Verteilung von Kosten auf mehrere Träger (Hilfsmittel)

chrissly, Worms, Rheinland-Pfalz, Wednesday, 13.08.2014, 16:04 (vor 3550 Tagen)

Hallo an alle "Mitstreiter",

erst einmal ein großes Lob an alle, die sich hier immer wieder mit sehr hilf- und lehrreichen Frage- und Hilfestellungen am Forum beteiligen.:-D

Ich stöbere immer regelmäßig und gerne durch die Themen und habe schon einiges sehr gut in meiner täglichen SBV-Arbeit verwenden können

Aktuell beschäftigt mich allerdings ein Thema, zu dem ich in dieser Konstellation noch keine Antwort finden konnte; daher hier einmal der Versuch ein wenig mehr Aufklärung zu erhaschen...

Ein von Schwerbehinderung betroffener Kollege (Gdb 50)hat einen Antrag auf Kostenübernahme für einen höhenverstellbaren Schreibtisch gestellt (Arbeitsplatz reine Bürotätigkeit).

Die Besonderheit an seinem Fall ist, dass einer der Kostenträger die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist, da ein Teil der Behinderung durch ein Unfallereignis vor einigen Jahren begründet ist.

Die Unfallkasse hat jetzt auch sehr unbürokratisch eine Kostenzusage von 50% erteilt (gem. deren Aussage ist dies der Anteil, der der vorliegenden Unfallfolgen zuzuschreiben ist - die Restbeschwerden seien dem normalen "Verschleiß" im Arbeitsleben geschuldet); wegen dem Rest, sprich der anderen 50% sehe ich eigentlich die Deutsche Rentenversicherung in der Pflicht, oder?:-|

Schließlich geht es um die Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. dessen behinderungsgerechter Ausstattung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Es wurde auch ein entsprechender Antrag gleichzeitig bei der Rentenversicherung gestellt, jedoch von dort mit dem Vermerk der Unzuständigkeit an die Unfallkasse weitergeleitet, obwohl darauf hingewiesen wurde, dass diese schon "mit im Boot" ist.

Ich wollte heute mal mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Rentenkasse tel. in Kontakt treten, aber da bekommt man ja schlechter jemanden zu sprechen, als wollte man beim Papst eine Audienz - nämlich irgendwie garnicht.

Geht es also generell die Kosten auf zwei bzw. mehrere Kostenträger zu verteilen oder ist hier doch für die restlichen 50% der Arbeitgeber in der Pflicht und ich mit meiner Denkweise bisher auf dem "Holzweg"??

Für klärende Hinweise und Antworten wäre ich sehr dankbar...

Viele Grüße aus dem regnerischen Rheinland-Pfalz

Chrissly

Verteilung von Kosten auf mehrere Träger

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 13.08.2014, 17:25 (vor 3550 Tagen) @ chrissly

Hallo,

ich empfehle Dir bzw. dem AN, Kontakt mit der örtlich zuständigen Reha-Servicestelle aufzunehmen. Die beraten und unterstützen auch bei der Koordinierung von Telhabemaßnahmen.
Ggfs. dürfen sie einen allein zuständigen Kostenträger bestimmen, der sich dann einen Teil der Aufwendungen von anderen Kostenträgern ersstatten lassen kann.
auch das IA wäre eigentlich grundsätzlich für eine derartige Koordinierung zuständig.

--
&Tschüß

Wolfgang

Verteilung von Kosten auf mehrere Träger

chrissly, Worms, Rheinland-Pfalz, Saturday, 16.08.2014, 12:03 (vor 3547 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

Vielen Dank für den guten Tipp. Ich habe gleich gestern mal mit dem IA Kontakt aufgenommen. Dort hat man mir zwar keine weitere Hilfestellung wg. evtl. Koordination angeboten, aber immerhin auch bestätigt, dass ich auf dem richtigen Weg bin. Mir bleibt jetzt wohl erst einmal nix anderes übrig, als hartnäckig bei der Rentenversicherung den Sachverhalt nochmal genau darzustellen.

Sollte dies letztlich nicht fruchten, so meinte das IA ist eben doch der AG in der Pflicht... - der wird sich bestimmt freuen ;-)

Viele Grüße und ein schönes WE!

Chrissly

Verteilung von Kosten auf mehrere Träger

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 19.08.2014, 08:46 (vor 3545 Tagen) @ chrissly

Hallo,

da frage ich mich aber, ob das IA bei seiner Ablehnung auch § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX bedacht hat, der es durchaus zur Vorleistung verpflichtet, wenn sich Reha-Träger "zieren" bzw. nicht einig sind.

Im Übrigen hatte ich bei meinem ersten Posting vergessen zu erwähnen, daß das Reha-Recht keine "halben" Zuständigkeiten kennt.
Nachdem die BG eine Teilzuständigkeit anerkannt hat und nach Deiner Fallschilderung den Vorgang nicht weitergeleitet hat, könnte man hieraus gem. § 14 Abs. 2 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html
eine Zuständigkeitserklärung sehen.

Zur Vermeidung von weiteren "Ehrenrunden" für den sb AN möchte ich Dir nochmals dringend die örtlich zuständige Reha-Servicestelle ans Herz legen, zu deren gesetzlichen Aufgaben gem. § 22 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__22.html

sowohl die Koordinierung des Hilfebedarfs als auch die ggfs. rechtsverbindliche Zuständigkeitsklärung gehören.

Dein Posting zeigt mir mal wieder, wie wichtig es für SBVen ist, einen Kommentar zur Hand zur haben, der nicht nur das eigentliche Schwerbehindertenrecht ab § 69 SGB IX behandelt, sondern auch das Reha-Recht der §§ 4-68. Da kann man sich solche Kenntnisse auch mal in Grundzügen selbst erarbeiten bzw. erlesen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Verteilung von Kosten auf mehrere Träger

Monica99, Tuesday, 19.08.2014, 10:24 (vor 3544 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

der Satz 3 des § 102 Abs 6 hat ein entscheidendes Wort, "KANN" also nicht "MUSS".

Weiter gilt betreffend der Ausstattung auch IMMER der Grundsatz, der AG muss die notwendige Arbeitsplatzausstattung beschaffen, es sei es wäre im Unzumutbar. Der AG kann dann hier Mittel erhalten für die behindertenbedingten Mehrkosten. Hier also den Unterschied/Mehrkosten für den Höhenverstellbaren Schreibtisch zum normalen Schreibtisch.

--
mfg Monica

Verteilung von Kosten auf mehrere Träger

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 21.08.2014, 08:54 (vor 3543 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

leider übersiehst Du auch zwei wichtige Gesichtspunkte:

Zum Einen gibt es in §102 Abs. 6 SGB IX den ausdrücklichen Verweis auf § 14 SGB IX. Das bedeutet, daß auch das IA nicht einfach wegen Unzuständigkeit ablehnen darf, sondern von Amts wegen den Antrag an den seiner Meinung nach zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten hat. Leitet das IA nicht weiter, ist das eine Zuständigkeitserklärung, für die dann Satz 3 mit dem "kann" nicht mehr gilt.

Zum Anderen ist zwar "kann" grundsätzlich die Grundlage einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, allerdings kann sich nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts der Ermessensspielraum aufgrund der konkreten Einzelfallumstände (dringender Handlungsbedarf zB wegen Kündigungsdrohung, Verschlimmerung des Zustandes, länger drohende AU) auf "Null" reduzieren und somit auch eine Handlungspflicht entstehen.
Aus der Fallschilderung ist nicht ersichtlich, daß das IA diese Aspekte wirklich ernsthaft geprüft hat.

--
&Tschüß

Wolfgang

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