§84 Abs.1 SGB 9 (BEM)

Peter, im Süden, Thursday, 24.11.2005, 21:11 (vor 6735 Tagen)

Sachverhalt:
Arbeitbeber will u.a. Arbeiteszeitregelung des Mitarbeiters ändern.
Mitarbeiter ist vom Krankheitsbild her SB bzw. 30% (Schizophrenie), jedoch nicht antragsmässig festgestellt.

Frage:
Ist die SBV zu beteiligen, obwohl es sich nicht um einen SB handelt>

Gruß Peter

§84 Abs.1 SGB 9

David ⌂, NRW, Friday, 25.11.2005, 20:51 (vor 6734 Tagen) @ Peter

Hallo Peter,

kleiner Tip: schau doch einmal in der
Musterkommentierung von Düwell auf der
Startseite nach ;-)


Gruß

David
VP SchwbM

§84 Abs.1 SGB 9

hackenberger, Friday, 25.11.2005, 21:13 (vor 6734 Tagen) @ David

Hallo Peter, hallo David,

der § 84 (1) SGB IX greift leider nicht. Sofern die im Abs. 2 angeführten Grenzwerte (6 Wochen) erreicht werden wäre nur das Thema Wiedereingliederungsmanagement zu beachten.

Der Betroffene möchte bitte umgehend einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen und soweit in der Behinderung liegende Gründe belegbar sind welche eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisse auch einen Antrag auf Gleichstellung, damit würde er unter die Regelungen/Schutz des SGB IX fallen. Beide Anträge sofort stellen. Beim Antrag auf Gleichstellung der AA mitteilen, dass ee ein lfd. Antragsverfahren auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gibt.

...alles weitere hierzu habe ich vor kurzem in einem anderen Beitrag beschrieben, bitte dort nachlesen.

PS: Dem AG sofort nach Antragstellung entsprechend informieren und auffordern die SchwbV gem. § 95 SGB IX zu beteiligen.

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