vorher die Zustimmung des Betroffenen eingeholt bevor sie dem BR die Daten zuspielt>
Ja hat sie! Wenn du einen GL-Antrag bearbeitest wirst du auf Seite 5 die Zustimmung dazu geben mit dem Verweis, dass ohne diese eine Bearbeitung seitens der AfA aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt wird.

» Sobald der Brief vom BR-Vorsitzenden angenommen wird, ist es ohnehin zu spät. Dann hat dieser seine Funktion als Empfangsberechtigter erfüllt und darf die Informationen gar nicht mehr geheim halten.
Soll er nicht und muss er nicht und hat auch keiner der Schreiber verlangt.

» Dann nämlich sind dem Betriebsrat die Unterlagen zugegangen und jedes BR-Mitglied hat Einsichtsrecht.
Auch das stimmt. Bis jetzt ist es auch nur ein leeres Blatt mit der Aufforderung zur Stellungnahme.

Die sonstigen Aussagen zur Ausschussarbeit und Mitbestimmung stehen hier auch nicht zur Debatte, denn dazu muss sich das Gremium (egal ob BR oder PR) seine eigenen Regeln (im Rahmen der Gesetze) schaffen.

In den mir bekannten Gremien (und das sind viele) fertigt ein vom Gremium ermächtigtes Mitglied (muss nicht der Vorsitzer sein) die GL-Stellungnahme, meistens in Zusammenarbeit mit der SBV und dann wie Jope schon schreibt, ab zur AfA ohne dem AG Einblick zu gewähren.
In der nächsten Sitzung wird dann ggf. "zur Kenntnisnahme" darüber berichtet!

Nachdem dies überwiegend so praktiziert wird, und noch keinerlei juristische Beanstandungen deswegen in den Datenbanken zu finden sind, scheint es die korrekte Vorgehensweise zu sein.

Aber nachdem ja nun 2 Gremien (deines und das vom Ursprungfragesteller) den formellen Weg beschreiten kann sich das ja möglicherweise ändern.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

heinrich s, Hessen, Thursday, 26.06.2014, 15:28 (vor 3598 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

die Stellungnahme sollte nur vom Arbeitgeber, Betriebsrat und der VP Schwb an die Agentur für Arbeit weitergegeben werden.
Was hat das Gremium vom BR damit zu tun.
Hier sollte auch die Verschwiegenheit gegenüber der betroffenen Person gewahrt werden.

--
heinrich s

Frage zur Stellungnahme zur GL des BR

Heinrich, Thursday, 26.06.2014, 16:04 (vor 3598 Tagen) @ heinrich s

Hallo Heinrich S,,

» die Stellungnahme sollte nur vom Arbeitgeber, Betriebsrat und der VP Schwb
» an die Agentur für Arbeit weitergegeben werden.
Genau so ist es!

» Was hat das Gremium vom BR damit zu tun.
Du solltest Dich ggf einmal mit dem BetrVG und dem Begriff Betriebsrat/ BR befassen. Also auch wer ist der BR und was sind dessen Aufgaben und wie handelt dieser. Weiter was, wer ist der BRV und wer, was ist das BRM>

Das Gesetz, verlangt hier eine Stellungnahme des Betriebsrat, BR und nicht die eines BRM oder ggf BRV.

» Hier sollte auch die Verschwiegenheit gegenüber der betroffenen Person
» gewahrt werden.
Verschwiegenheit ist im BR Gremium auch lt. BetrVG gewahrt, da alle gesetzl. dazu vetpflichtet sind. Eine Behandlung eines BR Themas, Vorganges lt. BetrVG im Gremium kann nie die Verschwiegenheit verletzen.

Aber ja, in vielen Gremien ist es so geregelt, dass hier ein BR oder der BRV diese Stellungnahme in Rücksprache mit dem Betroffenen und ggf der SBV fertigt. Ist aber so nicht die gesetzliche Pflicht.

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