Präventionsverfahren (Gesamt-Konzern-SBV)

Boro, Bayern, Sunday, 07.09.2014, 11:30 (vor 3542 Tagen)

Hallo zusammen,

Ich bin SBV in einem Standort der Firma, inMünchen. Es gibt einen GSBV, in Lübbeck. Jetzt wird es Präventionsverfahren in meiner eigenen Sache beim Integrationsamt geben. Mein AG verweigert die Teilnahme des GSBV mit der Begründung, dass es meinerseits kein Anspruch auf die Teilnahme des GSBV gibt. Wenn ich einen SBV-Vertreter beim Verfahren dabei haben will, muss das mein SBV-Vertreter vor Ort machen.

Gibt es für mich einen Anspruch darauf, den nächst "höheren" in der Hierachie zu beauftragen?

Vielen Dank und viele Grüße.

Thomas Borowsky

Präventionsverfahren

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 07.09.2014, 11:45 (vor 3542 Tagen) @ Boro

Hallo,

es kommt darauf an, wie das BEM bei Dir im Gesamtbetrieb geregelt ist.
Wird das BEM üblicherweise standortbezogen durch die betrieblichen Akteure vor Ort durchgeführt, hat der AG wahrscheinlich recht.

--
&Tschüß

Wolfgang

Präventionsverfahren

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 07.09.2014, 11:51 (vor 3542 Tagen) @ Boro

Hallo Thomas,

Ich bin SBV in einem Standort der Firma, inMünchen. Es gibt einen GSBV, in Lübbeck. Jetzt wird es Präventionsverfahren in meiner eigenen Sache beim Integrationsamt geben.

Meinst du ein Verfahren nach Paragraf 84(1) oder ein BEM-Verfahren nach 84(2) ?

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Präventionsverfahren

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 07.09.2014, 12:48 (vor 3541 Tagen) @ Boro

Hallo Thomas,

Ich bin SBV in einem Standort der Firma, inMünchen. Es gibt einen GSBV, in Lübbeck. Jetzt wird es Präventionsverfahren in meiner eigenen Sache beim Integrationsamt geben. Mein AG verweigert die Teilnahme des GSBV mit der Begründung, dass es meinerseits kein Anspruch auf die Teilnahme des GSBV gibt. Wenn ich einen SBV-Vertreter beim Verfahren dabei haben will, muss das mein SBV-Vertreter vor Ort machen.

Die GSBV vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen auf ihrer Ebene nur hilfsweise, nämlich insoweit, als die Interessen nicht von der SBV des jeweiligen Betriebes oder der Dienststelle wahrgenommen werden können (Abs. 6 Satz 1, 1. Alt).

Gibt es für mich einen Anspruch darauf, den nächst "höheren" in der Hierachie zu beauftragen?

Ein Anspruch darauf ist aus dem SGB IX nicht abzuleiten.
Höchstens in einer BV bzw. IV könnte diesbezüglich eine Regelung getroffen werden.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Präventionsverfahren

Boro, Bayern, Sunday, 07.09.2014, 14:51 (vor 3541 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

... es ist ein Verfahren nach Paragraf 84(1). Das ist in meinem Fall auch sehr kompliziert. Ich habe eine sehr seltene Muskelerkrankung und möchte eine Arbeitserleichterung durchsetzen. Das passt hier sicher nicht ins Thema, aber ich würde mich gerne - und dringend - darüber austauschen. Wo und wie kann ichh das am Besten tun?

Vielel Grüße
Thomas Borowsky

Präventionsverfahren

Boro, Bayern, Sunday, 07.09.2014, 14:56 (vor 3541 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Thomas,

Ich bin SBV in einem Standort der Firma, inMünchen. Es gibt einen GSBV, in Lübbeck. Jetzt wird es Präventionsverfahren in meiner eigenen Sache beim Integrationsamt geben. Mein AG verweigert die Teilnahme des GSBV mit der Begründung, dass es meinerseits kein Anspruch auf die Teilnahme des GSBV gibt. Wenn ich einen SBV-Vertreter beim Verfahren dabei haben will, muss das mein SBV-Vertreter vor Ort machen.


Die GSBV vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen auf ihrer Ebene nur hilfsweise, nämlich insoweit, als die Interessen nicht von der SBV des jeweiligen Betriebes oder der Dienststelle wahrgenommen werden können (Abs. 6 Satz 1, 1. Alt).

Das könnte hier ja vielleich zutreffen, da ich selbst als SBV betroffen bin und somit eine Stimme weniger habe?

Gibt es für mich einen Anspruch darauf, den nächst "höheren" in der Hierachie zu beauftragen?
Ein Anspruch darauf ist aus dem SGB IX nicht abzuleiten.
Höchstens in einer BV bzw. IV könnte diesbezüglich eine Regelung getroffen werden.

Präventionsverfahren

Monica99, Sunday, 07.09.2014, 15:12 (vor 3541 Tagen) @ Boro

Hallo,

welche Stimme weniger?

Weiter, ist das Ganze auch im SGB IX geregelt!
Da die Vertrauensperson nicht in eigener Sache entscheiden kann, rückt für diesen Verhinderungsfall nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das stellvertretende Mitglied zeitweise nach. 

Die GSBV hat hier keine Zuständigkeit. Auch Du als SBV kannst Dir nicht die Vertretung aussuchen.

--
mfg Monica

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