SBV-BR-AG (Umgang mit BR / PR)

blühmchen, Niedersachsen, Wednesday, 24.09.2014, 17:41 (vor 3521 Tagen)

Liebe Forenmitglieder,
gerade gestaltet sich der Umgang mit dem neu gewählten BR und einem neuen Niederlassungsleiter recht schwierig.
Niederlassungsleiter
1. bei dem alten NL war es so, dass es ein Konto gab, wo die Reisekosten in bar vor Reiseantritt zum Seminar ausgezahlt wurden. Bei dem neuen NL gibt es so etwas nicht. Er will keinen Reisekostenvorschuss zahlen. Die km sollen eingereicht werden und würden dann mit dem nächsten Lohn angewiesen. Wir bekommen unseren Lohn am Monatsende rückwirkend und haben auch keine eigene Lohnbuchhaltung. Die Lohnbuchhaltung befindet sich im Hauptstammsitz ca. 300-400 km entfernt. Es gibt oft Probleme bei der Abrechnung,Nach meinem Empfinden heißt das nicht umsonst Reisekostenvorschuss und wenn ich schon mit meiner Arbeitsleistung in Vorleistung gehe kann mir keiner zumuten, dass auch noch mit Reisekosten zu tun, die mal locker 200 bis 300 Euro betragen können.???? Und §96 Abs. 8 SGB IX sagt eindeutig, dass der AG sämtliche Kosten die durch die Teilnahme an solchen Schulungen entstehen, zu tragen hat.
Bei den Mitgliedern des BR läuft das genau so ab und sie werden jetzt den Rechtsanwalt einschalten. Ich werde da wohl nachziehen.
2.in einer Sitzung des BR, an der ich teilgenommen habe, wurde aus verschiedenen Gründen eine neue Sitzung anberaumt, die zwei Tage später statt finden sollte. Dort stand auf der Tagesordnung auch ein Punkt, der die SBV direkt betraf. (dazu komme ich noch weiter unten im Beitrag) Es wurden alle Betreffenden informiert bzgl. der Freistellung. Einen Tag vor Sitzung bekomme ich die Information, dass der AG mich für die Teilnahme an der zweiten Sitzung nicht frei stellen kann aus betrieblichen Gründen. Daraufhin habe ich das alles schriftlich verlangt und in dem Schreiben stand: ... es wären Störungen im betrieblichen Ablauf zu erwarten.
Um es kurz zu machen, ich habe nicht auf meinem Recht bestanden, an der Sitzung teilzunehmen. (Der Tagesordnungspunkt sollte von der Tagesordnung entfernt werden und zu einem späteren Zeitpunkt besprochen werden.)
Jetzt möchte ich natürlich das nicht so einfach auf sich beruhen lassen und einen Antwortbrief schreiben, wo deutlich gemacht wird, dass ich so etwas nur einmal mitmachen werde. Denn es ist für mich sehr grenzwertig und ich tendiere zur Mandatsbehinderung. Jedoch bin ich mir unsicher ob ich diesen Brief allein aufsetzen sollte oder lieber einen Rechtsbeistand fragen sollte. (den ich mir auch noch suchen müsste) Ich glaube nämlich nicht, dass es für solche Fälle Muster-Mahnbriefe gibt.
Betriebsrat
1. in der o.g. Zweiten Sitzung sollte ein Punkt besprochen werden, der direkt mit der SBV als Person zu tun hatte. Der Tagesordnungspunkt hatte folgenden sinngemäßen Inhalt: Ich soll bei jeder Abstimmung den Raum verlassen. Der stellv. Vorsitzende (der BR-Vorsitzende ist erkrankt und wird wohl einige Zeit nicht anwesend sein.)möchte nicht, dass ich sehe, wer wie stimmt bei einer Abstimmung. Und zum anderen würde das auch meinem Schutz dienen. (wie oben geschrieben, sollte dieser Tagesordnungspunkt gar nicht besprochen werden sondern von der Tagesordnung verschwinden und auf einer späteren Sitzung besprochen werden)
Lt. dem OVG Nordrhein – Westfalen und dem Urteil vom 15.05.1979, VIII A 285/77 steht mir aber das Recht zu, auch beim beschlussfassenden Teil anwesend zu sein. Nach meinem Verständnis gehört zum Beschluss auch die Abstimmung bzw. ist ein Teil des Beschlusses, oder bin ich da falsch?
Die zweite Sitzung lief ohne meine Anwesenheit und der Stellv. BR Vorsitzende hat mich nun informiert, dass auf der Sitzung wo ich ja (siehe oben) keine Freistellung hatte, der BR den Beschluss gefasst hat!!, dass ich bei jeder Abstimmung den Raum zu verlassen habe. Wie man sieht, wurde der Tagesordnungspunkt nicht entfernt sondern besprochen und sogar ein Beschluss darüber gefasst. (ich weiß ehrlich nicht, ob ich das zum lachen finden soll oder doch in Tränen ausbrechen sollte...)
2. wir haben ein 9er Gremium und plus meiner Person sind dann 10 Personen, die an einer Sitzung teilnehmen. Der AG hat einen Bürocontainer bereitgestellt von geschätzt 30 m², wo ein Schreibtisch mit dem Computer drin steht, der Beistellstisch mit dem FAX/Kopierer, vier Schränke plus die Tische mit den Stühlen untergebracht sind. Der Stellv. Vorsitzende hat mich informiert, dass ich keinen Schlüssel zu diesem Container bekomme um dort meine Arbeiten zu erledigen. Wenn jemand da ist bzw. Bürozeit des BR ist, kann ich da gern arbeiten, aber eben nicht allein.

Das Thema hatte ich mit dem alten BR auch schon. Der AG hat dann den BR darauf verwiesen, was im Gesetz steht, nämlich wenn der AG die Ausrüstung bereit stellt, ist es vertretbar, dass die SBV diese mit nutzt.Ich werde beim AG die Ausrüstung und einen Büroarbeitsplatz beantragen, doch ich glaube nicht, dass der neue NL anders entscheiden wird, als der alte.
Ihr seht, im Moment ist das alles sehr verworren bei uns und ich würde gern eure Ratschläge hören.

SBV-BR-AG

Heinrich, Wednesday, 24.09.2014, 18:37 (vor 3521 Tagen) @ blühmchen

Lt. OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.05.1979, VIII A 285/77, steht mir aber das Recht zu, auch beim beschlussfassenden Teil anwesend zu sein. Nach meinem Verständnis gehört zum Beschluss auch die Abstimmung, oder bin ich da falsch?

Hallo,

da liegst Du absolut richtig - Volltreffer! Nach ständiger Rechtsprechung und ganz einhelliger Meinung in der schwerbehinderten- und betriebsverfassungsrechtlichen Fachliteratur steht der SBV umfassendes Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse auch während der Abstimmung zu, sei diese offen oder geheim. Ebenso VG München vom 30.11.1976, M 87 V 75, Behindertenrecht 1977, Seite 19. Ebenso AiB 2011, Seite 383. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern analog genauso für Betriebe der Privatwirtschaft, da identische Rechtsgrundlage (§ 95 Abs. 4 SGB IX).

Ferner auch Dr. Horst Cramer, MR a.D. im BMAS, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 25 Rn. 9, wie folgt: „Zur Sitzung, an der die SV teilnehmen kann, gehört auch der Teil, in dem abgestimmt wird. Die SV kann sich zwar mangels Stimmrecht nicht an der Abstimmung beteiligen. Sie kann aber während dieser Zeit nicht von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden (u.a. OVG Lüneburg v. 29.1.1982 – BehindR 1982, 92; VG München v. 30.11.1976 – DRiZ 1977, 246; VG Oldenburg v. 24.2.1981 – PL 3/81 – Nds. Rpfl. 1981, 127; OVG Münster vom 15.5.1979 – VIII A 285/77 – BehindR 1981, 89.“

Ebenso auch Prof. Dr. Helmut Schnellenbach, Präsident des VG Gelsenkirchen a.D., Konkurrenzen im öffentlichen Dienst (Recht in der Praxis), Beteiligung der SBV, Seite 290.

Dieses bundesgesetzliche Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung kann weder durch Geschäftsordnung noch durch einen Betriebsratsbeschluss ganz oder teilweise zu Lasten der SBV ausgehebelt werden, geschweige denn durch einen Vorsitzenden des Betriebsrats. Das umfasst auch das SBV-Teilnahmerecht an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse von Betriebsrat sowie Arbeitgeber (Prof. Düwell in Handkommentar BetrVG, § 32 Randnummer 47; Fitting, BetrVG, § 32 Randnummer 4).

Und zum anderen würde das auch meinem Schutz dienen...

Hat denn dieser Betriebsrat dieses abwegige und rechtswidrige Ansinnen auch bei Deinem Vorgänger versucht? Das ist eine grobe Störung bzw. Vereitelung der Amtstätigkeit der SBV sowie ein grobe Missachtung des gesetzlichen Gebots der engen sowie der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Betriebsrat und SBV nach § 99 SGB IX. Die fast 40-jähige Rechtsprechung aus den 70-er Jahren sollte sich auch bei diesem Betriebsrat "langsam" rumgesprochen haben, oder ist der beratungsresistent oder hat keinen Fachkommentar zum BetrVG? Hat denn keiner der BR-Mitglieder eine Grundschulung zum BetrVG oder zum Schwerbehindertenrecht besucht? Bei guten Schulungs-Veranstaltern werden jeweils die Teilnahmerechte an BR-Sitzungen als notwendiges elementares Basiswissen regelmäßig unterrichtet?

... der stellv. BR Vorsitzende hat mich nun informiert, dass auf der Sitzung der BR den Beschluss gefasst hat, dass ich bei jeder Abstimmung den Raum zu verlassen habe.

Dieser willkürliche Beschluss des Betriebsrats ist von Anfang an gegenüber jedermann unwirksam (nichtig) bzw. als rechtlich nicht existent anzusehen, da unvereinbar mit dem SGB IX, dem BetrVG sowie der Rechtsprechung !!! Örtliche Betriebsräte können sich nun mal nicht über das Gesetz stellen.


Rechtsgrundlagen:
§ 95 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IX
§ 32 Betriebsverfassungsgesetz

SBV-BR-AG

Monica99, Wednesday, 24.09.2014, 19:45 (vor 3521 Tagen) @ blühmchen

Hallo,

2 Fragen:

der Stelli dann nicht zur Sitzung?
Warum hast Du den Beschluss nicht ausgesetzt?


Weiter, der BR könnte beschließen alle Abstimmungen geheim, also mit Stimmzetteln, durchzuführen. Dann könnte die SBV nicht erkennen wer wie abgestimmt hat, Ausnahme alle stimmen gleich ab. Macht der BR dieses aber um zu verhindern, dass die SBV nicht dascDtimmvethalten erkennt, würde dieses gegen die Gesetzt verlangte vertrauensvoll Zusammenarbeit sprechen.

Letztlich .........es wären Störungen im betrieblichen Ablauf zu erwarten. ...... Das ist kein Grund dsfür das der AG die Sitzungsteilnahme verbietet. Verbieten kann er es grundsätzlich nicht, wenn dann, müsste er dafür das ArbG bemühen. Der AG muss auch nicht freistellen, die SBV meldet sich nur rechtmäßig zur Mandatswahrnehmung ab. Es ist ganz klar entschieden, Mandatsarbeit hat Vorrang und den Betriebsablauf sicherzustellen ist das Thema, Problem des AG.

--
mfg Monica

SBV-BR-AG

Monica99, Wednesday, 24.09.2014, 20:23 (vor 3521 Tagen) @ blühmchen

Hallo,

noch folgendes. Der Beschluss ist rechtswidrig, dieses würde ich dem BR/stellv. BRV so erklären Weiter auch, dass Du die Sitzung somit nicht bei Abstimmungen verlassen würdest. Dass du notfalls aus der Sitzung einen Anwalt anrufen würdest und diesen beauftragen würdest ALLE möglichen rechtlichen Schritte gegen den BR/stellv. BRV einzuleiten u.a. wegen Mandatsbehinderung.

Aber wende dich doch auch einmal an den BRV, ggf sieht er es ja richtig und bringt den stellv. BRV auf die "Spur".

--
mfg Monica

RSS-Feed dieser Diskussion