Rückkehrgespräch (BEM)

Rudi, Friday, 18.11.2005, 08:56 (vor 6741 Tagen)

Ich habe einen Kollegen,der nach einem 2. Bandscheibenvorfall seit 3 Monaten krank. Zur Zeit mach er eine ambulante "Reha".
Seiner Meinung nach kann er seine ursprüngliche Tätigkeit als Elektriker nicht mehr ausüben "Heben von schweren Lasten ect."
Ich habe ihm geraten einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen.

Er meint,dass er Anfang Dezember evtl. wieder arbeitsfähig ist.
Wie soll ich vorgehen>
Gespräch mit dem AG. Personalbteilung und Vorgesetzten bezgl. seiner Zukunft.

Ein betr. Wiedereingliederungsmanagement besteht nicht.

Wäre dankbar für einige Tips.

Rückkehrgespräch

David ⌂, NRW, Friday, 18.11.2005, 21:45 (vor 6741 Tagen) @ Rudi

Hallo Rudi,

zwar nehme ich an das Du den 84er kennst, aber trotzdem weise ich noch einmal darauf hin und empfehle Dir damit auf Euren BR zuzugehen


§ 84
Prävention


(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.


Schau Dir bitte dazu auch die Seite 26 (§ 84)auf der Musterkommentierung von Düwell an und gehe mit Deinem BR nach Absprache gemeinsam auf den AG zu. Sollte es in Deinem Betrieb auch einen betriebsärztlichen Dienst geben, so geh auch auf diesen mit überzeugender Argumentation zu. Sicherlich ist es auch wichtig einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung in Erwägung zu ziehen.

Gruß David
VP Schwb

Rückkehrgespräch

hackenberger, Friday, 18.11.2005, 22:01 (vor 6741 Tagen) @ Rudi

Hallo Rudi,

leider kannst/solltest Du, nach meiner Einschätzung, nicht davon ausgehen, dass ein GdB von mind. 50 herauskommt. Sofern der Arbeitsplatz gefährdet sein könnte, sollte er sofort einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen und Du solltes Du den AG darüber informieren, dass ein lfd. Antragverfahren besteht. Weiter sofort auch einen Antrag auf Gleichstellung stellen (diese Antragstellung darf nicht vor dem anderen Antrag liegen) und die AA darüber informieren, dass ein lfd. Antragverfahren beim Versorgungsamt bezüglich der Anerkennung einer Schwerbehinderung anhänig ist. Die AA stellt dann das ldf. Antragsverfahren auf Anerkennung einer Gleichstellung ruhend, bis über den anderen Antrag entschieden ist. Wird der Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung dann mit mind. GdB 30 entschieden, muss dieses der AA mitgeteilt werden und der Antrag auf Gleichstellung lebt wieder auf und diesem wird rückwirkend ab Antragstellung bei ausreichender begründung stattgegeben. Somit besteht ab Antragstellung des Antrages auf Gleichstellung der besondere Kündigungsschutz.

Wird dem Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mid. 50 stattgegeben, muss der Antrag auf Gleichstellung zurückgezogen werden. Er ist ja dann auch nicht mehr notwendig und möglich.

Gründe für die Gleichstellung hast Du ja schon genannt. Die lange Behindertenbedingte Krankenfehlzeit und die Möglichkeit, dass er die ursprüngliche Tätigkeit als Elektriker nicht mehr ausüben kann und somit der Arbeitplatz gefährdert ist bzw. er auf Grund der Behinderung weiter-/umqualifiziert werden muss.

Ganz wichtig ist bei dem lfd. Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung noch, dass der Betroffene alles in seiner Macht stehen dazu leistet, dass über den Antrag entschieden werden kann. Am besten alle greifbaren Unterlagen dem Antrag beifügen.

Das Versorgungsamt wird den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung wohl auch bis zum Abschluss der Reha zurückstellen, da erst nach Abschluss der Reha entschieden werden kann welche gesundheitlichen Beeinträchtigung Bestand haben.

Sollte keine Gefährdung des Arbeitplatzes bestehen, würde ich bis zu Abschluß der Reha erst einmal betriebsintern ruhig bleiben. Zur Zeit ist der AN ja noch "geschützt" da der AG noch keine Wiedereingliederungsmaßnahme gem. § 84 (2) angegangen ist.

Rückkehrgespräch

Biggi0001, Friday, 18.11.2005, 22:54 (vor 6741 Tagen) @ Rudi

Kleine Ergänzung zur Beschleunigung: Ich würde das Versorgungsamt mit separatem Schreiben (nach Bestätigung des Einganges des Antrags) nochmals darauf hinweisen (kann formlos sein), daß Du (bzw. der Kollege sollte dies tun) berufstätig bist, auch/obwohl das Kreuzchen bereits im Antrag an entsprechender Stelle gemacht wurde....damit beschleunigt sich der ganze Vorgang.

Sonst kann das alles durchaus einige Zeit dauern und das ist nicht im Interesse des Antragstellers.

Liebe Grüße,
Biggi0001

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