§ 84 Abs 1. Beteilung SBV (BEM)

Makapru, Monday, 11.08.2014, 22:57 (vor 3555 Tagen)

Hallo,

es geht wieder einmal um die Fragestellung der SBV bei BEM.

für mich geht aus dem § 84 Abs. 1 nicht hervor, dass die SBV nur für Menschen mit Behinderung zuständig ist. Ganz im Gegenteil, für mich heisst es, dass die SBV laut Abs. 1 für jeden zuständig ist, der ein gesundheitliches Problem hat (von Behinderung bedroht). Leider gibt es auch zur Zeit eine Diskussion in unserem Unternehmen.

Im Absatz 2 steht nun wieder, dass die SBV nur für Schwerbehinderte zuständig ist.

Vielleicht hat jemand von Euch einen Tipp für mich und kann etwas Licht ins Dunkle bringen.

Vielen Dank

Gruß
Makapru

§ 84 Abs 1. Beteilung SBV

williniesky, Dresden/Sachsen, Tuesday, 12.08.2014, 09:29 (vor 3554 Tagen) @ Makapru

Hallo Makapru,
der § 84 Abs. 1 SGB IX ist auch nicht das BEM. Das wird nur im § 84 Abs.2 SGB IX geregelt. Der § 84 Abs.1 beinhaltet ganz andere Dinge und setzt viel früher an.

--
MfG
Williniesky

§ 84 Abs 1. Beteilung SBV

Makapru, Tuesday, 12.08.2014, 10:25 (vor 3554 Tagen) @ williniesky

Guten Morgen,

danke für Deine Antwort.

Mein eigentliches Problem ist sicher nicht so rüber gekommen.

Es geht um die Menschen die nocb nicht schwerbehindert sind, d.h. von Behinderung bedroht. dies ist für mich der Abs. 1, sehe ich das richtig?

M.E. ist das auch auf BEM übertragbar, d.h. die SBV betreut alle Langzeitkranken, die noch keinen SB Status haben. Mein Unternehmen sagt nein! Die SBV ist grundsätzlich nur für Schwerbehinderte und Gleichgestellte zuständig,

VG
Makapru

§ 84 Abs 1. Beteilung SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 12.08.2014, 10:58 (vor 3554 Tagen) @ Makapru

Hallo,

> für mich geht aus dem § 84 Abs. 1 nicht hervor, dass die SBV nur für Menschen mit Behinderung zuständig ist.
> Ganz im Gegenteil, für mich heisst es, dass die SBV laut Abs. 1 für jeden zuständig ist, der ein gesundheitliches Problem hat (von Behinderung bedroht). Leider gibt es auch zur Zeit eine Diskussion in unserem Unternehmen.
Wenn dies deine Rechtsauffassung zum § 84 ist verstehe ich, dass es eine Diskussion gibt.

Vielleicht hilft ein Blick in die Vergangenheit zur Entstehung des § 84.
Abs. 1 entspricht dem durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbAG) vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) eingefügten § 14c SchwbG.
Also der Sinn war die überproportionale Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen zu verringern.

Der Knittel-Kommentar meint zu deiner Frage folgendes:
Zielgruppe dieser Prävention sind ausschließlich schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte. Das ergibt sich aus dem ausdrücklichen Gebot an den Arbeitgeber zur Kontaktaufnahme mit der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Integrationsamt (vgl. HK-SGB IX/Trenk-Hinterberger Rdnr. 12; LPK-SGB IX/Düwell Rdnr. 10; a. A. Deinert NZA 2010, 969 [970]: Der Schutzbereich sei in richtlinienkonformer Auslegung auf alle behinderten Menschen zu erstrecken. Nach Art. 5 EWG RL 2000/78/EG müssten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit behinderte Menschen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ihren Beruf ausüben können. Da die Richtlinie einen weiteren Behinderungsbegriff verfolge als den der Schwerbehinderung, sei dieser auch für § 84 Abs. 1 SGB IX zugrunde zu legen).
Daraus lässt sich nun nicht ableiten, dass man für alle mit gesundheitlichen Problemen zuständig ist.

> Im Absatz 2 steht nun wieder, dass die SBV nur für Schwerbehinderte zuständig ist.
Dies ist deswegen nun besonders erwähnt, weil dies der einzige § im SGB IX ist der für alle Beschäftigten gilt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

§ 84 Abs 1. Beteilung SBV

Makapru, Tuesday, 12.08.2014, 11:10 (vor 3554 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Ohje, da gibt es dann aber viele Sbvler die dieses Gesetz falsch auslegen. Es gibt also kein Handlungsfeld der SBV bezüglich von Behinderung bedrohter Menschen?

§ 84 Abs 1. Beteilung SBV

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 12.08.2014, 12:11 (vor 3554 Tagen) @ Makapru

Hallo Makapru,
wenn mich mein Gedächnis nicht täuscht, war in der alten Fassung des SGB IX der Halbsatz: "....und von Behinderung bedrohten Menschen" bei den Aufgaben und Zuständigkeiten der SBV enthalten. Dieser Halbsatz wurde dann aber gestrichen. Leider!

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

§ 84 Abs 1. Beteilung SBV

Makapru, Tuesday, 12.08.2014, 13:08 (vor 3554 Tagen) @ Hotte

:-( ohje, da haben wir ja jahrelang einen falsches Berater gehabt.
Da habe ich jetzt deutlich weniger Arbeit. Dann verstehe ich die Reformansaetze einiger Vertreter bedingt , einige setzen genau da an.

§ 84 Abs 1. Beteilung SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 12.08.2014, 15:04 (vor 3554 Tagen) @ Makapru

> Ohje, da gibt es dann aber viele Sbvler die dieses Gesetz falsch auslegen. Es gibt also kein Handlungsfeld der SBV bezüglich von Behinderung bedrohter Menschen?

Doch es gibt ein Handlungsfeld.
Ist auch beschrieben im § 95 Abs. Satz 3:
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. 4

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

§ 84 Abs 1. Beteilung SBV

elschwoabos, NRW, Wednesday, 13.08.2014, 07:07 (vor 3553 Tagen) @ Makapru

Doch, du bist sogar angehalten ihnen beim Erstellen des Antrags auf Schwerbehinderung zu unterstützen, oder auch der Gleichstellung, bei der Du auch angehört wirst.

Sorry, den Beitrag von Hans-Peter zu spät gelesen.

Hardy

--
Hardy

Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein.

§ 84 Abs 1. Beteilung SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 13.08.2014, 09:51 (vor 3553 Tagen) @ elschwoabos

> Sorry, den Beitrag von Hans-Peter zu spät gelesen.
Hättest doch nur nicht absenden müssen ;-)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

RSS-Feed dieser Diskussion