Mitabstimmung in PR-Sitzungen (Umgang mit BR / PR)

zicko, Bayern, Friday, 12.09.2014, 11:23 (vor 3533 Tagen)

Hallo,

i.R. meiner Recherche (wir haben nämlich jetzt neu einen schwerbehinderten Azubi) bin ich auf folgende Textpassage im Forum zum Aspekt Mitabstimmung der SBV in der PR-Sitzung gestoßen:
"....Stimmrecht der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar ein Recht auf beratende Teilnahme an den Personalratssitzungen, ein Stimmrecht hingegen lässt sich weder aus dem Sozialgesetzbuch IX noch dem Bundespersonalvertretungsgesetz ableiten.

Im Freistaat Bayern ist geregelt, dass die Schwerbehindertenvertretung bei Beschlüssen, die überwiegend schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, ein Stimmrecht besitzt (Art. 40 Abs. 2 BayPVG). Dies ist jedoch erst dann gegeben, wenn die Interessen der Schwerbehinderten gegenüber den Interessen der Nichtbehinderten das größere Gewicht haben...."

Meiner Meinung nach bleibt hierbei ein wesentlicher Aspekt unberücksichtigt. Im Art. 40 Abs. 2 BayPVG wird nämlich auf den Art. 58 Abs. 1 BayPVG verwiesen.
Dem zu Folge darf die SBV nur bei folgenden Schwerbehinderten mitabstimmen:

"Art. 58 BayPVG
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die

1.das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte)
oder
2.als Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

Gehe ich dann richtig in der Annahme, dass ich nur dann mitabstimmen darf, wenn der Schwerbehinderte entweder Azubi (und jünger als 27 Jahre) bzw. minderjähriger Beschäftigter ist?

Vielen Dank im Voraus!
zicko

Mitabstimmung in PR-Sitzungen

ciralifan, Friday, 12.09.2014, 11:29 (vor 3533 Tagen) @ zicko

zicko, bist du sicher, das du richtig liegst ?
Ich hab grad mal gegxxglt, der 40´er betrifft doch nur die JAV.

Mitabstimmung in PR-Sitzungen

ciralifan, Friday, 12.09.2014, 11:30 (vor 3533 Tagen) @ ciralifan

Der 40`er verweisst auf den 58´er: JAV....

Mitabstimmung in PR-Sitzungen

zicko, Bayern, Friday, 12.09.2014, 11:33 (vor 3533 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

ich habe folgenden Gesetzestext (jetzt auch nochmal gegoggelt;-) ):

"(2) Bei Beschlüssen, die überwiegend Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 betreffen, haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht; dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend."

Schöne Grüße
zicko

Mitabstimmung in PR-Sitzungen

ciralifan, Friday, 12.09.2014, 11:54 (vor 3533 Tagen) @ zicko

Hallo,

es befindet sich der Hinweis :Art. 13 gilt entsprechend dabei.Schau mal dort.

Mitabstimmung in PR-Sitzungen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 12.09.2014, 12:15 (vor 3533 Tagen) @ zicko

Gehe ich dann richtig in der Annahme, dass ich nur dann mitabstimmen darf, wenn der Schwerbehinderte entweder Azubi (und jünger als 27 Jahre) bzw. minderjähriger Beschäftigter ist?

Nein, die geschilderte Ansicht ist falsch.
Die Aussage "...dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend." bezieht sich nur auf den ersten Halbsatz "Bei Beschlüssen, die überwiegend Beschäftigte".

Dein Stimmrecht (falls du dem BayPVG unterliegst) besteht bei allen TOP, bei denen es um schwerbehinderte Menschen geht.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Mitabstimmung in PR-Sitzungen

zicko, Bayern, Friday, 12.09.2014, 12:22 (vor 3533 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

habe auch gerade in einem Kommentar eine eindeutigere, bessere Formulierung gefunden.

Vielen Dank für Deine Info. Mein Profil habe ich gleich korrigiert;-)

Wünsche ein schönes WE!
zicko

Mitabstimmung in PR-Sitzungen

zicko, Bayern, Friday, 12.09.2014, 12:16 (vor 3533 Tagen) @ zicko

Hallo,

bin durch folgenden Kommentar schlauer geworden:

Der Personalrat kann wie bisher mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende durch einstimmigen Beschluss übertragen. Hinsichtlich der Einstimmigkeit wird darauf hingewiesen, dass bei Angelegenheiten, die überwiegend schwerbehinderte Beschäftigte oder Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 BayPVG einzeln oder als Gruppe betreffen, auch der Schwerbehindertenvertretung bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Stimmrecht zusteht (vgl. Art. 40 Abs. 2 BayPVG).

Schöne Grüße
zicko

RSS-Feed dieser Diskussion