Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst (Allgemeines)

Konni, Friday, 25.11.2005, 13:04 (vor 6734 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe noch nicht lange Erfahrungen mit meinem "neuen Zustand" der Schwerbehinderung, deswegen hier meine Frage:

Ich hatte diese Woche ein Vorstellungsgespäch (ich bin Beamtin im geh.Dienst) bei einer anderen (Kommumal)Behörde. Nicht, dass mir da sage und schreibe 6 Leute gegenübersaßen, im Nachhinein ging mir auf, dass "nur" ein Vertreter der Personalrates bei dem Gespräch dabei war, aber niemand der Schwerbehindertenvertretung.

Wie gesagt, ich kenne mich nicht aus, aber war der Vertreter des Personalrates auch automatisch Schwerbehindertenvertreter> Kann ich mir zwar nicht vorstellen und erwähnt wurde das Wort Schwerbehindertenvertreter auch nicht.

Was ist nun mit dem Gespräch, wenn tatsächlich kein Vertreter der Schwerbehinderten dabei war> Hat das Auswirkungen> Worauf muss ich in Zukunft eigentlich genau achten>

Ich hoffe, ich finde hier eine Antwort. Vielen Dank vorab!

Konni

Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst

hackenberger, Friday, 25.11.2005, 21:00 (vor 6734 Tagen) @ Konni

Hallo Konni,

der Sachverhalt ist wie folgt:

• sofern die SchwbV vom Termin was wusste aber nicht gekommen ist, ist es einfach unschön und die SchwbV hat ihre Pflichten nicht so wie das SGB IX es vorsieht wahrgenommen.

• sofern der AG von der Schwerbehinderung vor dem Gespräch Kenntnis hatte und der SchwbV von der der Bewerbung und dem Vorstellungsgespräch keine Mitteilung gemacht hat, und Sie nicht genommen werden haben Sie einen Schadenersatzanspruch gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Die Höhe des Schadenersatzes ergibt sich aus der Tatsache, ob bei ordnungsgemäßem Handeln es zu einer Einstellung gekommen wäre oder nicht.

• die SchwbV könnte sofern Fall 2 zutrifft den AG auffordern ein neues Vorstellungsgespräch in ihrer Anwesenheit durchzuführen.


Die SchwbV hat noch weitergehende Rechte bzw. der AG weitergehende Pflichten, doch ich gehe davon aus, dass diese hiervon Kenntnis hat.

Am besten, Du nimmst Konntakt mit der SchwbV auf und erkundigst Dich ob sie über die Bewerbung und den Termin informiert war und wenn ja wieso sie nicht dazu gekommen ist>

Es kann sein, dass es im öffentl. Dienst noch weitergehende Rechte und Pflichten gibt, da hoffe ich einmal auf Koll. aus dem Bereich, dass die diese hier noch einstellen.

Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Monday, 28.11.2005, 08:33 (vor 6731 Tagen) @ Konni

Hallo Konni,

war denn aus deinen Bewerbungsunterlagen eindeutig ersichtlich, dass du schwerbehindert bist>>>
Hierfür gibt es 3 Möglichkeiten:
Erwähnen im Anschreiben, oder im Lebenslauf, oder Beifügung einer Kopie deines SB-Ausweises.

Grüße
J.Schmitt

Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst

traute, Monday, 28.11.2005, 19:08 (vor 6731 Tagen) @ Konni

konni,

du solltest dich mit der SBV des betriebes in verbindung setzten, um herauszufinden, was der grund war, warum sie bei dem vorstellungsgespräch nicht dabei gewesen. das kann verschiedene gründe haben. ich zb kann auch nicht immer an gesprächen teilnehmen, da häufig termine der personalverwaltung nicht abgesprochen werden.

wenn sich herausstellt, dass du das ausschreibungsprofil erfüllt hast und nicht eingestellt wurdest, dann erst kannst du eine schadenersatzklage anstreben. voraussetzung ist immer die erfüllung des ausschreibungsprofiles. sollte jemand mit besserer qualifikation (was natürlich auch der fall sein kann) vorgezogen worden sein, wäre das eine diskriminierung.

Achte bitte genau auf den inhalt eines absageschreibens. es muß dort nämlich genau begründet sein, warum nicht DU eingestellt wurdest. nur darauf kannst du eine schadenersatzklage aufbauen.

ich warte immer noch darauf, dass ein/e bewerberIn diesen weg geht. das dürfte nämlich spannend werden vor gericht. leider scheuen die meisten diesen weg. richter haben aber schon positiv entschieden.

überigens, der PR vertritt im abwesenheitsfall der SBV die rechte der betroffenen. zumindest sollte er das!!!

Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst

hackenberger, Monday, 28.11.2005, 22:53 (vor 6731 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

erlaube mir einige kleine Wiedersprüche.

Also der PR nimmt NIE die Aufgaben der SchwbV wahr, er vertritt alle AN in gleicher Weise und soll auf die Einhaltung aller Gesetze/Regelungen usw. achten.

Termine müssen mit der SchwbV abgesprochen werden, weiter gehen Mandatsaufgaben immer vor, also haben Priorität vor der sonstigen Tätigkeit. Ggf. müssen sonstige Tätigkeiten zurückstehen. Plant die Verwaltung, der AG die Termine nicht so, dass die SchwbV teilnehmen kann, könnte dieses den Sachverhalt der Mandatsbehinderung darstellen. Ggf. sollte bei Verhinderung die Vertretung der SchwbV teilnehmen.

Im öffentlichen Dienst müssen alle schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch geladen werden. Die SchwbV ist über die Bewerbungen Schwerbehinderter in Kenntnis zu setzen und die Teilnahme zu ermöglichen. Auch an den/über die sonst zu dieser Ausschreibung noch stattfindenden Bewerbungsgesprächen (incl. den Zugriff auf alle Unterlagen).

Es gibt weiter ein Urteil aus dem hervorgeht, dass das bewusste Ausschließen der SchwbV zu einem Bewerbungsgespräch den Sachverhalt um Schadenersatz gem. § 81 SGB IX zu beanspruchen erfüllt.

Schadenersatzanspruch besteht bei Missachtung des § 81 SGB IX auch sofern der Bewerber bei ordnungsgemäßem Handel nicht zu Zuge gekommen wäre (sofern nicht eine offensichtliche Nichteignung besteht) hier ist nur die Grenze bei max. 3 Monatgehältern.

Ein Vorzug eines Bewerbers mit besserer Eignung ist keine Diskriminierung.

Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst

traute, Monday, 28.11.2005, 23:33 (vor 6731 Tagen) @ hackenberger

danke bernd, das ist mir alles bekannt. ich habe meine prioritäten etwas anders gesetzt. wir haben die quote reichlich erfüllt. aus diesem grunde bin ich persönlich mehr daran interessiert, die 280 arbeitsplätze meiner clienten (behinderte)leidensgerecht zu gestalten und diesbezüglich prävention zu betreiben. das ist in einer uni klinik nicht so einfach wie außenstehende vielleicht glauben, obwohl es gerade anders herum sein sollte.

» Hallo Traute,
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» erlaube mir einige kleine Wiedersprüche.
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» Also der PR nimmt NIE die Aufgaben der SchwbV wahr, er vertritt alle AN in
» gleicher Weise und soll auf die Einhaltung aller Gesetze/Regelungen usw.
» achten.
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» Termine müssen mit der SchwbV abgesprochen werden, weiter gehen
» Mandatsaufgaben immer vor, also haben Priorität vor der sonstigen
» Tätigkeit. Ggf. müssen sonstige Tätigkeiten zurückstehen. Plant die
» Verwaltung, der AG die Termine nicht so, dass die SchwbV teilnehmen kann,
» könnte dieses den Sachverhalt der Mandatsbehinderung darstellen. Ggf.
» sollte bei Verhinderung die Vertretung der SchwbV teilnehmen.
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» Im öffentlichen Dienst müssen alle schwerbehinderten Bewerber zum
» Vorstellungsgespräch geladen werden. Die SchwbV ist über die Bewerbungen
» Schwerbehinderter in Kenntnis zu setzen und die Teilnahme zu ermöglichen.
» Auch an den/über die sonst zu dieser Ausschreibung noch stattfindenden
» Bewerbungsgesprächen (incl. den Zugriff auf alle Unterlagen).
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» Es gibt weiter ein Urteil aus dem hervorgeht, dass das bewusste
» Ausschließen der SchwbV zu einem Bewerbungsgespräch den Sachverhalt um
» Schadenersatz gem. § 81 SGB IX zu beanspruchen erfüllt.
»
» Schadenersatzanspruch besteht bei Missachtung des § 81 SGB IX auch sofern
» der Bewerber bei ordnungsgemäßem Handel nicht zu Zuge gekommen wäre
» (sofern nicht eine offensichtliche Nichteignung besteht) hier ist nur die
» Grenze bei max. 3 Monatgehältern.
»
» Ein Vorzug eines Bewerbers mit besserer Eignung ist keine Diskriminierung.

Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Tuesday, 29.11.2005, 16:01 (vor 6730 Tagen) @ Konni

Alles gut und richtig, was ihr schreibt,
wenn jedoch aus den Bewerberunterlagen nicht hervorging, dass die Bewerberin schwerbehindert ist, was dann>>
Siehe hierzu mein erstes Posting, in dem ich die Frage gestellt habe.

Grüßle
J.Schmitt

Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst

hackenberger, Tuesday, 29.11.2005, 16:41 (vor 6730 Tagen) @ Sozialportal

Hallo Jürgen,

dass die vorliegende Schwerbehinderung/Gleichstellung dem AG bekannt sien muss, ging aus unsern Beiträgen hervor. Weiter, wenn erst im Verlauf des Bewerbungsgespräches der AG Kenntnis von einer Schwerbehinderung/ Gleichstellung bekommt. muss er den bewerber fragen ob er die Hinzuziehung der SchwbV wünscht und ggf. bis zu diesem Zeitpunkt vertagen, sonst riskiert er all die beschriebenen Probleme.

Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Friday, 09.12.2005, 19:02 (vor 6720 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

aber nicht aus der Frage der betroffenen Person.

Leider hat die Fragestellerin bisher darauf nicht geantwortet, auch nicht auf eure Bemühungen der Erläuterung.

Für mich ist erst einmal wichtig, was bekannt ist oder nicht.
Dementsprechend reagiere ich und berate ich.
Dies spart unheimlich viele Resourcen -smile-

Grüße
Jürgen

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