Wie weiter? (Gleichstellung)

Nitsrek @, Tuesday, 15.11.2005, 13:12 (vor 6744 Tagen)

Hallo Forumsmitglieder,

nur durch Zufall habe ich dieses Forum gefunden und auch gleich eine Frage:

Mein Mann hat jetzt vom Versorgungsamt rückwirkend den Bescheid für 40% Behinderung, unbefristet da keine Besserung eintretten wird, erhalten. Er ist zur Zeit in einem Arbeitsverhältnis. Was muß er jetzt alles tun oder beachten>

Muß der Arbeitgeber oder das Arbeitsamt informiert werden> Wie ist hier die Verfahrensweise>

Danke für die Hilfe, Nitsrek

Wie weiter?

hackenberger, Tuesday, 15.11.2005, 13:21 (vor 6744 Tagen) @ Nitsrek

Hallo,

Dein Mann sollte sich mit der für Ihn zuständigen SchwbV in Verbindung setzten. Sofern der Bescheid noch offen ist (4 Wochen nach Zugang) wäre zu prüfen ob es Sinn macht eine Akteneinsicht zu beantragen um zu prüfen ob ein Widerspruch mit dem Ziel einen GdB von 50 zu erhalten Sinn macht. Mit einem GdB von 50 wäre er Schwerbehindert mit allen Rechten aus dem SGB IX. Mit einem GdB von 40 (30 -49) gilt man als Behindert und z.B. der besondere Kündigungsschutz und die Nachteilsausgleiche gem. SGB IX kommen nicht zum tragen.

Dein Mann könnte nur bei der zuständigen Arbeitsverwaltung/Agentur für Arbeit die Gleichstellung (beinhaltet den besonderen Kündigungsschutz) beantragen, sofern er belegen kann, dass sein Beschäftigungsverhältnis auf Grund der Behinderung (Achtung es zählen hier wirklich nur Gründe welche ind er Behinderuung liegen) gefährdet ist. Ein möglich Grund wäre hier z.B. behindertenbedingte Krankenfehltage vom mehr als 20-25 im Jahr.

Wie weiter?

traute, Saturday, 19.11.2005, 21:52 (vor 6740 Tagen) @ Nitsrek

andere gründe für eine gleichstellung wären zb gefährdung des arbeitsplatzes wegen minderleistung, kollegen müssen unterstützen, umsetzung auf einen leidensgerechten arbeitsplatz angestrebt, technische hilfsmittel werden benötigt, lange fehlzeiten, oder leidensgerechter arbeitsplatz ist vorhanden und soll durch GL gesichert werden.

ist ein eingliederungsmanagement gem § 84 SGB IX vorgenommen worden>

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